Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Osteuropäer unter medialem Verdacht

Unter der Überschrift „Gangster-Duo endlich in U-Haft“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über die Festnahme von zwei Männern, die zuvor in Stuttgart mit einem gestohlenen Auto aufgegriffen, dann aber wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien. In einer anderen Stadt sei das Duo bei einem Einbruch auf frischer Tat ertappt worden. Die beiden osteuropäischen Tatverdächtigen seien von Zivilfahndern angetroffen und vorläufig festgenommen worden. Im weiteren Verlauf des Beitrages ist davon die Rede, dass die Ermittlungen gegen die beiden Georgier noch andauerten. Die Polizei – so der Bericht abschließend – gehe davon aus, dass die beiden in der Region noch andere Einbrüche begangen haben könnten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese an mehreren Stellen des Artikels die Staatsangehörigkeit der beiden Verdächtigen sowie ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe erwähne. Der Chefredakteur der Zeitung hält einen Zusammenhang zwischen dem Vorgang und der Herkunft der Tatverdächtigen für gegeben. Die Polizei gehe von mindestens zwanzig Straftaten aus, die die beiden Männer bundesweit begangen haben sollen. Der Schluss liege nahe, dass es dabei um Bandenkriminalität bzw. organisiertes Verbrechen gehe. Beide Bereiche seien eng an die Zusammensetzung und Herkunft der Gruppen gebunden. Der Chefredakteur weist auf das jüngste Bundeslagebild aus dem Bundeskriminalamt hin. Danach liege der Anteil deutscher Tatverdächtiger bei 40,5 Prozent, der bei ausländischen Verdächtigen bei 58,6 Prozent. Viele der Banden würden von Osteuropa aus gesteuert. Gerade im Fall von deutlichen Hinweisen auf derartige Strukturen dürften Medien solche Zusammenhänge nicht verschweigen. Diese Informationen seien für das Verständnis der Vorgänge und für die Prävention und die weiteren Schritte der Strafverfolgungsbehörden von erheblicher Bedeutung.

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„Ferkel werden wie Dreck behandelt“

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht am gleichen Tag zwei Artikel der gleichen Autorin. Dabei geht es um einen ARD-Bericht über Zustände in der Schweinemast, wobei die Autorin nicht ausschließen kann, dass auch in der örtlichen Landwirtschaft die im TV-Bericht gezeigte Tierquälerei üblich ist. In dem einen Bericht wird geschildert, wie Zähne abgekniffen, Schwänze kupiert und Kastrationen ohne Betäubung durchgeführt werden. Die Autorin zitiert eine Landtagsabgeordnete. Nach deren Erkenntnis werden überzählige Ferkel brutal getötet. Tiere, die den Schlag gegen eine Kante oder auf den Fußboden überlebten, würden dann achtlos zu verendeten Tieren in eine Tonne geworfen. Dies sei auch in dem Fernsehbeitrag belegt worden. Im zweiten Artikel wird die Abgeordnete erneut zitiert, die zugleich tierschutzpolitische Sprecherin ihrer Fraktion ist. Sie äußert die Vermutung, dass die Tierquälerei in großen Zuchtbetrieben nicht die Ausnahme sei. Hauptursache sei der Preiskampf auf dem Fleischmarkt, den letztlich der Verbraucher selbst entscheide. Auch in diesem Beitrag kommt ein Tierschützer zu Wort, der auch im anderen Artikel zitiert wird. Er spricht von illegalen Auswüchsen in Zuchtbetrieben. Ferkel würden dort wie Dreck behandelt. Beschwerdeführerin ist eine Leserin der Zeitung. Sie stört sich daran, dass die Autorin beider Artikel die Schwester der mehrfach zitierten Landtagsabgeordneten ist. In den Beiträgen würden überwiegend deren Positionen vertreten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Präambel des Pressekodex, in der festgelegt ist, dass die Berichterstattung frei von persönlichen Interessen sein müsse. In der Dachzeile eines der Artikel – so die Beschwerdeführerin weiter – heiße es: „Methoden überall gleich“. Damit werde das im Text enthaltene Zitat „die Methoden sind fast überall die gleichen“ in unzulässiger Weise verkürzt. Die Bedeutung des Zitats werde dadurch verändert, was auf einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) hinauslaufe. Die Aussagen beider Artikel grenzten an Rufschädigung und Beleidigung. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Autorin als Redaktionsleiterin mit großer Erfahrung. Dass ihre Schwester Mitglied des Landtages sei, könne nicht dazu führen, dass sie über Themen, mit denen sich ihre Schwester beschäftige, nicht schreiben dürfe. Die Redaktionsleiterin berichte in solchen Fällen mit der gebotenen Distanz. In einem weiteren Artikel zum Thema Tierschutz habe die Journalistin einen Artikel über einen landwirtschaftlichen Betrieb geschrieben, in dem auch die Gegenseite ausführlich zu Wort gekommen sei.

