Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Zwei Asylbewerber beginnen eine Lehre. Einer von beiden bricht sie ab. Die Regionalzeitung berichtet gedruckt und online. Der Abbrecher wird mit dem vollen Namen und mit seiner somalischen Herkunft genannt. Sein Arbeitgeber kommt in dem Artikel zu Wort. Er äußert sich der Zeitung gegenüber enttäuscht über das Verhalten seines ehemaligen Auszubildenden. Er habe gemerkt, dass der junge Mann eine andere Arbeitseinstellung habe, als man in Deutschland gewohnt sei. Eine anonymisierte Beschwerdeführerin kritisiert eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Mannes, da er von der Zeitung identifizierbar dargestellt werde. Er werde durch mehrere persönliche Angaben an den Pranger gestellt. Der Betroffene selbst sei nicht zu dem Vorgang gehört worden. Es könne aus seiner Sicht auch andere Gründe für den Abbruch der Ausbildung geben, wie zum Beispiel kein Lohn, unbezahlte Überstunden oder Mobbing am Arbeitsplatz. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass der kritisierte Artikel auf einer Vorberichterstattung unter der Überschrift „Lehrstelle als wichtiger Schritt zur Integration“ basiere. Seinerzeit habe die Zeitung den 24-jährigen Asylbewerber aus Somalia vorgestellt, der sich dabei selbst als eifriger Bäckerlehrling präsentiert habe. Schon damals seien die persönlichen Daten unbeanstandet genannt worden. Auch sei ein Foto von ihm veröffentlicht worden. Die Nennung von Nationalität und Asylbewerberstatus sei dabei einzig und allein von der journalistischen Verpflichtung gewesen, den Leser umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Die Autorin habe mit dem neuerlichen Bericht die Leser informieren wollen, was aus dem Mann und seiner Ausbildung geworden sei. Da er nicht mehr am Ort lebe, habe die Zeitung ihn auch nicht befragen können. Die im Artikel beschriebenen Hintergründe für den Ausbildungsabbruch seien von dem jungen Mann aber gegenüber verschiedenen Personen genauso geäußert und von diesen auch bestätigt worden.
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„Was für ein grauenvoller Unfall!“ – so lautet die Überschrift eines Videos, das in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung verbreitet wird. Der Film zeigt einen Verkehrsunfall, bei dem ein Lastwagen einen Pkw unter sich begraben hat. Vier der fünf Pkw-Insassen kamen dabei ums Leben. Zu sehen ist auf dem Video auch, wie der überlebende Fahrer eines der beiden Fahrzeuge von den Rettungskräften abtransportiert wird. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Video eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex. Er kritisiert, dass bereits in der Vorschau zum Video der Moment dargestellt werde, in dem Menschen zu Tode gekommen seien. Das Justiziariat der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit den akut lebensgefährlichen Zuständen auf Chinas Straßen, die durch die Zahl von jährlich etwa 200.000 schweren Verkehrsunfällen belegt würden. Weltweit seien die Zustände auf Chinas Straßen immer häufiger Thema in den Medien. Rücksichtslosigkeit und Rohheit wüchsen sich immer mehr zu einem gesellschaftlichen Problem aus, das zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden dürfe. Es sei schlicht unmöglich, das Unfallgeschehen abzubilden, ohne das Schicksal der Unfallbeteiligten anzusprechen. Der Unfallhergang selbst stehe im Fokus des Beitrages. Es seien weder die Verletzten oder sterbenden Insassen selbst, noch deren Blut oder Ähnliches für den Betrachter erkennbar. Auch die Tatsache, dass die Rettung des überlebenden Fahrers aus dem Unfallwagen gezeigt würde, führe nicht zu seiner Herabwürdigung zum bloßen Objekt.
