Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Autor spricht von „polnischen Lagern“

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „BGH schämt sich für Antiziganismus“. Im Artikel geht es um ein gemeinsames Symposium des Bundesgerichtshofs und des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma. Dabei ist die Rede davon, dass Sinti und Roma 1940 in „polnische Lager“ deportiert worden seien. Ein Leser der Zeitung stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, dass es keine „polnischen Lager“ gegeben habe. Es sei unbestritten, dass es sich um die Deportation in deutsche Konzentrationslager gehandelt habe. Ein Leser habe die Redaktion auf die falsche Formulierung aufmerksam gemacht. Eine Korrektur sei nicht erfolgt. Der Autor weist darauf hin, dass die Formulierung „polnische Lager“ zweierlei bedeuten könne. Dass die Lager sich auf polnischem Boden befunden hätten oder dass sie von Polen betrieben worden seien. Selbstverständlich habe er damit ausschließlich den ersten Inhalt zum Ausdruck bringen wollen. In der Berichterstattung sei es offenkundig um die geographische Beschreibung des Zielortes, also den Standort der Lager, gegangen. Dass Polen 1940 unter deutscher Besatzung gestanden habe, könne als bekannt vorausgesetzt werden. Der Autor hält deshalb die mehrdeutige Formulierung „polnische Lager“ nicht für unwahr, sondern allenfalls für missverständlich.

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„Es hat nicht für ein ganzes Leben gereicht“

Ein Blogger wird tot aufgefunden. Darüber berichtet eine Boulevardzeitung online. Sie schreibt von einem „Abschiedsbrief“, der „viele Internetnutzer und Fans beunruhigt haben dürfte.“ Sie zitiert daraus. Auch der Twitter-Account des Bloggers habe Fragen aufgeworfen, berichtet die Zeitung. Es heiße da: „Am Ende. Es hat nicht gereicht für ein ganzes Leben.“ Die Redaktion schreibt, dass die Polizei keine Hinweise auf ein Fremdverschulden habe. Eine Leserin der Zeitung kritisiert aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), da die Redaktion die letzte Kommunikation eines Menschen veröffentlicht habe. Der Geschäftsführer der Online-Ausgabe der Zeitung nimmt Stellung. Der Tote sei ein bekannter Blogger gewesen. Zum Wesen des Bloggens gehöre die Aussendung von persönlichen Inhalten über eine eigene Website, flankiert von regelmäßigen Nachrichten über Medien wie etwa Twitter. Dass der Blogger Suizid begangen habe, sei aus Sicht der Redaktion berichtenswert, weil sich der Suizid durch seine selbst veröffentlichten Twitter-Botschaften angekündigt habe. Dies habe zu großer Sorge bei seinen zahlreichen Fans geführt. Diese Tweets hätte die Redaktion daher auch in den kritisierten Beitrag integriert. Weitere Begleitumstände zur Selbsttötung seien von der Redaktion nicht genannt worden.

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Frau „angemacht und belästigt“

„Flüchtling belästigt Frau“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung gedruckt und online darüber, dass eine junge Frau „von einem Schwarzafrikaner angemacht und belästigt“ worden sei. Die Polizei habe den Mann in Gewahrsam genommen, da er stark alkoholisiert und aggressiv gewesen sei. Grundlage für den Bericht ist eine Polizeimeldung. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – vertritt die Auffassung, dass die Hinweise auf die Herkunft und den Flüchtlingsstatus des Mannes für das Verständnis des Sachverhalts keine Rolle spielen. Der stellvertretende Redaktionsleiter sieht keine Verletzung des Pressekodex. Die Nennung der Herkunft des Täters sei in diesem Fall von Belang, da es in letzter Zeit in der Stadt mehrere Zwischenfälle gegeben habe, in denen Frauen von Flüchtlingen aus Westafrika bedrängt worden seien. In der örtlichen Unterkunft seien zu jener Zeit vor allem junge Männer aus Afrika untergebracht worden, die in der Folgezeit auffällig geworden seien. Dies nicht nur durch ihr unangemessenes Verhalten gegenüber Frauen und Mädchen, sondern auch durch aggressives Auftreten in der Öffentlichkeit und durch Drogendelikte. Es sei klar, dass diese Vorfälle die örtliche Bevölkerung sehr stark beschäftigt hätten. Als ernstzunehmendes lokales Medium habe es sich die Redaktion nicht leisten können, den durchaus relevanten Sachverhalt der Herkunft des Tatverdächtigen zu unterschlagen.

