Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht mehrere Artikel über die Germanwings-Katastrophe, bei der im März 2015 149 Menschen vom Co-Piloten absichtlich in den Tod geflogen worden waren. Der volle Name des Co-Piloten wird genannt, darüber hinaus sein Alter, sein Wohnort und Informationen über seine mögliche Krankengeschichte. Bei der Namensnennung beruft sich das Magazin ausdrücklich auf den Pressekodex, indem es eine entsprechende Anmerkung am Ende des jeweiligen Textes veröffentlicht. Diverse Beschwerdeführer aus dem Nutzerkreis des Online-Portals sehen in der Namensnennung einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit des Co-Piloten. Ein Beschwerdeführer begründet seine Intervention damit, dass der Fall noch nicht abschließend aufgeklärt sei. Noch sei unklar, ob eine Straftat vorliege. Ein anderer moniert, dass die Eltern des Co-Piloten durch die detaillierte Berichterstattung identifizierbar seien. Wiederum ein anderer Beschwerdeführer hält die Namensnennung im Hinblick auf Richtlinie 8.7 (Berichterstattung über Suizid) für problematisch. Dort ist bei Berichten über Selbsttötungen Zurückhaltung geboten. Nach Meinung der Rechtsabteilung des Verlages steht Richtlinie 8.7 einer identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, sondern gebiete lediglich Zurückhaltung. In diesem Fall gehe es noch nicht einmal um einen reinen Suizid, sondern vor allem um die Tötung von 149 Menschen. Bei dieser Sachlage müsse es möglich sein, über den Todespiloten identifizierend zu berichten. Zu anderen Beschwerden erklärt die Rechtsvertretung des Magazins, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung kein vernünftiger Zweifel mehr an der Schuld des Co-Piloten habe bestehen können. Auch sei zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Co-Pilot am Tag der Tragödie krankgeschrieben gewesen sei und er dies seinem Arbeitgeber verschwiegen habe.
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Eine Leipziger Künstlerin befindet sich unter den Opfern des Germanwings-Absturzes, bei dem im Frühjahr 2015 150 Menschen in den französischen Alpen den Tod fanden. Das berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Sie beruft sich auf die Aussage eines Sprechers der Stadt. Die Redaktion nennt den Vornamen, den abgekürzten Nachnamen und das Alter der Frau. Außerdem wird aus Facebook-Eintragungen zitiert, in denen ihr Tod bedauert wird. Aus Facebook stammt auch das Foto, das dem Text beigestellt ist. Aus Sicht einer Leserin der Zeitung ermöglicht die Nennung des Vornamens und abgekürzten Nachnamens in Verbindung mit Angaben, in welchen Zeiträumen und in welchen Galerien die Künstlerin schon ausgestellt hat, eine schnelle Identifizierung. Das sei ein Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, bei der Betroffenen handele es sich über eine geschätzte und in der Kunstszene beachtete Künstlerin, deren Tod für Bestürzung und Anteilnahme gesorgt habe. An der örtlichen Kunsthochschule sei eine Gedenkstätte für sie errichtet worden. Zahlreiche andere Medien hätten über sie mit vollem Namen berichtet. Ein Nachruf in deutscher und englischer Sprache sei im Internet veröffentlicht worden. Auch sei kurz nach dem Germanwings-Absturz eine vollständige Namensliste der Opfer abrufbar gewesen.
