Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Finanzfachzeitschrift berichtet online unter der Überschrift „Apple-Aktie knickt ein: iPhone 7 geht in Flammen auf“ über einen Mann, dessen Smartphone nach einem Fahrradsturz Feuer gefangen habe. Verbrennungen dritten Grades seien die Folge gewesen. Ähnlich wie beim Samsung Galaxy 7 sei nun auch ein iPhone 7-Akku in Brand geraten. Die Apple-Aktie habe Federn lassen müssen. Sie sei von den Anlegern an der NASDAQ um 1,4 Prozent abwärts geschickt worden. Ein Leser sieht durch die Berichterstattung presseethische Grundsätze verletzt. Es sei bei dem Vorfall nicht um ein iPhone 7 gegangen, sondern um ein iPhone 6. Die Aktie sei auch nicht aufgrund des Vorfalls abgestraft worden. Der Vergleich mit dem Samsung Galaxy Note 7 sei daher falsch. Der Justiziar der Zeitschrift weist den Vorwurf der Verletzung presseethischer Grundsätze zurück. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Fehler sei erkannt und sofort korrigiert worden. Der beanstandete Artikel sei überarbeitet worden. Er sei nur für wenige Stunden zu lesen gewesen. Die Zeitschrift wehrt sich gegen den Vorwurf, „Tatsachen verdreht“, „falsche Behauptungen aufgestellt“ oder eine „Geschichte frei erfunden“ zu haben. Vielmehr sei sie ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht in besonderem Maße gerecht geworden, da die Redaktion den Beitrag sofort umgeschrieben habe, nachdem Zweifel an den berichteten Vorgängen aufgekommen seien.
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Ein rassistischer Vorfall anlässlich eines Dorffestes ist Thema in einer Regionalzeitung. Drei jungen Urlaubern, vor allem einem von ihnen, sei Rassismus und Hass entgegengeschleudert worden. Seine dunkle Hautfarbe hat dem Bericht zufolge einigen Männern in Feuerwehrkluft nicht gefallen. Sie hätten gerufen: „Der da, der gefällt uns nicht. Seine Hautfarbe mögen wir nicht“. Ziel ihres Hasses – so die Zeitung - sei ein junger Deutscher gewesen, dessen Eltern vor 35 Jahren aus Sri Lanka nach Deutschland gekommen seien. Es sei zu ersten Rempeleien gekommen, verbunden mit der Aufforderung, endlich zu verschwinden. Männer in Feuerwehrkleidung hätten auch den Hitlergruß gezeigt. Die Zeitung spricht mit der Feuerwehr, die das Dorffest ausgerichtet habe. Dass etwas mehr als schiefgelaufen sein könnte, sieht die Feuerwehr nicht als erwiesen an. Der örtliche Wehrführer habe trotz mehrfacher Aufforderungen der Zeitung gegenüber keine Stellung bezogen. Der Vorsitzende der Feuerwehr kritisiert, dass die Zeitung berichtet habe, der Wehrführer habe sich geweigert, Stellung zu nehmen. Das sei einfach nur gelogen, denn die berichtende Redakteurin habe nie mit dem Wehrführer gesprochen. Sie habe eine falsche Telefonnummer gehabt. Die kritisierte Redakteurin bestätigt dies. Sie spricht von einem beiderseitigen Missverständnis und berichtet von einer Meldung, die sie veröffentlicht und in der sie sich entschuldigt habe. Die Journalistin schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis, sie habe zu keiner Zeit ihrer Recherche den Eindruck gehabt, dass die Feuerwehr an einer öffentlichen Suche nach der Wahrheit interessiert gewesen sei. Sie habe auch keinen Kontakt mit der Zeitung gesucht.
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„Das sind die vier besten Diät-Trends aus Hollywood!“ titelt die Online-Ausgabe einer Illustrierten. Vorgestellt werden mehrere Programme, zunächst ohne Nennung konkreter Produkte. Im letzten Absatz weist das Blatt auf einen namentlich genannten Diät-Drink, sowie damit verbundene Ernährungsprogramme und Anwendungen hin. Im Kopf der Seite, auf der der Artikel erscheint, sind Produkte des genannten Herstellers dargestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass „Abnehmen so Spaß macht.“ Die Dachzeile der Überschrift des Beitrages erscheint mit dem Hinweis „Partnerinhalt“. Die Autorenangabe bezieht sich auf die Redaktion der Zeitschrift. Eine Leserin des Blattes kritisiert, dass ein als redaktionell ausgewiesener Beitrag über Diät-Trends im letzten Absatz Werbung für ein bestimmtes Produkt enthalte. Sie sieht dadurch das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Falsch sei es überdies, das genannte Produkt als „gesund“ darzustellen. Die Chefredaktion antwortet auf die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass der kritisierte Beitrag als „Partnerinhalt“ gekennzeichnet und dadurch für die Nutzer eindeutig als Werbung zu erkennen sei. Trotzdem könne man nachvollziehen, dass die verschiedenen Elemente des Beitrages in ihrem Zusammenspiel als nicht ganz stimmig angesehen werden können. Um das Risiko einer Irreführung auszuschließen, habe man den Beitrag aus dem Angebot genommen und dies auch kurz begründet. Im Hinblick auf die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin fühlt sich die Chefredaktion nicht zuständig, weil es sich nicht um einen redaktionell verantworteten Beitrag, sondern um Werbung handele.
