Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6642 Entscheidungen
Ein Leser legt seiner Beschwerde an den Presserat diverse Zeitungsseiten aus der Regionalzeitung bei, deren Leser er ist. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Zeitung bei ihrer Berichterstattung über neue Autos die nötige Distanz vermissen lässt. Beispielsweise wird auf einer der Seiten über einen neuen Sportwagen berichtet, den der Motorredakteur in Südafrika getestet hat. Textproben: „…in einem so atemberaubenden Automobil…“ oder „…es ist erstaunlich und faszinierend zugleich, wie leicht und problemlos sich solch ein Sportwagen beherrschen lässt“. Kritik äußert der Autor am Fahrmodulschalter („den hätte man allerdings formschöner gestalten können“). Dem Hauptartikel beigestellt ist ein Erlebnisbericht über das Fahren des Wagens außerhalb der Rennstrecke sowie ein „Stichwort“ über die Rennstrecke. Weitere Berichte des Autors tragen die Ortsmarken Valencia, Estoril und Nizza. Der Beschwerdeführer will festgestellt haben, dass die Zeitung ihre Motorseiten mit geringfügig veränderten Texten der PR-Abteilungen der Autohersteller fülle. Sie weise nicht darauf hin, dass die Hersteller Fahrzeuge zur Verfügung stellten. Auch von anderen Annehmlichkeiten, gewährt von den Autoproduzenten, sei nicht die Rede. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist auf pauschale Vorwürfe und Vermutungen in der Beschwerde hin, in der Vokabeln wie „offenbar“ und „vermutlich“ mehrmals vorkämen. Die Kritik entbehre aus seiner Sicht jeglicher Substanz. Das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex werde von der Zeitung sehr ernst genommen. Werbliche Veröffentlichungen würden als solche kenntlich gemacht. Selbstverständlich bekomme der verantwortliche Redakteur von allen namhaften Autoherstellern im In- und Ausland Einladungen zur Vorstellung neuer Modelle. Ihm würden jedoch außerhalb der Testfahrten keine Wagen überlassen. Der stellvertretende Chefredakteur nennt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde mehrere Zitate kritischen Inhalts aus der beanstandeten Berichterstattung.
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Unter der Überschrift “Ganz schön konisch“ schreibt das Magazin einer überregionalen Tageszeitung online über die Fertigung von Schreibfedern in einer namentlich genannten Herstellerfirma. Der Autor beschreibt detailliert die einzelnen Arbeitsschritte. Im Beitrag werden darüber hinaus weitere Aspekte der Schreibfederproduktion beleuchtet. Ein Leser der Zeitung bemängelt, dass der Beitrag offenkundig werblicher Natur, aber nicht als Anzeige gekennzeichnet sei. Der Leser müsse bei redaktionellen Beiträgen davon ausgehen, dass dahinter keine werblichen Interessen stünden. Das sei aber schwer zu glauben, vor allem wenn man berücksichtige, dass der genannte Schreibfedernhersteller einer der größten Anzeigenkunden des Magazins sei. Der Beschwerdeführer nennt in diesem Zusammenhang mehrere Artikel, die die Zeitung in den letzten Jahren über den Schreibfeder-Hersteller veröffentlicht hat. Er dokumentiert auch Anzeigen des Produzenten aus dieser Zeit. Die Geschäftsführung des Zeitungsverlages hält die Beschwerde für unbegründet, da es sich aus ihrer Sicht bei dem beanstandeten Artikel um eine redaktionelle, sachgerechte Berichterstattung ohne jeglichen werblichen Charakter handele. Es habe keine Gegenleistung gegeben. Auch ein Fall von Schleichwerbung liege nicht vor. Die Schreibfederherstellung bei der vorgestellten Firma sei ein Beispiel für die immer seltener werdende deutsche Handwerkskunst und stehe damit heute mehr denn je im öffentlichen Interesse. Schließlich heißt es in der Stellungnahme der Zeitung, weder in der Überschrift noch im Text würden konkrete Produkte genannt. Auch finde sich darin keine Aufforderung zum Kauf der Schreibfedern.