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Ein Online-Portal berichtet unter der Überschrift „Germanwings-Copilot – vom Opfer zum Täter“ über den Mann, der im März 2015 absichtlich eine Maschine in den französischen Alpen abstürzen ließ und 149 Menschen mit in den Tod riss. Die Redaktion nennt dessen vollen Namen, zeigt ein Foto von ihm und erwähnt seine Heimatstadt, Montabaur im Westerwald. Auch seine Hobbies Segelfliegen und Laufen werden genannt. Ein Nutzer des Portals sieht die Persönlichkeitsrechte des Co-Piloten verletzt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und des damaligen Kenntnisstandes sei es unnötig gewesen, diese Details mitzuteilen. Ein weiterer Nutzer erkennt grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Co-Piloten. Nach Auffassung des Justiziariats des Verlages, von dem das Online-Portal betrieben wird, habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass Andreas Lubitz das mit insgesamt 150 Menschen besetzte Flugzeug mit voller Ansicht gegen einen Berg geflogen habe. Somit sei er für den Tod von 149 Menschen und sein eigenes Ende voll verantwortlich. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Marseille habe keine Zweifel offen gelassen. Gesicherte Beweismittel und Indizien hätten eine andere Interpretation nicht zugelassen. Die Rechtsvertretung betont das große öffentliche Interesse an diesem Geschehen, das in seiner Grausamkeit beispiellos sei und weltweit für Erschütterung gesorgt habe. Die Öffentlichkeit habe ein Recht darauf gehabt zu erfahren, wer der Mann ist, der diese Tat begangen hat. Was die üblicherweise gebotene Zurückhaltung bei Suizid angehe, so trete dieser Aspekt vor dem Hintergrund von 149 Opfern in den Hintergrund. Die Redaktion habe sich bemüht, die Belastungen für die Hinterbliebenen des Co-Piloten so gering wie möglich zu halten. Für die Wahrung der Anonymität des Co-Piloten habe es angesichts der besonderen Schwere der Tat jedoch keinen Anlass gegeben.
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Das Germanwings-Unglück in den französischen Alpen ist – wie in der gesamten Medienlandschaft - Thema in einer Regionalzeitung. Der Name des Co-Piloten, der die Maschine mit 150 Menschen an Bord absichtlich abstürzen ließ, ist mit dem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens angegeben. Die Zeitung nennt das Alter des Mannes und seinen Herkunftsort, das Westerwald-Städtchen Montabaur. Eine Fotomontage gibt die Absturzszenerie wieder, ein Porträtfoto des Co-Piloten mit Augenbalken und das Foto einer beim Absturz getöteten Frau mit ihrem Baby. Auch bei ihr und dem Baby ist jeweils ein Augenbalken über das Gesicht gelegt. Die Fotomontage ist aus Sicht zweier Beschwerdeführer aus dem Leserkreis makaber. Es sei unnötig, die Frau mit ihrem Kind abzubilden. Auch täten persönliche Daten des Piloten nichts zur Sache. Der zweite Beschwerdeführer kritisiert zusätzlich, dass die Zeitung auf den drei ersten Seiten dem Co-Piloten mehrmals unterstelle, dass er die Maschine mit Vorsatz habe abstürzen lassen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei derartiges jedoch noch im Bereich der Mutmaßungen angesiedelt gewesen. Die Chefredaktion der Zeitung erwidert auf den Vorwurf der Beschwerdeführer, eine makabre Fotomontage veröffentlicht zu haben, mit dem Hinweis, die Redaktion habe mit dem Bild von Mutter und Kind den 149 Opfern des Absturzes ein Gesicht geben wollen. Die Angaben zur Person des Co-Piloten rechtfertigt die Chefredaktion mit dessen Status als Person des öffentlichen Interesses. Nachdem die französische Staatsanwaltschaft Einzelheiten bekannt gegeben habe, sei die Redaktion zu der Entscheidung gekommen, diese öffentlich gemachten Angaben abzudrucken.
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Im März 2015 endet der Germanwings-Flug 4U9525 in den französischen Alpen an einem Berghang. Der Co-Pilot begeht Suizid und reißt 149 Menschen mit in den Tod. Eine Regionalzeitung berichtet über die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille und nennt den vollen Namen des Co-Piloten, sein Alter und seinen Herkunftsort. Eine Leserin der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach ihrer Meinung verstößt die Namensnennung gegen die Ziffer 8 des Pressekodex. Diese Ziffer definiert den Persönlichkeitsschutz. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Auch wenn sich mit absoluter Gewissheit niemals klären lassen werde, was sich an Bord der Maschine genau ereignet habe, deuteten doch alle Erkenntnisse darauf hin, dass Andreas Lubitz für den Tod von 149 Menschen verantwortlich sei. Die Redaktion habe sich nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille für die identifizierende Berichterstattung entschieden. Durch die Tat und die Pressekonferenz sei Lubitz zu einer Person des öffentlichen Interesses geworden. Auch enthalte der Bericht, wie vom Beschwerdeführer moniert, keine deutlichen Hinweise auf das Elternhaus des Co-Piloten. Die Straße sei nicht genannt worden. Auch habe die Redaktion das Wohnhaus nicht im Bild gezeigt. Es sei lediglich berichtet worden, dass in der unmittelbaren Umgebung Polizei-Einsatzfahrzeuge aufgestellt worden seien, um andere Autos an der Durchfahrt zu hindern. Daraus ergäben sich keine Hinweise auf das Wohnhaus, es sei denn, man sei vor Ort gewesen.