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„Besoffener Pole rastet mehrmals im Bahnhof aus“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über einen Zwischenfall. Eine Passage in dem Beitrag lautet so: „Ein betrunkener Pole (35, 1,39 Promille) bittet abends drei DB-Sicherheitsleute im Hauptbahnhof, beim Kauf einer Fahrkarte zu helfen. Als er das Ticket in den Händen hält, rastet er aus, verlangt sein Geld zurück, schlägt um sich. Bundespolizisten nehmen ihn fest, bringen ihn zur Wache. Später darf er gehen, rastet wieder aus. In einer S-Bahn stößt er eine Frau grundlos zur Seite. Andere Reisende gehen dazwischen. Eine Frau wird von dem Polen im Gesicht getroffen. Der Schläger wird erneut festgenommen, dem Haftrichter vorgeführt.“ Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, für den Tathergang sei es völlig irrelevant, ob der „Besoffene“ nun Pole, Ire, Jude, Deutscher oder Afrikaner sei. Er – ein Pädagogik-Professor - bemühe sich, bei seinen Studierenden gerade diese Frage deutlich zuzuspitzen: Wann ist Religion bzw. Nationalität wirklich relevant? Wann aber sei sie irrelevant und die Nennung im negativen Kontext begünstige das, was juristisch als „Volksverhetzung“ benannt sei? Genau dies geschehe im vorliegenden Fall. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Vorwurf der Diskriminierung. Es gehe – anders, als der Beschwerdeführer zu suggerieren versuche – bei Ziffer 12 nicht darum, wann die Nennung der Nationalität „relevant“ sei oder nicht. Entscheidend sei in diesem Fall, dass selbst die ermittelnde Bundespolizei die Nationalität des wohnsitzlosen Mannes in ihrer Pressemitteilung – und das sogar in der Überschrift - erwähnt habe. Es wäre – auch presseethisch - nicht zu vertreten, die Redaktion zu verpflichten, hinter der behördlichen Presseerklärung zurückzubleiben.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Rechte Straftaten fast verdoppelt“ einen Artikel über eine Kriminalstatistik zu politisch motivierten Straftaten in Baden-Württemberg. Verglichen werden die Zahlen aus der ersten Jahreshälfte 2016 mit denen der ersten sechs Monate des Jahres 2015. Die jetzt genannten Zahlen widersprechen der Aussage in der Überschrift. Im Text heißt es, im ersten Halbjahr seien 745 rechtsextremistische Straftaten begangen worden. Im ersten Halbjahr 2015 seien es 521 Fälle gewesen. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass es nicht richtig sei, dass sich die rechten Straftaten „nahezu“ verdoppelt hätten. Laut der genannten Zahlen sei es eine Steigerung um 43 Prozent gewesen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist bedauernd darauf hin, dass dem diensthabenden Kollegen bei der Bearbeitung des Beitrages leider ein Fehler unterlaufen sei. Wahrscheinlich aus einer Ungenauigkeit heraus seien die politisch motivierten extremistischen Straftaten in der Überschrift mit den Taten aus rechtsextremistischen Motiven gleichgesetzt worden. Diese seien aber nur ein Teil des Ganzen, wie aus dem Artikel zu ersehen sei. Die rechten Straftaten hätten zwar zugenommen, sich aber nicht nahezu verdoppelt, wie in der Überschrift stehe. Diese sei falsch, der Fehler tue weh. Er sei in der Redaktionskonferenz ausführlich besprochen worden.
