Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6642 Entscheidungen

Bachblüten im Zentrum einer Beschwerde

Ein Internetportal, dessen Schwerpunkt Antworten auf Fragen rund um Mutter und Kind bilden, veröffentlicht einen Beitrag über eine Bachblütentherapie für Kinder. Oben rechts auf der betreffenden Seite steht der Hinweis „präsentiert von der DHU“. Unter der Überschrift „Weitere Informationen“ wird auf ein Buch mit dem Titel „Bach-Blüten für Kinder“ hingewiesen. Der Buchautorin und ihrem Verlag dankt das Internet-Portal für „diese Informationen“. Auch wird ein Bestell-Link zu dem Buch angegeben. Ein Nutzer des Internet-Auftritts vermutet in der Veröffentlichung eine nicht ausreichend gekennzeichnete Werbung und damit einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von Werbung und Redaktion bzw. Schleichwerbung). Die Geschäftsführung des Internet-Portals bezeichnet die kritisierte Veröffentlichung als redaktionellen Beitrag. „Präsentiert von“ bedeute, dass das gesamte „Spezial Homöopathie“ von dem Unternehmen DHU gesponsert worden sei. Dies sei ohne jegliche redaktionelle Einflussnahme geschehen. Beim Informationskasten, der durch einen Rahmen vom übrigen Text abgesetzt worden sei, handele es sich um einen redaktionellen Hinweis darauf, wo die Leser sich vertieft informieren könnten. DHU habe für die Aktion kein Geld bezahlt.

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Deo-Spraydose mit dem Logo des Anbieters

„Kann man die ERDE mit einem DEO retten?“ titelt eine Programmzeitschrift, die sich in dem dazugehörigen Beitrag mit einer Technologie beschäftigt, die ein Konzern entwickelt hat. Mit ihrer Hilfe könne die Treibgasmenge einer Spraydose halbiert werden. Dem Artikel beigestellt ist das Foto einer Spraydose, auf der das Logo eines bestimmten Deodorants zu sehen ist. Sie ist angeblich mit der neuen Technik ausgestattet. Ein Leser der Zeitschrift hält diese Berichterstattung für Werbung im Sinne der Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten). Die Rechtsvertretung der Zeitschrift vertritt die Auffassung, dass die Presse zu negativer und auch positiver Kritik an gewerblichen Leistungen oder Produkten berechtigt sei, solange ein anzuerkennender Sachbezug vorliege. Der kritisierte Artikel enthalte zahlreiche objektive Sachbezüge für die gewählte Darstellung. Er setze sich mit verschiedenen Arten von Deodorants und deren Anwendung und Wirkungsweisen auseinander. Das Produkt und seine Wirksamkeit an sich würden in der Berichterstattung nicht erwähnt. Somit werde auch keine Werbung für ein bestimmtes Spray betrieben. Es gehe ausschließlich um die neue Verpackung des Produkts. Die Zeitschrift habe einer Managerin des Unternehmens kritische und objektive Fragen gestellt. Selbstverständlich sei der Artikel weder bezahlt worden noch habe es sonstige Vermögensvorteile gegeben.

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„Deutschland von Gesindel überflutet“

Mit Fragen der Mobilität beschäftigt sich vorrangig eine Fachzeitschrift. Sie veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Von wegen Sicherheit am Bahnhof und im Zug“. Im Vorspann heißt es: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischem Gesindel überflutet, das sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlt. Die Folgen insbesondere für Frauen und Mädchen kennt man.“ Der Beschwerdeführer hält den Ausdruck „nordafrikanisches Gesindel“ für beleidigend und sieht einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, dass man sich über die Bezeichnung „Gesindel“ aufregen könne und müsse. Der Ausdruck sei nicht in Ordnung, auch wenn viele Bürger in Deutschland einschlägige und hautnahe Erfahrungen gemacht hätten und die geschilderten Vorgänge so sähen, wie sie im ursprünglichen Bericht dargestellt worden seien. Dennoch distanziere sich die Redaktion von dem herabwürdigenden Begriff, der mittlerweile aus dem Beitrag entfernt worden sei. Der kritisierte Vorspann stehe nunmehr so im Netz: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischen Migranten überflutet, die sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlen. Die Folgen insbesondere für Frauen und Mädchen sind zum Teil erschreckend.“ Zur Nennung der ethnischen Hintergründe von Migranten meint der Chefredakteur, es sei in Deutschland offenbar üblich, den Täter- über den Opferschutz zu stellen. Es sei eine fatale Situation, wenn deutsche Medien und ihre Darstellung von Sachverhalten immer häufiger in Frage gestellt würden. In den USA würden immer Ross und Reiter genannt, wenn von gefassten mutmaßlichen Tätern berichtet werde. Dies entschuldige jedoch nicht den ursprünglichen und dann korrigierten Anfang des vom Beschwerdeführer beanstandeten Beitrages.