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Redaktion besteht auf dem Begriff „Zigeuner“

Eine Wochenzeitung titelt „EU-Kommission fordert mehr Geld für Zigeuner-Integration“. Im Text geht es um die Aufforderung der EU-Kommission an ihre Mitgliedstaaten, mehr für die Integration der Roma zu unternehmen. Ein Leser kritisiert, dass die Zeitung mehrfach den Begriff „Zigeuner“ verwende. Diese Bezeichnung für das Volk der Sinti und Roma sei diskriminierend. Dem Beschwerdeführer zufolge habe sie im deutschen Journalismus ihre Gebrauchsfähigkeit verloren. Erschwerend in diesem Fall sei es, dass die Redaktion diesen Begriff verwende, während er in den Dokumenten der EU-Kommission nicht auftauche. Dort heiße es stets korrekt „Roma“. Der Beschwerdeführer vermutet einen bewussten Verstoß der Zeitung gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Chefredakteur der Zeitung hält den Begriff „Zigeuner“ für keineswegs negativ besetzt. Vielmehr gebe es zahlreiche Zigeuner, die weder Angehörige der Roma noch der Sinti seien und sich deshalb selbst bewusst als Zigeuner bezeichneten. Dieser Begriff fasse alle Menschen zusammen, die dieser Gruppe angehören. Er werde von der Redaktion schon aus Gründen der Einfachheit und Kürze verwendet. Der Chefredakteur stellt fest, dass die Redaktion die Bezeichnung „Zigeuner“ nicht als Herabwürdigung sehe. Sie werde den Begriff deshalb auch künftig verwenden.

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Klopapier löst ein Flammeninferno aus

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Seit sechs Tagen brennt La Palma“ über Waldbrände auf der Kanareninsel. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung brenne es seit fast einer Woche. 4500 Hektar Land seien verbrannt. 3000 Menschen seien evakuiert worden. Das Feuer sei von einem deutschen Aussteiger verursacht worden. Der habe in einem Wald seine Notdurft verrichtet und anschließend das Klopapier angezündet. Die Redaktion nennt den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen sowie das Alter des Mannes und seinen Herkunftsort. Der Artikel ist mit drei Fotos illustriert, die den Aussteiger, der auffällige blonde Rasta-Locken trägt, seitlich, frontal und von hinten zeigen. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, sieht mehrere pressethische Grundsätze durch die Berichterstattung verletzt. Die Zeitung berichte identifizierbar über den Tatverdächtigen, da die Fotos den Mann unverfremdet zeigen. Der Presserat beschränkt das Verfahren auf einen möglichen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung überwiegt das öffentliche Interesse bei weitem das Interesse des Brandstifters an einer anonymisierten Berichterstattung. Es gehe um eine außerordentlich schwere Straftat, unter deren Folgen mehrere tausend Menschen hätten leiden müssen. Das öffentliche Interesse an dem Ereignis überwiege in diesem Fall auch deshalb, weil der mutmaßliche Brandstifter seine Tat gegenüber dem Ermittlungsrichter zugegeben habe. Die identifizierende Darstellung des Täters sei angesichts der Folgen der Tat erforderlich gewesen, um dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerecht zu werden. Wer sich bewusst gegen die Rechtsordnung durch Straftaten auflehne, müsse es hinnehmen, dass über ihn wahrheitsgemäß und identifizierbar berichtet werde.

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Omrans Foto symbolisiert Leid in Syrien

Zwei Brüder, von denen einer einen Luftangriff auf Aleppo nicht überlebt hat, sind Thema in der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto des überlebenden Jungen Omran. Es zeigt ihn staubbedeckt und blutverschmiert in einem Rettungsfahrzeug sitzend. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Vor allem stört er sich an dem Abdruck des Fotos. Das Bild sei wohl ohne die Einwilligung des Kindes oder eines Entscheidungsberechtigten entstanden und veröffentlicht worden. Mit der Verbreitung im Netz seien die Persönlichkeitsrechte Omrans verletzt worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Das Foto des kleinen, verstörten Jungen stehe ikonographisch für das Grauen des Krieges um Aleppo. Er vergleicht dieses Bild mit dem des kleinen Aylan, der im vergangenen Jahr tot an der griechischen Küste aufgefunden worden war. Der Journalist teilt mit, er könne sich an kein Medium erinnern, das sich den Videosequenzen und Bildern des kleinen Omran nach seiner Rettung aus den Trümmern seines Hauses habe entziehen können. Das Bild habe wie kein anderes eine wichtige Mahnung in die Welt geschickt.

