Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine überregionale Tageszeitung beschäftigt sich mit dem Gefühl der Empathie, das die derzeitige Flüchtlingsdebatte beherrscht. Zum Beitrag gestellt ist ein Bild, das um die Welt ging. Es zeigt den vierjährigen syrischen Jungen Aylan, der auf der Flucht ertrank und dessen Körper am Strand des türkischen Bodrum angeschwemmt wurde. Der Junge ist von der Seite zu sehen. Weitere Bilder beschäftigen sich mit dem Projekt eines indischen Künstlers, der die Pose des am Strand liegenden Jungen nachgestellt hat. Außerdem berichtet die Zeitung über Demonstrationen und Aktivtäten von Menschen in aller Welt. Diese halten Plakate hoch, auf denen der tote Aylan zu sehen ist. Außerdem zeigt die Redaktion eine Szene aus dem US-Senat in Washington: Der Republikaner John McCain mit dem Bild des toten Jungen. Eine Leserin kritisiert die Veröffentlichung der Bilder des Ertrunkenen. Sie sieht ethische Grundsätze verletzt, so Ziffer 1 (Achtung der Menschenwürde), Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) und Ziffer 11 (Unangemessen sensationelle Berichterstattung) des Pressekodex. Das vom Unglück betroffene Kind werde durch die Berichterstattung und die Veröffentlichung des Fotos noch einmal zum Opfer, diesmal eines der Neugier. Die Rechtsabteilung der Zeitung berichtet von ausführlichen Diskussionen innerhalb der Redaktion. Der Chefredakteur habe Lesern geantwortet, die sich mit diesem Problem an die Redaktion gewandt hätten. Auf der einen Seite habe die Frage gestanden, ob man einem Toten die Würde nehme, wenn man ihn in der Zeitung abbilde. Auf der anderen Seite sei es der Zeitung wichtig gewesen zu zeigen, welche Diskussionen das Foto ausgelöst habe. Ein Bild und seine Geschichte – da müsse das ursprüngliche Foto ebenso gezeigt werden wie Bilder, auf denen zu sehen ist, was die Abbildung rund um die Welt ausgelöst habe.
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Über eine verdeckt arbeitende Polizistin seien neue Details bekannt geworden. Das berichtet eine Tageszeitung. Danach soll das „Schnüffeln“ der Beamtin des Landeskriminalamtes von der Polizei einer Großstadt geleitet worden sein. Die LKA-Beamtin habe die autonome Szene unter einem Decknamen ausspioniert. Sie solle tief in die Strukturen der Szene eingedrungen sein und sich an verschiedenen Projekten beteiligt haben, so auch bei einem nicht kommerziellen alternativen Radiosender. Eine Abgeordnete der Linksfraktion hält dies für einen schweren Eingriff in die Pressefreiheit. Während der Tätigkeit der verdeckten Ermittlerin habe die Polizei eine Razzia im Sender durchgeführt, weil dieser unerlaubt zwei Mitschnitte von Telefongesprächen mit einem Polizeisprecher ausgestrahlt habe. Die Durchsuchung sei vom Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzbeschluss 2011 für verfassungswidrig erklärt worden. Der Artikel nennt Klar- und Tarnnamen der verdeckten Ermittlerin. Beschwerdeführer ist der Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei. Er wendet sich gegen die Namensnennung. Andere Medien, die über den Fall berichtet hätten, hätten den Namen abgekürzt oder einen anderen fiktiven Namen verwendet. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, diverse Zeitungen und Radiosender hätten über den Fall berichtet. Die Nennung des Klarnamens der Ermittlerin sei im Interesse der Öffentlichkeit, der Medien und der Mediennutzer nach vollständiger Aufklärung. Das Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Privatsphäre der Beamtin seien dagegen abzuwägen. Wer sich aber mit falscher Identität und falschen Absichten Zugang zu einem großen Personenkreis verschaffe, müsse damit rechnen, aufzufliegen. Der Einsatz der Beamtin stelle einen Angriff auf Quellen- und Datenschutz, auf die Unabhängigkeit von Redaktionen und auf die Pressefreiheit schlechthin dar. Er sei vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft worden. Eine Aufklärung des ungeheuerlichen Vorgangs sei nur möglich, wenn auch der Klarname der handelnden Beamtin genannt werde. Der Versuch der Polizei, bzw. ihres Pressesprechers genau dies zu verhindern, sei an Dreistigkeit nicht zu überbieten. Er diene dazu, diesmal nicht nur Journalisten eines alternativen Regionalsenders, sondern gleich bundesweit diverse Medien einzuschüchtern.