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Die Online-Ausgabe einer regionalen Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Riss er 149 Menschen in den Tod?“ über den Germanwings-Absturz und den Co-Piloten der Maschine. Dieser wird mit vollem Namen genannt. Ein Bild zeigt ihn mit verpixeltem Gesicht. In einer späteren Fassung ist der Nachname nur noch als Anfangsbuchstabe vermerkt. Mehrere Leser der Zeitung sind in diesem Fall Beschwerdeführer. Sie stören sich an der Namensnennung. Sie sehen einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit des Co-Piloten nach Ziffer 8 und eine Vorverurteilung im Sinne der Richtlinie 13.1 des Pressekodex. Ein Beschwerdeführer merkt an, der Nachname des Co-Piloten sei zwar später abgekürzt worden, aber in der URL immer noch lesbar gewesen. Ein anderer Leser kritisiert die Zeitung, dass sie den Namen mitgeteilt habe, noch ehe dieser von offizieller Seite genannt worden sei. Dem widerspricht die Leitung der Online-Redaktion. Diese habe den Namen des Co-Piloten erst genannt, nachdem er von der Staatsanwaltschaft Marseille mitgeteilt worden sei. Ungeachtet der grundsätzlichen medienrechtlichen Zulässigkeit der Namensnennung habe sich die Online-Redaktion wenige Minuten nach der Erstveröffentlichung entschlossen, den Namen des Co-Piloten nur noch in abgekürzter Form zu nennen. Dass in einer URL der volle Name erscheine, habe allenfalls eine praktische Relevanz. Ein Nutzer müsse schon gezielt per Hand diese URL eingeben. Er werde dann aber weitergeleitet zu der Textversion ohne Namensnennung. Bei Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse spiele es rechtlich keine Rolle, dass die Familie des Co-Piloten im Falle der Nennung des vollen Namens „einem Spießrutenlauf ausgesetzt ist“, wie es einer der Beschwerdeführer formuliert hat.
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„Das ist der Todespilot von Flug 4U9525“ titelt die Online-Ausgabe einer Illustrierten. Es geht um den Germanwings-Co-Piloten, der eine Maschine mit 150 Menschen an Bord in den Französischen Alpen absichtlich hat abstürzen lassen. Im Bericht wird er „Andreas L.“ genannt, sein Herkunftsort angegeben. Ein Foto zeigt ihn unverfremdet. Von seiner Mutter heißt es, sie sei Organistin in der evangelischen Gemeinde von Montabaur. Ein Leser der Zeitschrift sieht Richtlinie 11.3 des Pressekodex verletzt. Danach findet die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Die Rechtsabteilung der Illustrierten spricht von einem großen öffentlichen Interesse an der Flugkatastrophe, das es gebiete, den Ursachen des Unglücks nachzugehen. Dazu gehörten selbstverständlich Recherchen rund um den Co-Piloten. Die Berichterstattung sei mit der gebotenen Zurückhaltung ohne sensationsheischende Details erfolgt. Die Redaktion habe sich auf den Begriff „Todespilot“ beschränkt und auf Bezeichnungen wie „Terrorpilot“ und „Amokpilot“ verzichtet. Aufgrund ihrer zurückhaltenden und sensiblen Berichterstattung könne die Redaktion die Beschwerde nicht nachvollziehen.