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„Mehrere Mädchen im Freibad sexuell belästigt“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Bericht über angebliche sexuelle Übergriffe in einem Freibad. Sie schreibt, der Tatverdächtige sei ein „Flüchtling aus dem Irak“. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen sei er wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Ein Leser der Zeitung sieht keinen begründbaren Sachbezug für den Hinweis auf die Herkunft und den Flüchtlingsstatus des Mannes. Ihm sei nicht klar, inwiefern ihm als Leser das Verständnis des berichteten Vorganges ohne die von ihm kritisierten Angaben erschwert worden wäre. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass Ziffer 12 des Pressekodex seit der Kölner Silvesternacht keinen Maßstab liefere, um die Erwähnung von ethnischen Hintergründen presseethisch zu bewerten. Der Begriff „begründeter Sachbezug“ lasse es an der erforderlichen Schärfe und Klarheit fehlen, um darauf rechtliche bzw. ethische Urteile zu stützen. Die Redaktion habe eigenverantwortlich die dann getroffene Entscheidung der Herkunftsnennung presseethisch sorgfältig abgewogen. Die Zeitung sehe einen begründbaren Sachbezug in der Tatsache, dass der Bericht auf eine frühere, ähnliche Belästigungssituation in einem Freibad verweise, die sogar zu einem polizeilichen Einsatz geführt habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet an zwei aufeinanderfolgenden Tagen online und gedruckt über die Vergewaltigung einer Frau. Der Täter konnte mehrere Wochen nach der Tat durch Fingerabdrücke überführt und in einer Erstaufnahmeeinrichtung festgenommen werden. Er wurde von der Zeitung in beiden textgleichen Artikeln als Asylbewerber aus Gambia genannt. Ein anonymer Beschwerdeführer hält die Nennung der Herkunft und des Asylbewerberstatus des Täters für einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Ein Sachbezug bestehe nicht. Der Artikel schüre Vorurteile gegen Minderheiten. Der Redaktionsleiter der Lokalausgabe der Zeitung berichtet, der Beitrag sei aufgrund eigener Recherchen und auch auf der Basis einer Polizeimeldung entstanden. In der Stadt habe es in letzter Zeit eine hohe Anzahl von Straftaten und kriminellen Delikten gegeben, die Asylbewerbern zugeschrieben würden. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion entschlossen, den ethnischen Hintergrund zu nennen. Der sei auch in der Meldung des zuständigen Polizeipräsidiums genannt worden. Die Nennung der Nationalität sei auch erfolgt, um nicht pauschal alle rund 1.000 in der Kleinstadt lebenden Asylbewerber in Misskredit zu bringen. Die Polizei – so der Redaktionsleiter – habe im Zusammenhang mit der rapide angestiegenen Kriminalität eine Sondereinsatzgruppe der Bereitschaftspolizei eingesetzt. In der Zeitung habe sich eine öffentliche Diskussion über die Unterbesetzung der Polizei entwickelt. Vor diesem Hintergrund habe sich die Redaktion entschlossen, bei relevanten Straftaten darauf Bezug zu nehmen.
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„Videoanalyse zur Wahl in Mecklenburg-Vorpommern: ´Die AfD-Wähler sind Rassisten´“ – so überschreibt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins einen Beitrag. Darin nimmt der Politik-Ressortleiter Stellung zur Politik der AfD-Chefin Frauke Petry und dem Wahlerfolg der AfD. Im Beitrag heißt es unter anderem: „Letztlich überrascht mich das Ergebnis überhaupt nicht. Ich glaube, dass wir einfach in Deutschland einen gewissen Prozentsatz an Fremdenfeinden haben, an Rassisten. (…) Ich glaube, man muss auch einmal klar benennen, dass die Wähler der AfD tatsächlich Rassisten sind und dass Frauke Petry eben hier eine Politik betreibt, die den Leuten suggeriert, ´Deutschland den Deutschen´, andere sind nicht würdig bei uns zu leben, wir sind das überlegene Volk und das ist letzten Endes eine zutiefst fremdenfeindliche, rassistische Politik.“ Mehrere Leser beschweren sich über den Beitrag. Sie halten die Aussage „AfD-Wähler sind Rassisten“ für diskriminierend. Sie sehen einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex gegeben. Zudem verletze die pauschale Verurteilung AfD-Wähler in ihrer Ehre. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins argumentiert, die Formulierung, „dass die Wähler der AfD tatsächlich Rassisten sind“ sei trotz ihrer äußerlichen Gestalt als Tatsachenbehauptung ersichtlich eine Meinungsäußerung, wie es sie in dieser Form immer wieder und von allen Seiten gebe (Beispiel: Tucholskys „Soldaten sind Mörder“). Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung komme es laut Bundesverfassungsgerichtsbeschluss auf den Verständnishorizont des verständigen Publikums und zwar unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und Kontextes der Äußerung an. Der kritisierte Beitrag – so das Magazin weiter - sei im Nachgang zu der Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht worden. Die bemängelte Passage sei Teil eines Kommentars bzw. einer Analyse. Schon das äußere Format spreche eindeutig für eine Meinungsäußerung.