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Keine Reue gegenüber den Opfern gezeigt

Art der Veröffentlichung nicht angemessen

Eine Nachrichtenagentur verbreitet ein Video unter dem Titel „Er starb durch Erhängen – So fand sein Assistent den toten Robin Williams“. Darin geht es um eine Pressekonferenz der US-Polizei zu dem Fall. Die Agentur zitiert einen Gerichtsmediziner. Der teilt mit, ein Mitarbeiter des Schauspielers habe Williams sitzend gefunden, regungslos und nicht ansprechbar. Er sei angezogen gewesen und habe einen Gürtel um den Hals gehabt. Das andere Ende des Gürtels sei zwischen einer Schranktür und einem Türrahmen befestigt gewesen. In diesem Fall ist der Deutsche Presserat der Beschwerdeführer. Das Video gebe Details wieder, die von der amerikanischen Polizei veröffentlicht worden seien. Die Form der Veröffentlichung von Einzelheiten sei nicht angemessen. Zu viele Details vom Tode des Schauspielers seien von der Agentur wiedergegeben worden. Die bis ins Kleinste geschilderten Einzelheiten dienten keinem berechtigten Informationsinteresse. Die Darstellung – so der Presserat – sei unangemessen sensationsheischend und würdige die Person des Opfers herab. Der Chefredakteur der Nachrichtenagentur hält die Beschwerde nach erneuter Prüfung des kritisierten Beitrages für unbegründet. Von einer Sensationsberichterstattung könne keine Rede sein. Ein solcher Vorwurf sei weder durch die Video-Bilder noch durch das Skript oder die eingespielten O-Töne gerechtfertigt. Der Agentur-Chef spricht von einem faktenbasierten Nachrichtenstück, das sich ausschließlich auf bereits verbreitete Informationen bzw. Aussagen des Gerichtsmediziners stützt. Bei Robin Williams habe es sich um eine Persönlichkeit von herausragendem öffentlichem Interesse gehandelt. Schon deshalb sei die Art der Berichterstattung zulässig.

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Muslimische Klänge an Heiligabend?