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Nach Ansicht der Redaktion einer Regionalzeitung hat ein leitender Mitarbeiter der Verwaltung in einer Stadt des Verbreitungsgebietes gegen ein Parkverbot verstoßen. Die Zeitung berichtet darüber online unter der Überschrift: „Stadtverwaltung parkt Dorf zu“. Sie zitiert eine Anwohnerin, die vom Einkaufen zurückkam und nicht in ihren Carport fahren konnte, weil die Einfahrt zugestellt war. Die Frau habe den Verdacht geäußert, dass der Falschparker der städtische Fachbereichsleiter für Recht und Ordnung der Stadt sei. Im Artikel nennt der Autor des Beitrages das Kennzeichen und den Typ des falsch parkenden Wagens und berichtet über weitere Parkverstöße. Der Bürgermeister der Stadt moniert nicht die Nennung des Namens des Fachbereichsleiters, wohl aber die Veröffentlichung des amtlichen Kennzeichens und die Beschreibung des Fahrzeugs. Bei diesem handele es sich nicht um einen Wagen der Stadt, sondern um das Privatauto des städtischen Mitarbeiters. Die persönlichen Angaben über diesen unterlägen dem redaktionellen Datenschutz. Insgesamt werde in dem Artikel der Eindruck erweckt, als stelle sich die Stadtverwaltung über geltendes Recht und ahnde nicht den Rechtsverstoß eines leitenden Mitarbeiters der Stadt. Es werde auch der Eindruck erweckt, dass sich der Mitarbeiter aufgrund seiner Position über geltendes Recht stellen könne und dies von der Spitze der Stadtverwaltung toleriert oder gar gefördert werde. Damit äußere die Zeitung den Vorwurf der Vorteilsnahme im Amt. Dies verletze den Mitarbeiter in seiner Ehre und würdige ihn im öffentlichen Ansehen herab. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der fragliche Mitarbeiter, der in der Stadt auch für die Verkehrsüberwachung zuständig sei, habe an jenem Tag in der Halteverbotszone geparkt. Der Fachbereichsleiter sei in der Einleitung zum Bericht mit Funktion und Klarnamen genannt worden, so dass er nicht erst durch die Erwähnung des Autokennzeichens identifizierbar wird. Die namentliche Nennung sei aufgrund seines unbestrittenen Verstoßes presserechtlich zulässig und geboten. Das stelle der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, sondern bestätige die Zulässigkeit. Gerade das Amt, das der Falschparker bekleide, schreibe ihm eine Vorbildrolle zu, an die er sich nicht gehalten habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Bürgerliste am Verlagsort, die sich vor aller Augen dezimiere. Im Stadtrat gebe es noch eine andere Fraktion, die sich aus „Freien Wählern“ und Teilen der Bürgerliste zusammensetze. Von dieser Zweierkonstellation profitierten einige Nutznießer. Die Fraktion – so die Zeitung – kassiere nach einer Statutenänderung 85000 Euro jährlich für Personal und Sachmittel, also etwa 7000 Euro pro Monat. Zwei Mitglieder der Bürgerliste seien bei der Fraktion angestellt. Im Artikel wird eine von beiden namentlich vorgestellt. Ihr Gehalt soll der Zeitung zufolge 2200 Euro betragen. Beschwerdeführerin ist die im Text genannte Fraktionsmitarbeiterin. Sie sieht in der Berichterstattung gleich mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung nenne nicht nur ihren vollen Namen, sondern auch ihr vermeintliches Gehalt. Derartig sensible Personaldaten gehörten nicht in die Öffentlichkeit. Ihr Name werde missbraucht, um ihren Arbeitgeber, die Fraktion und den Verein Bürgerliste öffentlich zu diffamieren. Überdies sei die Gehaltsangabe falsch. Sie arbeite in der Fraktion nur in Teilzeit und verdiene deutlich weniger, als die Autorin des Artikels behaupte. Auf welche vermeintlichen Quellen die Journalistin sich berufe sei unklar. Offensichtlich ende ihre Recherche bei Gerüchten. Aus Sicht der Rechtsvertretung der Zeitung ist die Beschwerdeführerin als Gründungsmitglied der örtlichen Bürgerliste eine relative Person der Zeitgeschichte. Im Rahmen der Berichterstattung über die Kommunalwahlen habe über sie identifizierend berichtet werden dürfen. Die Höhe der Bezüge – so die Rechtsvertretung – sei nach Ansicht der Redaktion korrekt wiedergegeben worden. Die Redakteurin habe sich in dieser Frage rückversichert. Sie habe daher davon ausgehen können, dass die von ihr angegebene Gehaltshöhe richtig sei.