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Fotos von Erstklässlern werden auf der Website einer Regionalzeitung zum Verkauf angeboten. Die Mutter eines der Kinder wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Fotos seien ohne Zugangsbeschränkung für jedermann einsehbar und bestellbar. Sie habe in die Verbreitung des Fotos ihres Kindes nicht eingewilligt und die Zeitung aufgefordert, den Zugang zu den Kinderbildern durch ein Passwort einzuschränken. Die Zeitung habe dies für künftige Veröffentlichungen zugesagt. Die aktuelle Veröffentlichung könne nicht mehr berücksichtigt werden. Der Verlag habe ihr – der Beschwerdeführerin – angeboten, das Foto, auf dem ihr Kind zu sehen sei, offline zu stellen. Das sei jedoch nicht das Ziel ihrer Beschwerde gewesen. Der Chefredakteur teilt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde mit, dass die Redaktion diese sehr ernst nehme. Die Chefredaktion habe sich daher mit allen internen Verantwortlichen sowie dem entsprechenden Dienstleister in Verbindung gesetzt. Leider habe die Beschwerdeführerin das Angebot, das Foto ihres Kindes von der Plattform zu entfernen, nicht angenommen. Eine andere kurzfristige Lösung habe man der Frau nicht anbieten können. Für künftige Veröffentlichungen dieser Art habe die Zeitung Zugangsbeschränkungen veranlasst, so dass die Fotos nur über ein Passwort bestellt werden können. Auch sollen die Eltern künftig vor einer Online-Veröffentlichung angesprochen werden.
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Eine Prügelei zwischen zwei Schülern ist Thema in einer Regionalzeitung. Sie berichtet, einer der beiden sei ein „unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber“ aus dem Irak. Die Redaktion kürzt den Begriff mit „Uma“ ab. Dieser wohnt in einer Betreuungseinrichtung für Schüler mit schwierigem sozialem Milieu. Neun Umas besuchten die Schule. Mit ihnen gebe es keine Schwierigkeiten. Vorname und Alter des irakischen Jugendlichen und der Einrichtungen, in denen er gewohnt hat bzw. wohnt, werden in dem Artikel genannt. Eine Sozialpädagogin, die in einer Jugendeinrichtung beschäftigt ist, wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Der Artikel verletze das Recht des Minderjährigen auf informationelle Selbstbestimmung. Zu keiner Zeit sei er oder jemand aus den jeweiligen Einrichtungen um Zustimmung zur Veröffentlichung der persönlichen Daten gefragt worden. Die Angaben – so die Beschwerdeführerin – seien de facto der Veröffentlichung der Adresse gleichgekommen. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Diskussion sei aus der Veröffentlichung der Daten eine reale Gefährdungslage für den Schüler entstanden. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Nach seiner Auffassung sei der Schüler durch den Artikel nicht identifizierbar. Der Name Mohammed sei im arabischen Raum stark verbreitet. Auf die Nennung des Nachnamens habe man bewusst verzichtet. Die Daten stammten von der Schulleiterin. Da es um die Integration unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber gehe, sei die Herkunft von Bedeutung. Der 14-Jährige sei, wie berichtet, ein Ausnahme- und Problemfall. Um nicht alle „Umas“ unter Generalverdacht zu stellen, seien die persönlichen Hintergründe genannt worden. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Nennung der Betreuungseinrichtung hätte unterbleiben müssen. Die Beschwerde habe er zum Anlass genommen, um in der Redaktion über den Umgang mit personenbezogenen Daten zu diskutieren und Sensibilität für dieses Thema zu schaffen.