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„Wölfe jagen Spaziergängerin - Frau kollabiert“ – so überschreibt eine Jagdfachzeitschrift einen Bericht. Darin geht es um eine 59-jährige Frau, die mit ihren Hunden im Wald unterwegs gewesen und von mehreren Wölfen verfolgt worden sei. Die Spaziergängerin sei in Panik geraten und habe einen Nervenzusammenbruch erlitten. Sie sei von einem Notarzt versorgt worden. Ein Wolfsberater wird von der Zeitschrift zitiert. „Sieben Stück sollen es gewesen sein“ sagt er und meint damit Wölfe. Diese hätten die Frau und die sie begleitenden Hunde verfolgt und sich ihr bis auf wenige Meter genähert. Die Frau habe Angst bekommen und geschrien. Noch immer hätten die Wölfe nicht ihre „berühmt-berüchtigte“ Scheu abgelegt. Im Gegenteil: Sie hätten die Frau und ihre beiden Golden Retreiver auf Schritt und Tritt verfolgt. Die Spaziergängerin sei schließlich mit ihrem Wagen zu einem Nachbarn gefahren. Dieser habe sofort gesehen, dass die Frau Todesangst gehabt habe. Sie sei dann medizinisch versorgt worden. Die Zeitschrift setzt sich auch mit der Aussage des Wolfsberaters auseinander, der nicht glaubt, dass Wölfe für den Menschen gefährlich seien. Der Mann wird von der Redaktion als „Nichtjäger und Wolfsfreund“ bezeichnet. „Wenn der sich da mal nicht täuscht“, schreibt der Chefredakteur. Erstaunlich sei, dass die Polizei nicht informiert worden sei. Auch habe die regionale Landesjägerschaft keine Pressemitteilung herausgegeben. Das zuständige Landesamt für Naturschutz hülle sich gegenüber der Redaktion in Schweigen. Der Autor verspricht seinen Lesern, an der Sache dran zu bleiben. Beschwerdeführerin ist in diesem Fall die Pressesprecherin des Landesamtes für Naturschutz. Sie spricht von einem reißerisch aufgemachten Artikel der Jägerzeitschrift, der dem wahren Sachverhalt nicht gerecht werde. Diese habe die Sorgfaltspflicht grob verletzt. Auch die betroffene Frau habe sich von dem Artikel distanziert. Der Chefredakteur habe auch beim Landesamt recherchiert – zunächst telefonisch und dann – nach entsprechender Bitte - per E-Mail. Obwohl das Amt unverzüglich geantwortet habe, schreibe das Blatt, die Behörde hülle sich in Schweigen. Die Art der Anfrage und spätere Kommentare ließen vermuten, dass es der Jägerzeitschrift von Anfang an nicht darum gegangen sei, objektiv zu informieren. Vielmehr habe sie Stimmung machen wollen gegen die Rückkehr der Wölfe in diesem Bundesland. Der Chefredakteur rechtfertigt die Art seiner Berichterstattung und beruft sich dabei auf Aussagen des Wolfsberaters, mit dem er mehrfach gesprochen habe. Als Ergebnis seiner Recherchen stehe fest, dass er die Vorkommnisse im Wald korrekt wiedergegeben habe. Naturschutz-Landesamt und Polizei hätten sich mit Stellungnahmen tagelang Zeit gelassen. Sie hätten sich erst nach Erscheinen des Artikels geäußert. Das Landesamt sei politisch durch Nabu (Naturschutz-Bund) und Grüne unterwandert und bemühe sich, die Angst der Landbevölkerung vor einer sich immer weiter ausdehnenden Wolfspopulation zu ignorieren. Statt die wenigen Medien, die die Sorgen der Menschen auf dem Land ernst nehmen, mundtot machen zu wollen, sollten sich die öffentlichen Einrichtungen lieber Gedanken machen, wie sie der „marodierenden“ Wolfspopulation Herr werden können. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien politisch motiviert und spiegelten „mustergültig“ eine Ideologie des grünen Tugendfurors wider. Es werde mittlerweile versucht, Einfluss auf die Presse- und Meinungsfreiheit zu nehmen.