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Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Vermisstes neunjähriges Mädchen wieder aufgetaucht“. Es geht um ein als vermisst gemeldetes Kind, das wohlbehalten wieder aufgefunden worden sei. Zum Bericht gestellt ist ein Bild des Mädchens, das die Polizei im Zusammenhang mit der Suche verbreitet hatte. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Veröffentlichung des Fotos zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletze. Da die Suche abgeschlossen sei, habe kein Anlass bestanden, das Bild erneut zu veröffentlichen. Der Chefredakteur stimmt dem Beschwerdeführer zu. Weder der Name noch das Foto des Mädchens hätten veröffentlicht werden dürfen. Er habe beides sofort löschen lassen. Die verantwortliche Redakteurin habe den Fehler eingesehen und bedauere ihn sehr. Er – der Chefredakteur – habe den Vorgang zum Anlass genommen, die Redaktion einmal mehr zu sorgfältiger Arbeit zu ermahnen.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online und gedruckt innerhalb von zwei Tagen über den Absturz des Germanwings-Fluges 4U9525 in den französischen Alpen. In mehreren Beiträgen sind Fotos von Opfern des Absturzes platziert. Im Beitrag werden deren Namen genannt und weitere persönliche Angaben gemacht. Ein Bericht enthält das gepixelte Foto der Halterner Schulklasse, deren Mitglieder Opfer der Katastrophe waren. Auf einem weiteren Foto ist eine Spanisch-Lehrerin zu sehen, die zu den Opfern gehören soll. Im Zusammenhang mit einem anderen Artikel zeigt die Zeitung erneut die Halterner Schulklasse mit gepixelten Gesichtern. Neben dem Bericht steht die Traueranzeige mit den vollen Namen der Opfer. Zu einem dritten Beitrag ist ein Foto mit drei Urlaubern gestellt, das von diesen vor dem Abflug in Barcelona auf Facebook veröffentlicht wurde. Zu sehen sind außerdem Fotos von einem Feuerwehrmann, einem spanischen Geschäftsmann, einem Dortmunder Uni-Dozenten, einer Mutter und ihres Sohnes, einem Steward und einem Paares aus Wuppertal. Alle Personen werden ungepixelt dargestellt. Genannt werden Vornamen und abgekürzte Nachnamen, Wohnort, teilweise das Alter und andere persönliche Details wie Beruf oder Reisegrund. Mehrere Beschwerdeführer sehen in den Veröffentlichungen Verstöße gegen den Schutz der Persönlichkeit und teilweise – im Hinblick auf die Angehörigen – Verstöße gegen Richtlinie 11.3 (Berichterstattung über Unglücksfälle). Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem würdevollen Umgang der Redaktion mit den Opfern. Es seien ausschließlich öffentlich zugängliche Fotos verwendet worden. Die Bilder der toten Schüler seien in ihrem Heimatort Haltern ausgestellt gewesen. Andere Fotos seien in ganz Europa veröffentlicht worden. Der Abdruck der Todesanzeige sei auch nicht zu beanstanden, da die Namen in Haltern ohnehin bekannt gewesen seien.
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„Schrecklicher Notruf: Sie hat mich aufgeschnitten“- unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den aus den USA stammenden Mitschnitts eines Notrufs. In dem original wiedergegebenen Mitschnitt berichtet die Anruferin, dass sie schwanger sei und eine ihr unbekannte weibliche Person ihr den Bauch aufgeschnitten habe. Während des Gesprächs droht das Opfer mehrfach das Bewusstsein zu verlieren. Sie wird von der Notrufmitarbeiterin aufgefordert, den Tathergang und ihren Zustand zu beschreiben. Sie nennt ihren Vornamen, ihr Alter und ihre Adresse. Sie beschreibt ihre Verletzungen. Der Mitschnitt endet mit dem Eintreffen der Rettungskräfte. Die Zeitung illustriert ihren Bericht mit einem Porträtfoto der Anruferin. Ein Leser der Zeitung ist der Beschwerdeführer. Er sieht in dem Bericht und dem Mitschnitt des Notrufs Verletzungen der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung). Die Wiedergabe der mit Stöhnen und Leid unterlegten Originalaufzeichnung des Notrufs einer lebensgefährlich verletzten Frau, der gerade das Kind aus dem Leib geschnitten worden sei, habe keinerlei Relevanz für den Bericht über das Verbrechen. Hier gehe es um Sensationssucht durch die Veröffentlichung der Stimme des Opfers. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Veröffentlichung des Notruf-Mitschnitts habe der Veranschaulichung eines ungewöhnlichen Verbrechens gedient, das weltweit Aufsehen erregt habe. Die Redaktion habe den Mitschnitt von amerikanischen Medien übernommen, wo es üblich sei, spektakuläre Mitschnitte von Notrufen zu veröffentlichen. Der vorliegende Mitschnitt diene der Dokumentation des besonnenen Vorgehens der Rettungskräfte. Die Beamtin, die den Anruf entgegengenommen habe, sei später offiziell ausgezeichnet worden. Der Notruf zeige, welchen tragischen Situationen die Mitarbeiter ausgesetzt seien. Das Opfer habe sich für deren Einsatz bedankt und sei damit einverstanden gewesen, dass der Mitschnitt veröffentlicht worden sei und ihre persönlichen Daten genannt würden.