Begriff „taubstumm“ ist nicht zulässig

Das Landesbüro einer Nachrichtenagentur verbreitet eine Meldung unter der Überschrift „Landtagssitzungen im Internet für Blinde und Taubstumme optimiert“. Darin wird berichtet, dass in einem Bundesland ab sofort die Übertragungen der Landtagssitzungen zusätzlich mit Untertiteln und einem Dolmetscher für Gebärdensprache erfolgen. In diesem Fall ist der Deutsche Presserat der Beschwerdeführer. Aus seiner Sicht wird das Wort „taubstumm“ von Gehörlosen als diskriminierend aufgefasst. Darüber hinaus ist die Bezeichnung im vorliegenden Kontext nicht korrekt, da sich das Angebot an Gehörlose und Hörgeschädigte richtet. Gehörlose und Hörgeschädigte sind aber nicht in jedem Fall zwangsläufig auch unfähig zu sprechen. Die Gebärdensprache – so der Presserat weiter – ist nach Paragraf 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes als Sprache anerkannt. Demnach sind Menschen, die ihre Stimme überhaupt nicht zur Verständigung nutzen können, durchaus in der Lage, sich mit Sprache zu verständigen. Die Rechtsvertretung der Nachrichtenagentur teilt mit, nach ihrem eigenen Regelwerk sei die Verwendung des Begriffs „Taubstumme“ für Menschen mit Hörbehinderung nicht zulässig. Sie bittet beim ursprünglichen Beschwerdeführer sowie bei allen Menschen, die sich durch die beanstandete Meldung beleidigt fühlen, um Entschuldigung. Es sei selbstverständlich nicht die Absicht der Redaktion gewesen, Gehörlose zu diskriminieren. Vielmehr habe die Agentur positiv über das Thema und die Möglichkeit zur barrierefreien Berichterstattung aus dem Landtag berichten wollen. Der Agenturvertreter bedauert es sehr, wenn dies nun den gegenteiligen Effekt gehabt haben sollte. Auch der verantwortliche Redakteur nimmt Stellung. Die Verwendung des Begriffs „Taubstumme“ hätte nicht passieren dürfen, doch seien auch bei der Agentur nur Menschen am Werk. Den bearbeitenden Kollegen sei die Problematik des Themas nicht bewusst gewesen. Der Fehler ärgere die Redaktion ungemein. Schließlich äußert sich auch der bearbeitende Redakteur. Es sei nicht seine Absicht gewesen, gehörlose Menschen abzuwerten oder zu beleidigen. Er sei lediglich auf der Suche nach einem Synonym gewesen, was ihm offensichtlich nicht gelungen sei. Künftig werde er mit dieser Thematik sensibler umgehen.

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Eine alte Dame um ihr Vermögen gebracht

Eine Regionalzeitung berichtet über einen Gütetermin vor der Zivilkammer eines Landgerichts. Einem Ehepaar wird vorgeworfen, die Freundschaft einer 86-Jährigen erschlichen und sie um rund zwei Millionen Euro in Form von Geld, Goldbarren, einer Eigentumswohnung und einem Hausgrundstück gebracht zu haben. Die alte Dame fordert diese Vermögenswerte nun vor Gericht zurück. Einige Wochen später berichtet die Zeitung über das Urteil. Dort heißt es unter anderem: „Nach dem Gütetermin mit sich abzeichnenden hohen Rückforderungen und vor dem Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens kam es zu einer Verzweiflungstat: Der Mann nahm sich das Leben.“ Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Anwältin des Beklagten. Sie trägt den dem Gütetermin zugrundeliegenden Sachverhalt aus ihrer Sicht vor und ergänzt, gegen die Beklagte und ihren verstorbenen Ehemann sei aufgrund einer Anzeige der Klägerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das noch nicht abgeschlossen sei. Der Zeitungsbericht erwecke den Anschein, als gebe es ein Ermittlungsverfahren wegen der Behauptung, der verstorbene Beklagte habe die Klägerin umbringen wollen. Das sei nicht richtig. Der Artikel beinhalte zum Teil die Wiedergabe eines Sachverhalts als Tatsache, der weder in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sei noch im Zusammenhang mit den gegen die Beklagten geführten Ermittlungen stehe. Durch die Darstellung der Zeitung werde der Anschein erweckt, es handele sich um erwiesene Tatsachen und ihre Mandanten seien die Täter. Die Zeitung habe ihren Namen genannt, ohne dass dafür ein öffentliches Interesse bestanden habe. Dadurch würden ihre Mandanten identifizierbar. Außerdem würden ihre Mandanten durch die Art der Berichterstattung vorverurteilt. Später weitet die Anwältin ihre Beschwerde auf die Folgeberichterstattung aus. Die Interpretation des Suizids des Beklagten stehe der Zeitung nicht zu. Die Redaktion stelle die Selbsttötung so dar, als habe sich der Beklagte nach dem Gütetermin mit sich abzeichnenden hohen Rückforderungen und vor dem Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens das Leben genommen. Nach Angabe der Frau des Beklagten sei vielmehr Auslöser für die Verzweiflungstat gewesen, dass der Beklagte sehr unter dem Gesichtsverlust wegen des Zeitungsberichts gelitten habe, was er offenbar nicht mehr habe ertragen können. Nach Ansicht der Anwältin hat der Journalist die Selbsttötung ohne nähere Kenntnis und Recherche so interpretiert, dass die in den Artikel verbreiteten Vorurteile bestätigt würden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung: Die Nennung des Namens der Anwältin sei nicht zu beanstanden, da die Beschwerdeführerin in einer öffentlichen Hauptverhandlung als Prozessbevollmächtigte aufgetreten sei. Eine Identifizierung der Beklagten durch diese Namensnennung sei wohl kaum möglich. Entgegen der Behauptung der Anwältin habe die Redaktion keine identifizierenden Merkmale genannt, die über den ohnehin schon eingeweihten Kreis hinaus Rückschlüsse auf die Identität der Mandanten zuließen. Der Chefredakteur setzt sich mit allen Vorwürfen der Anwältin auseinander und kommt zu dem Schluss, dass die Beschwerde unbegründet sei.