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Eine Wochenzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Die Rache aus dem Stall“ über die Zunahme von Infektionen durch multiresistente Keime. Ursache sei die Massentierhaltung. Nach Darstellung der Zeitung sterben jährlich bis zu 15.000 Menschen an diesen Infektionen. In viehreichen Gebieten seien fast 80 Prozent der Landwirte von solchen gefährlichen Keimen besiedelt. Bauern kippten Antibiotika in das Trinkwasser der Tiere. Besonders betroffen von der Kolonisierung mit Keimen seien insbesondere Landwirte und Veterinäre, aber auch ökologisch lebende Naturfreunde, die Eier und Milch direkt auf Bauernhöfen kaufen. Die Zeitung berichtet vom Vorsitzenden der britischen Sepsis-Stiftung, der ein erschreckendes Szenario vorgestellt habe. Danach könnte die Zahl der Todesopfer durch bakterielle Infektionen um das Zehnfache steigen, nämlich innerhalb von drei Jahren auf eine Million. Das wäre ein nationaler Notfall, der mit einem Terrorangriff vergleichbar sei. Schuld sei das System, denn keine Lobby sei in Deutschland so mächtig wie die Agrarlobby. Im Text wird das Beispiel einer Patientin erwähnt, die wegen einer Harnwegserkrankung beim Arzt gewesen sei. Dieser habe erst ein Medikament, dann andere verschrieben. Insgesamt hätten 20 Medikamente nicht geholfen. Die Frau sei gestorben. In einem später veröffentlichten Leserbrief stellt der genannte Arzt klar, dass die Medikamente nicht nacheinander verschrieben worden seien. Vielmehr seien 19 Proben im Labor getestet worden, von denen nur eine verwendbar gewesen sei. Beschwerdeführer ist der Deutsche Bauernverband, der sich anwaltlich vertreten lässt. Er wendet sich gegen eine ganze Reihe von Behauptungen der Redaktion. Die Anmerkung der Zeitung, Bauern kippten Antibiotika ins Trinkwasser von Tieren, sei ehrverletzend. Dadurch werde der Eindruck erweckt, Bauern nähmen das Risiko von Erkrankungen bewusst hin. Die Gefahr durch multiresistente Keime werde unangemessen sensationell dargestellt. Die Passage über den Arzt, der einer später verstorbenen Patientin mehrere Antibiotika verschrieben habe, sei entweder falsch oder basiere auf unsachgemäßer Behandlung. Spätestens nach dem zweiten Medikament hätte ein Antibiogramm durchgeführt werden müssen. Die Rechtsvertretung der Zeitung beruft sich auf eine Untersuchung der Uniklinik Münster, der die Behauptung zugrunde liege, dass in viehreichen Regionen fast 80 Prozent der Landwirte mit gefährlichen Keimen besiedelt seien. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Darstellung, dass Bauern Antibiotika an Tiere verabreichen und ins Trinkwasser kippen, sei eine Tatsache. Die Zeitung wehrt sich gegen den Vorwurf des Bauernverbandes, sie stelle sämtliche Bauern und Massentierhalter an den Pranger. An keiner Stelle habe die Redaktion geschrieben, dass „sämtliche“ Bauern sich falsch verhielten. Dass es aber Bauern gebe, denen dieser Vorwurf zu Recht zu machen sei, werde auch vom Bauernverband nicht bestritten.