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„Freundin des Todespiloten unterrichtet an Gesamtschule“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über die Partnerin des Germanwings-Piloten, der im März 2015 eine Maschine mit 150 Menschen an Bord in den französischen Alpen an einem Berg zerschellen ließ. Der Autor teilt mit, dass die Freundin des Piloten – mit dem Buchstaben G. vorgestellt - an einer Gesamtschule am Niederrhein Mathematik unterrichte. Sie habe mit ihrem Freund in einer Wohnung am Düsseldorfer Stadtrand gelebt. Die Namen von beiden seien noch am Türschild zu lesen. Angeblich kannten sie sich aus Montabaur, der Heimatstadt von Andreas L. Sie hätten Hochzeitspläne gehabt. In letzter Zeit habe es jedoch in der Beziehung gekriselt. Für die anstehende Trennung sei sein Kontrollwahn ein möglicher Grund gewesen. Er soll ihr sogar ihre Kleidung vorgeschrieben haben. Eine Trennung schließe auch ein Pizzabäcker namens Hassan nicht aus. Bei ihm hätten die beiden oft Pizza bestellt, mit Schinken, Broccoli und Zwiebeln, wie die Redaktion herausgefunden haben will. In den Wochen vor dem Absturz sei nur Andreas L. zu ihm gekommen, um zu bestellen. Auf einem beigestellten Foto ist der Balkon der Wohnung von Andreas L. und seiner Freundin G. zu sehen. Mehrere Beschwerdeführer sehen durch die Berichterstattung den Schutz der Persönlichkeit der Partnerin des Co-Piloten verletzt. Durch die Nennung vieler persönlicher Details sei sie identifizierbar und werde zusätzlich stigmatisiert. Die Redaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Partnerin des Co-Piloten sei durch die im Artikel genannten Informationen nicht identifizierbar. Am Niederrhein gebe es mehr als 50 staatliche Gesamtschulen und darüber hinaus noch mehrere private. Durchschnittlich seien nach Auskunft der Bezirksregierung an jeder Schule 72 Lehrkräfte beschäftigt. Wegen der vielen Teilzeitkräfte sei diese Zahl in Wirklichkeit noch größer. Da mache der Hinweis auf eine angebliche Schwangerschaft, die noch gar nicht erkennbar sein müsse, die Identifizierung nicht möglich. Ebenso wenig tauge der Hinweis auf den Wohnort am Düsseldorfer Stadtrand zur Erkennbarkeit. Britische Medien hätten den vollen Namen der Frau genannt. Deren Identifizierbarkeit sei also nicht auf die jetzt beanstandete Berichterstattung, sondern auf andere zurückzuführen. Die Frage, ob überhaupt über die Partnerin des Germanwings-Piloten habe berichtet werden dürfen, steht für die Rechtsabteilung außer Frage. Die Tat des Mannes sei so ungeheuerlich gewesen, dass die Frage nach den Motiven auf ein großes öffentliches Interesse gestoßen sei. Da solche Motive auch im privaten Bereich liegen können, könne die Berichterstattung über diesen nicht unzulässig sein.
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Eine Zeitschrift, die sich vorzugsweise Themen aus der Welt der Berühmten, Reichen und Schönen widmet, befasst sich mit der norwegischen Prinzessin Mette-Marit. Die Rede ist dabei von einer Schock-Diagnose, denn die Prinzessin sei unheilbar krank. Palast-Kenner sprächen von einer „ausgewachsenen Depression“. Dafür gebe es keine Heilung, teilt die Redaktion mit. Sie zeigt auf ihrer Titelseite das Foto der weinenden Prinzessin. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, die Formulierung „unheilbar krank“ sei eine falsche und nicht belegte Tatsachenbehauptung. Auch werde durch die Berichterstattung die Prinzessin in ihrem Persönlichkeitsschutz verletzt. Außerdem sei die Aussage über die Unheilbarkeit von Depressionen geeignet, bei Lesern unbegründete Befürchtungen zu wecken. Das Foto auf der Titelseite stamme von der Trauerfeier für 77 Ermordete auf der Insel Utoya. Es sei nicht als Symbolfoto gekennzeichnet. Weder Verlag noch Redaktion der Zeitung nehmen zu der Beschwerde Stellung.
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