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Kommunalpolitiker wollte Wohngeld und log

„Mit Zweitwohnung kein Anspruch auf Wohngeld“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts zulasten eines namentlich genannten Lokalpolitikers. Der Brandenburger habe mit einer Lüge zeitweise in Berlin Wohngeld bezogen. Er sei als Kommunalpolitiker in einer Kleinstadt bei Berlin bekannt. Zunächst sei er CDU-Mitglied gewesen. Diese habe ihn jedoch mit einem Ämterverbot belegt, als er für eine Wählergruppe zu einer Wahl angetreten sei, ohne aus der CDU auszutreten. Mittlerweile – so die Zeitung – sitze der Mann als Abgeordneter einer Wählergruppe in der Stadtverordnetenversammlung und im Kreistag. Ein Gericht habe festgestellt, dass er über drei Jahre hinweg unberechtigt Wohngeld bezogen habe, weil er falsche Angaben gemacht habe. Wahrheitswidrig hätte er behauptet, in Berlin keine Zweitwohnung zu haben. Gegen die Entscheidung, die Zahlungen einzustellen, habe der Kommunalpolitiker erfolglos geklagt. Dieser wendet sich jetzt mit einer Beschwerde beim Presserat gegen die Berichterstattung. Er kritisiert, dass er von der Zeitung identifizierbar dargestellt werde. Auch der Passus mit der Parteizugehörigkeit sei falsch, da er seit vielen Jahren CDU-Mitglied sei. Ein Ämterverbot habe es nie gegeben. Es werde zwar ein CDU-Parteiordnungsverfahren geführt. Dies sei jedoch nicht verhandelt oder abgeschlossen. Er sei nicht für eine andere Partei zur letzten Kommunalwahl angetreten, sondern für eine Wählergruppe. Die Zeitung berichte von einer „Lüge“. Unklar sei, welche „Lüge“ gemeint sei. Der Sachverhalt lasse keine Rückschlüsse auf eine Lüge zu. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, bei der Aussage, der Beschwerdeführer habe mit einer Lüge in Berlin Wohngeld bezogen, handele es sich um eine Meinungsäußerung. In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts sei diese Aussage enthalten. Im unstrittigen Urteil stehe dieser Satz: „…der Kläger, der bei seinen Wohngeldanträgen die Frage, ob er auch über anderen Wohnraum verfüge, stets verneint hatte…“ Die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei in den Text aufgenommen worden, um deutlich zu machen, welche der beiden Wohnungen als Hauptwohnung anzusehen sei. Erst diese Darstellung begründe einen Sachbezug. Schließlich gibt die Zeitung an, dass der Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe. Die darin enthaltene Nennung seines Namens sei auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Insofern sei es verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die identifizierende Berichterstattung kritisiere.

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Presse über sensible Vorgänge informiert

Einem Polizeibeamten wird vorgeworfen, eine Zeitung mit geheimen Informationen über organisierte Kriminalität versorgt zu haben. Darüber berichtet eine Regionalzeitung online in vier Beiträgen. Der Mann wird als „Stefan B.“ genannt. Er stamme aus einem Dorf im Verbreitungsgebiet der Zeitung, das in einem der Beiträge näher beschrieben wird. Der Polizist – so die Zeitung – sei ein „Mann mittleren Alters“, der zuletzt in einem genau benannten Kommissariat tätig gewesen sei, das für Rocker und andere Bereiche der organisierten Kriminalität zuständig sei. Beschwerdeführer ist der in den Artikeln genannte Beamte, für den sich ein Strafverteidiger beim Presserat meldet. Dieser teilt mit, dass gegen seinen Mandanten der Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht sowie der Verletzung von Privatgeheimnissen besteht. Ihm werde vorgeworfen, einer Boulevardzeitung vorab verfahrensrelevante Details preisgegeben zu haben. Diese waren bei der in einem anderen Ermittlungsverfahren durchgeführten Durchsuchung der Wohn- und Kanzleiräume eines Rechtsanwalts gewonnen worden. Gegen den Rechtsanwalt war wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt worden. Der Strafverteidiger hält die Berichterstattung für eine Verletzung der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Sein Mandant werde durch die Nennung persönlicher Daten erkennbar. Die Berichterstattung erwecke den Eindruck, als seien die Vorwürfe bereits erwiesen. Der zuständige Redaktionsleiter hält die Vorwürfe für haltlos. Die kritisierten Beiträge führten nicht zu einer Identifizierung des Betroffenen und wahrten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Bei „Stefan B.“ handele es sich um einen im deutschen Sprachraum sehr gewöhnlichen Namen. Familie, Nachbarn und Kollegen hätten von den Durchsuchungen in der Wohnung und in den Diensträumen des Betroffenen nicht erst durch die Berichterstattung erfahren. Auch bestehe nicht nur ein außerordentlich hohes öffentliches, regionales Interesse an der Berichterstattung um die Entlarvung eines mutmaßlichen Geheimnisverräters der Polizei. Als Amtsträger in einer renommierten und mit hochsensiblen Informationen arbeitenden Abteilung der Polizei habe der Betroffene eine herausgehobene Stellung als Beamter, deren Missbrauch strafrechtlich gesondert sanktioniert werde. Die Öffentlichkeit hat auch ein überwiegendes Interesse daran, darüber aufgeklärt zu werden, dass der vermeintliche Informant in der Polizei gefunden worden sei. Die kritisierten Beiträge erfüllten die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.