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Eine Boulevardzeitung titelt gedruckt und online „NEIN! Keine weiteren Milliarden für die gierigen Griechen!“. Sie fordert ihre Leser auf, die Seite mit dem großen „NEIN!“ hochzuhalten, sich damit zu fotografieren und das Selfie dann an die Zeitung zu schicken. Insgesamt 18 Beschwerdeführer aus dem Leserkreis der Zeitung kritisieren die Berichterstattung und den damit verbundenen Aufruf an die Leser. Manche beschränken ihre Beschwerde auf den Aufruf. Einige Argumente der Beschwerdeführer: Es kann nicht Aufgabe der Medien sein, Außenpolitik zu machen. Die Berichterstattung der Zeitung ist schon seit einiger Zeit von unsachlichen Vorwürfen gegen Griechenland bzw. „die Griechen“ geprägt. Die Menschenwürde der Griechen wird massiv verletzt, so etwa mit der Formulierung von den „gierigen Griechen“. Die deutsche Bevölkerung wird aufgerufen, öffentlich ein ganzes Volks zu diffamieren. Die Zeitung hat zur Volksverhetzung aufgerufen, indem sie die Leser aufforderte, ein Selfie mit dem „NEIN!“ an die Redaktion zu schicken. Leser, die bei der Selfie-Aktion mitmachen, denken wahrscheinlich nicht daran, dass sie instrumentalisiert werden, um Hass und Hetze zu verbreiten. Die Zeitung berichtet schon seit längerem einseitig über die Griechenland-Krise. Offensichtlich sind sich Verlag und Journalisten nicht ihrer Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit und ihrer Verantwortung für das Ansehen der Presse bewusst. Die Bezeichnung „gierige Griechen“ ist diskriminierend. Soweit die Argumente der Beschwerdeführer. Die Rechtsabteilung des Verlages bezeichnet Berichterstattung und Selfie-Aktion als Anregung an die Leser, sich mit dem Thema Griechenland-Rettung zu beschäftigen und ihre Meinung zu äußern. Es sei gewollt und für das Bestehen eines demokratischen Staates unerlässlich, dass sich der Bürger selbst politisch betätigt und durch seine Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit am demokratischen Willensbildungsprozess teilnimmt. Durch diese Aktion schaffe es die Redaktion auch eher, den Glauben an eine funktionierende Demokratie zu stärken, als durch eine bloße eindimensionale Berichterstattung. Insofern sei auch der Vorwurf von Stimmungsmache, Populismus „oder Versuch des direkten Einflusses auf die Politik“ nicht nachzuvollziehen. Die Zeitung bestreitet auch, das griechische Volk oder auch jeden Griechen in seinem Ansehen herabgesetzt zu haben. Vielmehr gehe es um wenige Eliten und die jeweiligen Mitglieder der griechischen Regierung, die immer wieder Rückzahlungen von Krediten versprochen hätten, ohne dass es bisher dazu gekommen sei. Dass die Zeitung bei diesem Thema differenzierend berichte und kommentiere, könne mit zahlreichen Beiträgen belegt werden.