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„Dem Himmel schon 60 Meter näher“

Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Drama am Alexa: Todessprung aus Gondel 22“ darüber, dass sich ein Mann das Leben genommen habe. Er habe sich aus einer Riesenrad-Gondel in den Tod gestürzt. Die Zeitung zeichnet die letzten Minuten im Leben des Mannes in Präsenz-Form nach. Sie bezeichnet ihn als „Rainer K. (58)“. Dem Bericht zufolge besteigt er die Gondel, fährt nach oben und wirft einen Blick auf die Stadt. „Dort oben“, schreibt die Redaktion, „ist Rainer K. dem Himmel schon 60 Meter näher.“ Dann habe sich der Mann von anderen Insassen der Gondel verabschiedet und sei gesprungen. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert die ausführliche Darstellung des Suizids. Sie sei ein Verstoß gegen Richtlinie 8.7 des Pressekodex. Die Zeitung habe die darin gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Suizid-Fälle missachtet. Auch wenn sich der Vorgang in aller Öffentlichkeit zugetragen habe, dürfe keinesfalls beschrieben werden, wie leicht es dem Mann gewesen sei, sich das Leben zu nehmen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer glaubt der Justiziar der Zeitung, dass die Redaktion mit dem Suizid verantwortungsvoll und zurückhaltend im Sinne von Richtlinie 8.7 umgegangen sei. Es werde vollkommen sachlich berichtet. Der Artikel sei weder reißerisch noch sensationslüstern aufgemacht. Er beschreibe lediglich einen untergeordneten Teil des Suizid-Hergangs und halte sich dabei an die Fakten. Dass sich ein Mann aus dem Riesenrad am Alexanderplatz gestürzt habe, sei zum Zeitpunkt der Berichterstattung schon hinlänglich bekannt gewesen. Die Öffentlichkeit sei durch die Sperrung des Weihnachtsmarktes am Alexanderplatz unmittelbar betroffen worden. Sie sei zu einer Schweigeminute für den Toten aufgefordert worden. Damit habe ein Interesse der Bevölkerung bestanden, den Grund für Sperrung und Schweigeminute zu erfahren. Es sei auch wichtig für die Bevölkerung gewesen, zu erfahren, dass der Mann nicht etwa aus technischen oder sonstigen Gründen aus dem Riesenrad gestürzt sei, sondern den Freitod gewählt habe. Schließlich weist die Zeitung darauf hin, dass sie auf eine identifizierende Berichterstattung und Spekulationen über die Motive des Mannes verzichtet habe.