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Eine Lokalzeitung berichtet online über die Notlandung eines Kleinflugzeugs. Sie zeigt ein Foto der Maschine, auf dem dessen Kennung zu sehen ist. Ein Leser der Zeitung kritisiert das Foto. Aufgrund des Kennzeichens des Flugzeuges seien Rückschlüsse auf den Halter bzw. den Piloten der Maschine möglich. Für die Zeitung antwortet deren Chefredakteur. Der Artikel sei nicht nur online, sondern auch gedruckt erschienen. Nach dem Eingang der Beschwerde habe die Redaktion das Foto aus dem Online-Angebot genommen. Der Fall sei unstrittig. Aus reiner Unkenntnis habe es ein Mitarbeiter versäumt, das Kennzeichen zu pixeln. Andererseits sei der Besitzer des Flugzeugs, zugleich der Pilot bei der Notlandung, mit der Veröffentlichung einverstanden gewesen. Die Redaktion habe mit ihm gesprochen und er habe schriftlich bestätigt, dass er seine Persönlichkeitsrechte durch das Foto nicht beeinträchtigt sehe.
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Eine Illustrierte berichtet über die Innenraumgestaltung von Autos und eine entsprechende Studie von BMW. Im Seitenkopf sind die Logos von BMW, Mini und Rolls Royce zu sehen. Am Ende des Beitrags weist das Blatt auf ein „Online-Special“ mit einem Link inklusive Firmennennung hin. Ein Leser der Illustrierten bemängelt, dass nicht deutlich werde, ob es sich bei der Veröffentlichung um einen redaktionellen Beitrag oder um eine Anzeige handelt. Das Layout sowie der Link zur Homepage der Illustrierten suggerierten einen redaktionellen Charakter. Nach dem Lesen hingegen sei er zu der Auffassung gelangt, dass es sich eher um Werbung handele. Wenn dem so sei, habe das Blatt dies nicht hinreichend deutlich gemacht und somit gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennungsgebot) verstoßen. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift widerspricht der Beschwerde und vertritt die Auffassung, dass die Anzeige schon durch Anordnung und Gestaltung als Werbung zu erkennen sei. Sie entscheide sich in der Gestaltung deutlich vom Layout der danebenstehenden redaktionellen Seite. Die Anzeige sei vom redaktionellen Umfeld auch durch die hellblaue Unterlegung abgegrenzt. Dieses Gestaltungselement finde sich im redaktionellen Teil des Heftes an keiner Stelle. Auch die Verwendung der Logos über dem Titel kläre den Leser auf den ersten Blick darüber auf, dass es sich um eine Anzeige des Autoherstellers handele.
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Die Online-Ausgabe einer Illustrierten berichtet über eine Sonderaktion von Amazon und weist schon in der Überschrift auf „Schnäppchen des Tages“ hin. Von „besten Deals“ ist die Rede. Mit der Aktion wolle Amazon sein Kundenprogramm bewerben. Die Zeitschrift weist darauf hin, dass der Online-Riese „knallhart“ die Preise reduziere. Die Redaktion stellt einzelne Aktionsprodukte im Stil eines Livetickers vor. Beispiel: 12:24 Uhr „+++ Tefal E85606 Jamie Oliver Edelstahl Pfanne 28 cm +++: Wenn der Star-Koch Jamie Oliver eine Pfanne kreiert, dann muss die auch was taugen. Die Amazon-Bewertungen sind auf jeden Fall ziemlich gut. Bislang zahlten Amazon-Kunden rund 48 Euro für die Pfanne. Heute ist sie ein Prime-Day-Deal für 29,99 Euro.“ Ein Leser des Blattes hält den gesamten Artikel für eine einzige Produktplatzierung und Werbung für Amazon, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Er sieht einen klaren Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf ein erhebliches Informationsinteresse der Leser an einer Berichterstattung über den so genannten „Amazon Prime Day“ und die damit zusammenhängende Aktion des Online-Riesen. Der Online-Handel und damit insbesondere auch Amazon-Themen seien für die Leser besonders relevant. Den Lesern solle durch die Berichterstattung ein besonderer Service geboten werden. Nach einer eingehenden Diskussion in der Redaktion habe man sich aber entschieden, den betreffenden Artikel zu den Angeboten des Amazon Prime Day von der Website zu entfernen. Es solle keinesfalls die Möglichkeit bestehen, dass weitere Leser wie der Beschwerdeführer den unzutreffenden Eindruck einer Schleichwerbung gewinnen könnten.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter dem Titel „Mensch stirbt bei Kollision mit ICE“. Im Bericht ist die Rede von einem „lauten Knall“, als der Zug eine Person erfasst. Eine Bahnsprecherin wird unter anderem mit den Worten zitiert: „Das Opfer ist mit voller Wucht von dem ICE erwischt worden.“ Zum Artikel gestellt sind mehrere Fotos. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für herabwürdigend und unangemessen sensationell. Mehrfach würden von der Redaktion Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie zeige Fotos, die so nicht in einer Zeitung zu sehen sein sollten. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass sich Fälle von Selbsttötungen leider nicht selten ereigneten und die Selbstmörder dabei auch Unbeteiligte in höchste Gefahr brächten. So sei es auch in diesem Fall gewesen. 550 Menschen hätten den tragischen Vorfall mitbekommen. Die Mitarbeiter der Redaktion hätten geschildert, was sie sahen und die Informationen der Ermittlungsbehörden hinzugefügt. Er – der Chefredakteur – vermöge den Vorwurf einer reißerischen Berichterstattung nicht nachvollziehen. Die Redaktion habe niemanden seiner Würde beraubt. Sie zeige keine Leichenteile, sondern Betroffene bei ihrer – wie es heißt „unmenschlichen“ - Arbeit. Davor könne man nicht die Augen verschließen.