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Mit einem grausamen Bild konfrontiert

Die Smartphone-Ausgabe einer Boulevardzeitung zeigt mit einem Standfoto und einem Video, wie ein kleiner Junge in China von einem Auto angefahren wird. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass das veröffentlichte Foto unangemessen sensationell sei. Es zeige den entsetzlichen Augenblick, in dem ein Kind überfahren werde. Arglose Leser würden unvorbereitet mit dem grausamen Bild konfrontiert. Ihn selbst – den Beschwerdeführer – habe das Foto schockiert und verstört. Der Presserat erweitert die Beschwerde auch auf den Inhalt des Videos. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass angesichts von 200.000 schweren Autounfällen in China ein öffentliches Interesse an der Berichtserstattung bestehe. Das Video mache deutlich, wie hochgefährlich der Straßenverkehr in China für Passanten und vor allem auch für Kinder sei. Außerdem sei der hier beschriebene Unfall relativ glimpflich ausgegangen. Das verunglückte Kind sei unkenntlich gemacht worden. Der Beitrag sei auch nicht auf einer Titel- oder Startseite, sondern online zwischen einer Vielzahl von Videos platziert worden. Somit liege auch keine Kinder oder Jugendliche beeinträchtigende Berichterstattung vor.

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Immer nur ein Produkt genannt

„Wo die guten Reisen herkommen“ titelt eine TV-Programmzeitschrift. Im Beitrag geht es um einen Fernsehsender, über den Reisen verkauft werden. In der gleichen Ausgabe erscheinen die Artikel „Das schützt vor Zecken und Mücken“, „Fitformel für straffe Haut“ und „Die besten Tricks für erfolgreiches Abnehmen“. Die nächste Ausgabe wartet mit diesen Beiträgen auf: „Abnehmen mit der Kraft der Natur“, „Das Weißdorn-Wunder“ und „Endlich wieder gut hören“. In der dann folgenden Ausgabe wird ein Beitrag unter dem Titel „Schnelle Hilfe für gereizte Haut“. In allen sieben Beiträgen wird jeweils ein bestimmtes Produkt genannt, obwohl offensichtlich auch andere Produkte auf dem Markt sind. Eine Leserin kritisiert, dass die Zeitschrift für die Reisen eines Fernsehsenders wirbt, ohne dass auf den offensichtlichen Werbecharakter der Veröffentlichungen hingewiesen wird. Was die sieben Artikel angeht, bemängelt die Beschwerdeführerin, dass immer nur auf ein einziges Produkt hingewiesen wird. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist darauf hin, dass die Presse zu negativer Kritik unter Verwendung pointierter Formulierungen in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit ebenso berechtigt, sei wie gewerbliche Leistungen oder Produkte positiv zu beschreiben. Kriterium dafür sei der jeweilige Sachbezug. Der Redaktion könne bei der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit nicht einfach unterstellt werden, sie wolle ein Produkt oder eine Dienstleistung durch negative Kritik im Absatz beschädigen oder durch positive Bewertungen im Absatz fördern. Die kritisierten Artikel seien – gemessen an diesen anerkannten Grundsätzen – presseethisch nicht zu beanstanden.

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Prinz Philip als sterbenskrank dargestellt