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Text und Anzeige wirken zusammen

Eine Fernsehzeitschrift berichtet unter der Überschrift „Wohlfühlen trotz Infekt“ über Kombipräparate zur Linderung von Erkältungskrankheiten. Die Redaktion weist auf die Empfehlung von Erkältungsforschern hin, die Mitteln mit den Wirkstoffen Paracetamol, Coffein und Chlorphenamin den Vorzug gäben. Die Wirkung dieser Stoffe wird im Beitrag kurz beschrieben. In einem Interview empfiehlt eine Apothekerin ein solches Präparat. Im direkten Umfeld des Artikels ist eine Anzeige für ein bestimmtes Erkältungsmittel platziert, das die beschriebenen Wirkstoffe enthält. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert einen Fall von Schleichwerbung: Der Artikel enthalte Werbung für das in der Anzeige vorgestellte Kombipräparat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift stellt sich auf den Standpunkt, dass redaktioneller Text und Anzeige korrekt voneinander getrennt seien. Im Artikel werde kein einzelnes Präparat erwähnt, so dass keine Schleichwerbung vorliegen könne. Es werde lediglich über eine bestimmte Produktgruppe – die Kombipräparate – berichtet. Anlass dafür seien Empfehlungen von Erkältungsforschern sowie der Erfahrungsbericht der interviewten Apothekerin. Es würden auch nicht nur Vorteile von Kombipräparaten genannt. Vielmehr weise die Redaktion auch darauf hin, dass nicht jeder Medikamentenmix für jeden Patienten geeignet sei. Die Redaktion werfe auch die Frage auf, warum möglicherweise einzelne Mittel sinnvoller als Kombis seien. Einen Kaufanreiz für ein bestimmtes Präparat enthalte der Beitrag nicht. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass eine Anzeige in einem redaktionellen Umfeld platziert werde, das zu dem in der Anzeige dargestellten Produkt passe.

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Massiver Verstoß gegen das Trennungsgebot

Eine Zeitschrift berichtet über Kombi-Präparate zur Linderung von Erkältungskrankheiten. Forscher auf diesem Gebiet empfehlen nach Darstellung der Redaktion Mittel mit den Wirkstoffen Paracetamol, Coffein und Chlorphenamin. Diese Stoffe werden im Hinblick auf ihre Wirkung kurz beschrieben. Ein Apotheker empfiehlt im Interview ein solches Präparat. Dem Artikel beigestellt ist eine Anzeige, die die genannten Wirkstoffe enthält. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Kombination von Text und Anzeige einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten nach Ziffer 7 des Pressekodex, also Schleichwerbung. Die Rechtsabteilung des Verlages hält der Beschwerde entgegen, dass die Anzeige klar vom Text abgegrenzt sei. Im Artikel werde kein einzelnes Präparat genannt, so dass schon deshalb kein Fall von Schleichwerbung vorliegen könne. Es werde lediglich über eine bestimmte Produktgruppe – die Kombi-Präparate – berichtet. Anlass dafür seien Empfehlungen von (Erkältungs-)Forschern, sowie der Erfahrungsbericht des interviewten Apothekers. Auch werde im Text darauf hingewiesen, dass nicht jeder Medikamentenmix für jeden Patienten geeignet sei. Es werde auch die Frage aufgeworfen, warum einzelne Mittel sinnvoller seien als Kombi-Präparate. Im Beitrag gebe es – so die Rechtsvertretung weiter – keine übertrieben anpreisende oder besonders hervorhebende Darstellung von Kombi-Präparaten. Es würden lediglich die Vorteile der Kombination von Wirkstoffen besprochen und anhand von Illustrationen erläutert. Ein Kaufanreiz für ein einzelnes Medikament sei in dem Bericht nicht enthalten. Die Zeitschrift sieht auch kein presseethisches Problem darin, dass die Anzeige für einen Hersteller von Kombi-Präparaten in einem redaktionellen Umfeld platziert worden sei, das zu dem in der Anzeige vorgestellten Produkt passe.

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