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Eine Großstadtzeitung berichtet über die Eröffnung einer neuen Waschstraße. Nach zehn Monaten Umbauzeit sei eine Anlage entstanden, die Innen- und Außenreinigung der Autos in Rekordzeit möglich mache. Nach Firmenangaben sei das Verfahren in der Stadt noch einzigartig, was auch am hohen Investitionsaufwand für das Förderband liege. Die Zeitung stellt den Service im Detail vor. Dieser sei nicht nur sehr schnell, sondern mit 25 Euro auch vergleichsweise günstig. Angebot anderer Firmen begännen preislich bei etwa 30 Euro für eine reine Innenwäsche und reichten bis zu 200 Euro für die Innen- und Außenreinigung. Ein Leser spricht von Werbung, die nicht als solche erkennbar sei. Er sieht die Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten) verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung rechtfertigt die Veröffentlichung mit dem Hinweis auf ein innovatives und bislang einzigartiges neues Reinigungsverfahren. Das betreffende Unternehmen stehe im Bericht zwar im Fokus. Dies habe sich aber im Hinblick auf die Einzigartigkeit des Verfahrens nicht verhindern lassen. Es gehe in dem Bericht aber gerade nicht um die Herstellerfirma, sondern um eine nur dort zu erhaltene und für Autofahrer interessante Leistung. Die fachkundige Auto-Redaktion der Zeitung habe das neuartige Reinigungsverfahren für so bemerkenswert befunden, dass sie es für berichtenswert erachtet habe.
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Eine Illustrierte veröffentlicht online einen Artikel unter dem Titel „Deshalb sollte man kein Hühnchen bei Subway essen“. Basis des Beitrages sind die Aussagen eines britischen Mitarbeiters der Fastfood-Kette Subway in einem sozialen Netzwerk. Der Mann hatte dort behauptet, dass Hühnerfleisch in den Filialen in Großbritannien zu lange liege und anfange zu stinken. Ein ehemaliger Mitarbeiter der Kette aus den USA klinkt sich nach Darstellung der Illustrierten in den Artikel ein und behauptet, dass Hühnerfleisch in den USA noch länger liege. Ein Leser der Illustrierten glaubt, dass die veröffentlichten Behauptungen nicht zu verifizieren seien. Durch die Art der Berichterstattung werde ein ganzes Franchise-System in Misskredit gebracht. Die Rechtsvertretung der Illustrierten weist darauf hin, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer übermittelten Beitrag um eine Vorversion des Textes handele. Diese sei versehentlich freigeschaltet worden, aber nach wenigen Stunden wieder aus dem Netz genommen worden. Erst am nächsten Tag sei der Text wesentlich überarbeitet in der finalen Version veröffentlicht worden. Bei dem Informanten handele es sich um einen ehemaligen Angestellten in leitender Position bei Subway in Großbritannien. Dieser habe sich auf der Plattform Reddit geäußert, die besondere Anforderungen an die Identifizierung der Nutzer stelle. Alle müssten vorab nachweisen, wer sie seien, so dass sichergestellt sei, dass es sich nicht um gefakte Profile handelt. Dies werde auch im Artikel erläutert. Die Redaktion mache sich die Äußerungen des Mitarbeiters nicht zu Eigen. Es sei erkennbar, dass die Angaben von dem Mitarbeiter selbst stammten. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift und dem Teaser des Artikels.
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Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung auf der Basis einer Polizeimeldung darüber, dass marokkanische Asylbewerber vor dem Bahnhof einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung mehrere Straftaten verübt hätten. Genannt werden gefährliche Körperverletzung, Beleidigung von Polizeibeamten und sexuelle Belästigung eines 17-jährigen Mädchens. Im Beitrag werden der Asylbewerberstatus und die Nationalität der Männer dreimal erwähnt. Das trifft auf den Widerspruch eines Lesers der Zeitung. Er sieht keinen begründbaren Sachbezug für die Angabe von Nationalität und Asylbewerberstatus und vermutet daher einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Die Zeitung schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass sich unter rund 660 Asylbewerbern in der örtlichen Erstaufnahmestelle knapp 100 Menschen aus den Maghreb-Staaten befunden hätten. Ein gutes Dutzend Flüchtlinge aus Marokko habe sich extrem auffällig verhalten und die Stadt in Angst und Schrecken versetzt. Allein in einem Monat seien etwa hundert Delikte auf das Konto dieser Gruppe gegangen. Die Polizei habe sich gezwungen gesehen, eine Sondereinheit zu bilden. Um nicht alle tausend in der Stadt lebenden Ausländer in Misskredit zu bringen, habe sich die Redaktion entschlossen, in begründeten Einzelfällen speziell die Marokkaner zu nennen. Bei kleineren Delikten würden Nationalität und Asylbewerberstatus generell nicht genannt, obwohl die Polizei mittlerweile dazu übergegangen sei, diese Angaben häufiger in ihre Meldungen aufzunehmen. Im konkreten Fall seien so viele Straftaten zusammengekommen, dass die Redaktion die kritisierten Angaben für erforderlich gehalten habe.
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