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Eine Zeitschrift berichtet über die Volksmusikerin Stefanie Hertel und ihren Partner Leopold Lanner. Sie schreibt, die beiden könnten noch nicht heiraten, weil Lanner noch nicht von seiner Frau geschieden sei. Die Zeitschrift spricht von einer „Scheidungstragödie“. Die Redaktion habe erfahren, dass die Rechtssache beim Obersten Gerichtshof in Wien zur Entscheidung liege. Das Management von Hertel und Lanner habe sich bislang nicht zu der Angelegenheit äußern wollen. Ein Leser des Blattes weist darauf hin, dass Hertel und Lanner drei Tage vor der Veröffentlichung des Artikels geheiratet hätten. Die Scheidung Lanners sei also rechtskräftig gewesen, und die Redaktion habe somit falsch berichtet. Durch die Berichterstattung werde auch der Persönlichkeitsschutz des Paares missachtet. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Als Hertel und Lanner geheiratet hätten, sei das Scheidungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Dies habe der Scheidungsanwalt der Ehefrau von Leopold Lanner der Redaktion bestätigt. Die dennoch geschlossene Ehe der beiden sei somit ungültig oder doch zumindest „schwebend unwirksam“. Dies gehe aus einer beigefügten Rechtsschrift des Anwalts hervor. Entscheidend sei, dass Lanner eine außerordentliche Revision gegen das Scheidungsurteil beim Obersten Österreichischen Gerichtshof eingelegt habe. Diese hemme nach österreichischem Recht den Eintritt der Rechtskraft. Die Ehe sei somit noch nicht aufgelöst gewesen. Zwischenzeitlich sei die Rechtskraft zwar eingetreten, doch ändere dies nichts daran, dass die Redaktion zum Zeitpunkt der Veröffentlichung korrekt berichtet habe.
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„Schock-Diagnose! Angst vorm Rollstuhl“ titelt eine Zeitschrift und äußert sich im Bericht über die angeblichen X-Beine der niederländischen Königin Máxima. Es heißt, dass sie heftige Schmerzen habe und von der Aussicht auf ein Leben im Rollstuhl geplagt werde. Gleichzeitig wird auf der Titelseite die Frage aufgeworfen, ob nur noch eine riskante Operation helfen könne und was aus den Kindern werde. Das Blatt, dessen bevorzugte Themen das bunte Leben im Bereich des Regenbogens widerspiegeln, veröffentlicht ein Bild der Königin, das sie mit Krücken zeigt. Ein Leser des Blattes bemängelt, dass die Redaktion keine Belege für Schmerzen und die Notwendigkeit einer Operation liefere. Auch die angebliche Angst Máximas vor dem Rollstuhl werde nicht mit Fakten untermauert. Die Berichterstattung sei unwahrhaftig und lasse es an der nötigen Sorgfalt fehlen. Der Beschwerdeführer vermutet eine reine Spekulation. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Eine Zeitschrift, die im Bereich der Regenbogenpresse aktiv ist, schreibt über den Urlaub der monegassischen Fürstin Charlene unter der Überschrift „Lebensgefahr im Traum-Urlaub!“ Die Frau von Fürst Albert sei auf der Karibik-Insel St. Barth dem Tod ganz nah gewesen. Sie sei am Strand barfuß und mit Shorts unterwegs gewesen. Sie habe sich dabei der Gefahr ausgesetzt, von einer dort lebenden Mücke gestochen zu werden. Dieser werde nachgesagt, sie übertrage das unter Umständen tödliche Dengue-Fieber. Ein Leser der Zeitschrift wirft dem Blatt vor, unangemessen sensationell über die Situation berichtet zu haben. Für die Fürstin habe das gleiche Risiko bestanden wie für jeden anderen Karibik-Urlauber auch. Eine potentielle Ansteckungsgefahr mit Formulierungen wie „dem Tod ganz nah“ und „Lebensgefahr“ zu beschreiben, sei eine absolut übertriebene Darstellung. Von der Zeitschrift kommt keine Stellungnahme.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht in einem Lokalteil des Blattes einen Artikel unter der Überschrift „Vermieter darf Markise nicht verbieten“. Es geht um die Frage, ob an Mietwohnungsbalkonen Markisen angebracht werden dürfen oder nicht. Als Beispiel dient der Fall einer Frau, die im Text als Sabine F. bezeichnet wird. Ihr Wohnort wird genannt. Der Artikel ist illustriert mit einem Foto, das die Frau auf ihrem Balkon zeigt. Sabine F. ist in diesem Fall Beschwerdeführerin. Mit dem Redakteur der Zeitung sei vereinbart worden, dass ihr voller Name nicht genannt werde. Über die Google-Bildersuche sei ihr Name jedoch anhand des im Artikel verwendeten Fotos zu erfahren. Umgekehrt sei es möglich, das verwendete Foto auf der Suche nach ihrem Namen zu finden. Sie habe die Redaktion ohne Erfolg gebeten, das Foto zu entfernen. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, die Frau wende sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen die Berichterstattung an sich. Vielmehr kritisiere sie, dass man bei Eingabe ihres Namens und Wohnortes die seinerzeit für die Berichterstattung angefertigten Fotos finden könne. Sie sei seinerzeit damit einverstanden gewesen, dass die Zeitung sie im Text mit dem Vornamen und dem Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens genannt werde. Daran habe sich die Redaktion gehalten. Ein redaktionelles Fehlverhalten liege danach nicht vor. Weshalb die Fotos bei Eingabe des vollständigen Namens bei Google gleichwohl auffindbar seien, erschließe sich auch unter technischen Gesichtspunkten nicht. Mit einem zweiten Schreiben teilt die Rechtsvertretung mit, dass das Foto der Beschwerdeführerin als Bilddatei mit vollem Namen im Online-Archiv des Verlags gespeichert worden sei. Dies sei mittlerweile aufgefallen. Wer diese Speicherung vorgenommen habe, sei nicht mehr nachvollziehbar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen nach einem Kommunikationsfehlers gehandelt habe. Man habe im Verlag Vorkehrungen getroffen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Bild und Artikel seien umgehend gelöscht und auch Google zur Löschung aufgefordert worden.
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Griechenlands Minister drohen Europa mit einer Flüchtlingswelle. Von Nordkorea bis Indonesien ist der Migrant ein erfolgreiches Druckmittel. Ein Beitrag mit diesen Aussagen erscheint unter der Überschrift “Massenverschickungswaffen“ in der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Ein beigestelltes Foto zeigt menschliche Körper, die wie in einer Masse eine Wand hinaufklettern. Das Bild hat keinen Fotovermerk. Ein Leser der Zeitung beklagt, der Artikel schüre durch eine unkorrekte Darstellung Emotionen gegen die griechische Regierung. Er objektiviere und dämonisiere Flüchtlinge zugleich in entwürdigender Weise. Dies geschehe durch die falsche Aussage, Griechenlands Minister hätten Europa gedroht. Korrekt sei, dass lediglich ein Minister diesen Gedanken ausgesprochen habe. Mit der Überschrift „Massenverschickungswaffen“ seien zweifellos die Flüchtlinge gemeint. Diese würden damit zu bedrohlichen Objekten stilisiert. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner die „abscheuliche und geschmacklose“ Unterlegung des Artikels mit einem Bild aus dem Film „World War Z“, das eine Zombie-Horde zeige, wie sie an einer Mauer hochklettere. Die Flüchtlinge würden damit nicht einmal suggestiv mit solchen Zombies gleichgesetzt. Die Szene versinnbildliche deren „Ansturm“ auf Europa. Die Zeitung verletze mit diesem Beitrag eklatant die Ziffer 1 des Pressekodex. Es handele sich um eine massive Missachtung der Wahrhaftigkeit und der Würde des Menschen. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Zunächst stellt sie fest, dass mehrere griechische Minister mit einer Flüchtlingswelle gedroht hätten. Die Redaktion zählt drei Namen auf. Die Überschrift „Massenverschickungswaffen“ könne nur im Kontext des Beitrages verstanden werden. Aus dem Artikel ergebe sich genau das Gegenteil dessen, was der Beschwerdeführer beanstande. Der teils zynische Unterton des Beitrags ergebe sich allein aus der Rhetorik der Politik und mache deutlich, wie zum Teil auf politischer Ebene Flüchtlinge weniger als Menschen, sondern viel mehr als Instrument zur Durchsetzung von Interessen behandelt würden. Zum kritisierten Foto sagt die Zeitung, es veranschauliche einen Gedanken, der im Beitrag zutreffend referiert und abgelehnt werde.
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