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„Sachsens Großstädte bei Zwangsversteigerungen vorn“. So überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag über Zwangsversteigerungen auf der Basis der Angaben eines Fachverlages, der eine entsprechende bundesweite Datenbank führt. In einem Absatz des Berichts wird der Verlag vorgestellt, wobei der Geschäftsführer des Unternehmens mehrfach zu Wort kommt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung zugunsten des genannten Fachverlags. Er weist darauf hin, dass die von der Zeitung genannten Informationen auch kostenlos über eine Website abgerufen werden können. Der Chefredakteur der Regionalzeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der von der Zeitung genannte Fachverlag sei bundesweit eine von vielen Medien genutzte seriöse und qualifizierte Quelle. Konkreter nachrichtlicher Anlass der Berichterstattung sei der Halbjahresbericht zum Zwangsversteigerungsmarkt in Deutschland gewesen. An dem Thema gebe es ein großes öffentliches Interesse auch im regionalen Bereich, da der Autor den Bericht zum Anlass genommen habe, mit dem Geschäftsführer des Verlages über die Situation in Sachsen zu sprechen. Werbliche Sprache komme – so der Chefredakteur weiter - in dem Beitrag nicht vor. Dass der Fachverlag mit Informationen zu Tätigkeit und Kompetenz eingeordnet werde, sei keine PR, sondern diene der Transparenz für den Leser.
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In einer süddeutschen Stadt ist ein Mordfall Tagesgespräch, bei dem ein junger Mann einen anderen mit einer Machete umgebracht hat. Die örtliche Zeitung berichtet ausführlich über das Verbrechen und nennt den Täter einen „21jährigen Asylbewerber aus Syrien“. Der Mann sei polizeibekannt und wegen anderer Taten bereits vorher aufgefallen. Die Polizei habe es offengelassen, ob seine Herkunft oder sein Aufenthaltsstatus in irgendeinem Zusammenhang mit der Tat stehen könnten. Anhaltspunkte für einen terroristischen Hintergrund gebe es laut Polizei nicht. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Nationalität des Mannes und die Tatsache, dass er Asylbewerber ist, für die Berichterstattung belanglos seien. Er sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, dass die Zahl sich in unmittelbarem zeitlichem Kontext zu den Bluttaten in Würzburg, München und Ansbach ereignet habe. Alle Täter hätten einen Migrationshintergrund. Drei von ihnen seien Flüchtlinge. Naturgemäß sei in all diesen Fällen vor dem Hintergrund denkbarer politischer Motive bzw. islamistischen Hintergründen ermittelt worden. Im Hinblick auf eine aufgeheizte und verunsicherte Stimmungslage in Deutschland – also auch bei der Reutlinger Bluttat – sei es wegen des begründeten öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen, die Herkunft und den Aufenthaltsstatus des mutmaßlichen Täters zu nennen. Die Erwähnung dieser Tatsachen sei auch im Zusammenhang mit der Folgeberichterstattung erforderlich gewesen, da das zuständige Regierungspräsidium geprüft habe, unter welchen Umständen der mutmaßliche Täter nach Syrien abgeschoben werden könne. Nach der Tat – so der Chefredakteur – habe es in der Stadt Kundgebungen von Rechtsextremen und Antifa-Gruppen gegeben. An einem Trauermarsch hätten auch zahlreiche syrische Mitbürger teilgenommen. Dies alles hätte ohne Angabe der vom Beschwerdeführer kritisierten Tatsachen keinen Sinn ergeben.
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