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„Landfahrer machen mächtig Ärger“

„Irische Landfahrer machen mächtig Ärger“ berichtet eine Regionalzeitung online. Eine kleine Stadt sei von einer reisenden Gruppe, die mit mehr als hundert Wohnwagen auf einer Wiese haltgemacht hätte, „überfallartig eingenommen worden“. Angeblich seien alle Gruppenmitglieder aus Irland und England nach Deutschland gekommen, um hier das Fest Mariä Himmelfahrt zu feiern. Viele Passanten – so die Zeitung – wollten jedoch nicht an einen religiösen Hintergrund der Zusammenkunft glauben. Sie zitiert einen Mann, der sich über eine Gruppe leicht bekleideter Mädchen äußert: „Die sehen aus wie Prostituierte“. Eine Joggerin habe berichtet, sie sei von jungen Männern angemacht und beschimpft worden. Anwohner beklagten sich darüber, dass ihre Straße nachts zur Partymeile gemacht worden sei. Der nahe Einkaufsmarkt und eine Tankstelle – so der Bericht weiter – verzeichneten eine enorme Diebstahlquote. Journalisten würden bedroht und beschimpft, wenn sie von dem Treiben berichten wollten. Die Stadt habe Container aufgestellt, doch liege der Müll weit verbreitet in der Gegend herum. Für die Gruppe aufgestellte Toilettenhäuschen seien kaum angenommen worden. Der Beschwerdeführer – ein Vertreter des Verbandes Deutscher Sinti und Roma – beklagt Unterstellungen, z. B. dass sie „angeblich“ wegen eines Gottesdienstes angereist und „angebliche Religionsanhänger“ seien. Es werde von einer „enormen Diebstahlsquote„ berichtet und von „illegalem Treiben“. Der Artikel bediene damit den Antiziganismus, der Zuschreibungen wie Nomadentum, Diebstahl und Kriminalität sowie Heidentum beinhalte. Für den Verband deutscher Sinti und Roma sei auch die Bezeichnung der Iren als „Landfahrer“ problematisch. Die bayerische „Landfahrerstelle“ habe 1946 in personeller Kontinuität die „Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerwesens“ ersetzt. Diese habe zusammen mit der „Rassenhygienischen Forschungsstelle“ in der NS-Zeit die Erfassung, Deportation und Ermordung der als „Zigeuner“ gebrandmarkten Menschen organisiert. Auch heute verknüpften die meisten Menschen die Begriffe „Landfahrer“ und „Zigeuner“ mit Sinti und Roma. Der Chefredakteur der Zeitung will festgehalten wissen, dass der Text keinen Zusammenhang zwischen den Begriffen „Landfahrer“ und „Zigeuner“ herstelle. Dies tue lediglich der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an den Presserat. Die Redaktion habe den Begriff „Landfahrer“ verwendet, um den des „Zigeuners“ zu vermeiden. Der vom Beschwerdeführer monierte Bericht sei auf der Basis glaubwürdiger Quellen entstanden. Wenn objektiv und aus guter Quelle belegbar berichtet werde, solle man die Fakten nicht verschweigen, schon um der „Lügenpresse“-Debatte nicht weiter Auftrieb zu geben.

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Name war nur für den Gemeinderat gedacht

Eine Regionalzeitung berichtet, dass eine Stadt nunmehr „…einen eigenen Vollzugsbediensteten“ hat. Dieser sei dafür abgestellt, den ruhenden Verkehr zu überwachen. Im Artikel wird der Name des Mannes genannt. Der Betroffene kritisiert dies. Die Nennung sei nur als Information für den Gemeinderat und nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen. Der Chefredakteur räumt ein, dass an der Nennung des Namens kein öffentliches Interesse bestanden habe. Die Autorin des Beitrages habe dies angesichts der öffentlichen Sitzung, in der der Name genannt worden sei, nicht beachtet. Die Redaktionsleitung habe den Fall mit den Mitarbeitern der betreffenden Lokalredaktion besprochen, so dass sich derartiges nicht wiederholen werde.

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