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Erste Erkenntnisse zum Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 und mögliche Konsequenzen, die die Fluggesellschaften daraus ziehen wollen, sind Thema in der Online-Ausgabe einer Tageszeitung unter der Überschrift „Copilot hat Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht – Airlines wollen Copilot-Regeln ändern“. Der Co-Pilot wird im Text mit dem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens genannt. In den Text eingebettet ist der Tweet eines Journalisten, in dem der Name „Andreas Lubitz“ zu lesen ist. Aus der Sicht eines Lesers der Zeitung ist die Namensnennung unnötig und dazu geeignet, die Familie und die Angehörigen in den Brennpunkt journalistischen Interesses zu rücken. Er bezeichnet es als instinktlos, derart brisante Informationen ungefiltert weiterzugeben. Die Chefredaktion nimmt Stellung. Die Redaktion habe sich nach intensiver Diskussion entschieden, den vollen Namen des Co-Piloten nicht zu nennen. Man versuche zwar, dieser Linie treu zu bleiben, doch sei sie kaum widerspruchsfrei durchzuhalten gewesen. Die französische Staatsanwaltschaft habe den Namen früh genannt. Auch eine große deutsche Nachrichtenagentur habe dies gemacht, was seine Zeitung in eine Zwickmühle gebracht habe, da der Newsticker der Agentur – wie wahrscheinlich bei vielen anderen Zeitungen auch – direkt in den Online-Auftritt einfließe. Der Tweet eines Journalisten mit dem vollen Namen des Co-Piloten sei abgedruckt worden, weil er eine zu diesem Zeitpunkt noch exklusive Information enthalten habe. Für die Kollegen sei er ein wichtiges Dokument gewesen.
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„Gehofft, dass du nicht drinnen warst“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Unterzeile: „Mädchen schreibt Botschaft auf das Handy einer Toten“. Es geht um eine Handy-Nachricht, mit der ein Mädchen namens Laura sich von einer Freundin verabschiedet. Diese zählt offenbar zu den 150 Menschen, die beim Absturz der Germanwings-Maschine im März 2015 in den französischen Alpen ums Leben kamen. Die Maschine war vom Co-Piloten mit voller Absicht gegen eine Felswand gesteuert worden. Ein Nutzer des Online-Auftritts des Magazins sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Der Beitrag sei nichts weiter als eine Emotionalisierung und Zurschaustellung von minderjährigen Trauernden. Aus solchen Informationen sei nichts Neues zu dem Unglück zu erfahren. Die Chefredaktion weist die Beschwerde zurück. Wenn der Beschwerdeführer eine Emotionalisierung beklage und meine, man erfahre nichts Neues zu dem Unglück, dann passe der Artikel vermutlich nicht zu den Lesegewohnheiten des Beschwerdeführers. Emotionale Darstellungsformen seien nicht als unangemessen anzusehen. Der Artikel knüpfe an Gefühlsäußerungen an, die von einer Betroffenen selbst öffentlich gemacht worden seien. Die Redaktion habe über den Vorgang „verhältnismäßig sachlich“ berichtet. Keinesfalls ergötze sich der Autor am Schmerz der Betroffenen oder gar am Leid der Opfer. Nach Auffassung der Chefredaktion liege es in der Natur des Menschen, dass er anhand von Einzelschicksalen den Schock und die Trauer der Betroffenen besser nachempfinden könne, als die Wiedergabe von abstrakten Informationen dies ermögliche. Deshalb gehörten auch Personalisierung und die Darstellung individueller Erlebnisse zum gängigen und legitimen Handwerkszeug bei solchen Ereignissen.
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„Copilot brachte Germanwings-Airbus wohl gezielt auf Todeskurs“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung einen Bericht über das Flugzeugunglück in den Alpen. Im Text wird erwähnt, dass der Name des Co-Piloten von den Behörden mit Andreas Lubitz angegeben worden sei. Der Mann sei zu hundert Prozent flugtauglich gewesen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung des Namens, womit die Redaktion gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) verstoßen habe. Eine Schuld des Co-Piloten sei noch nicht hinreichend bewiesen, und die Übernahme der Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft Marseille komme einer Vorverurteilung gleich. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Wer nicht eine schier unglaubliche Verkettung kuriosester Umstände für möglich halte, für den stehe einer Namensnennung nichts im Wege. Ein größeres öffentliches Interesse als an der Germanwings-Katastrophe – vom Co-Piloten absichtlich herbeigeführt – lasse sich kaum denken. Der Schutz von Persönlichkeitsrechten trete angesichts der beispiellosen Tötung von 149 Menschen und dem Suizid des Co-Piloten eindeutig in den Hintergrund. Die Staatsanwaltschaft habe den Namen des Mannes vor laufenden Kameras mitgeteilt. Deshalb habe er genannt werden dürfen.
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