Eine Zeitschrift, deren Themen sich unter dem Begriff „Regenbogen“ zusammenfassen lassen, berichtet über die Folgen eines Zusammenbruchs des englischen Prinzgemahls Philip. Die Überschrift des Beitrages lautet: „Sie weint am Bett ihres Mannes!“ Unterzeile: Prinz Philip – es geht zu Ende“. Der Mann der englischen Königin – so das Blatt in seinem Bericht – sei in eine Klinik eingeliefert worden. Er habe sich jedoch geweigert, dort zu bleiben. Eine „Schreckensnachricht“ sei aus dem Krankenhaus nach außen gedrungen: „Mit Prinz Philip geht es zu Ende. Die Queen betet für ihren Mann“. Zwei Fotos zeigen den Prinzgemahl. Einer der Bildtexte lautet: „Alarmzeichen: Kraftlos schleppt sich Prinz Philip die Treppe hoch. Das Pflichtgefühl treibt ihn.“ Der Wortlaut des anderen: „Der Schock: Philip greift sich an die Brust. Erst jetzt erkennt die Königin den Ernst der Lage“. Ein Leser der Zeitschrift, der als Profi im Nachrichtengeschäft aktiv ist, sieht gleich mehrere Ziffern des Pressekodex verletzt. Die Redaktion behaupte, der englische Prinzgemahl liege im Sterben. Der Beitrag enthalte zwei Fotos, die den Mann angeblich während der „dramatischen Minuten“ zeigten. In Wirklichkeit seien sie älteren Datums und dokumentierten keineswegs einen Zusammenbruch. Die Redaktion habe dem Jackett des Prinzen eine gleiche graue Farbe verpasst, wohl um zu dokumentieren, dass die Fotos bei ein und derselben Gelegenheit gemacht worden seien. Die Zeitschrift habe den Zusammenbruch erfunden und skrupellos gehandelt. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift berichtet, die Redaktion habe den Beitrag von einem englischen Zulieferer gekauft. Er sei der Chefredaktion nicht unplausibel erschienen, zumal Prinz Philip in diesem Jahr schon einmal einen Termin aus Krankheitsgründen abgesagt habe. Mit dem englischen Zulieferer arbeite die Redaktion jetzt nicht mehr zusammen.

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Richtige Info gibt es erst im bezahlten Abo

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Unfall eines Vorstandes eines Bundesligavereins. Der sei in Lebensgefahr, nachdem er mit seinem Maserati auf der A5 einen schweren Unfall verursacht habe. Hier stoppt der Bericht. Bei Abschluss eines Abos kann man weiterlesen. Dort heißt es weiter, der Crash sei ein „Tuschel-Thema“ im Verein. Zu dem Unfall schreibt die Zeitung, der Vorstand habe diesen unverletzt überstanden. Eine Unfallbeteiligte in einem anderen Auto habe sich jedoch mehrere Rippen gebrochen und multiple Prellungen erlitten. Ein Bekannter des Vereinsvorstandes kritisiert, dass die Zeitung mit einer Schocknachricht werbe. Sein Bekannter habe der Zeitung zufolge einen schweren Unfall erlitten und schwebe in Lebensgefahr. Er – der Beschwerdeführer – habe ein Abonnement abschließen müssen, um zu erfahren, wie es seinem Bekannten gehe. Kostenpflichtig habe er erfahren, dass sein Bekannter gar nicht in Lebensgefahr sei oder gewesen sei. Er wirft der Zeitung Abzocke vor. Er und andere Freunde und Bekannte des angeblich schwer Verletzten seien geschockt gewesen über diese Nachricht zu später Stunde. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt aus ihrer Sicht fest, dass sich der beschriebene Unfall tatsächlich ereignet habe. Mit dem Begriff „Lebensgefahr“ habe man nicht deutlich machen wollen, dass der Vereinsvorstand tatsächlich lebensgefährlich verletzt worden sei. Vielmehr sei es der Redaktion darum gegangen, die abstrakten Risiken für Leib und Leben bei derartigen Unfällen zu beschreiben. Eine Aussage, es sei bereits zu lebensgefährlichen Verletzungen gekommen, lasse sich dem Anreißer gerade nicht entnehmen. Dass sich der Vorstand des Fußballvereins tatsächlich in Lebensgefahr befunden habe, liege auf der Hand. Der Unfall hätte für ihn ohne weiteres tödlich enden können. Insofern habe für ihn – im Sinne des Wortes – „Lebensgefahr“ bestanden. Die Zeitung besteht darauf, dass der kostenfreie Anreißer korrekt gewesen sei. Das Verwenden einer kostenpflichtigen „Zusatzoption“ sei in Zeiten des Online-Journalismus üblich und zum Überleben von Medienkonzernen unerlässlich.

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Zeitung missachtet den Opferschutz

„Warum mussten Niklas und seine Mutter sterben?“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die Tötung einer Frau und ihres Sohnes. Der Ex-Freund der Frau und Vater des Kindes stehe im Verdacht, beide getötet zu haben. Die Betroffenen werden jeweils mit dem Vornamen, dem abgekürzten Nachnamen und ihrem Alter bezeichnet. Über den mutmaßlichen Täter berichtet die Zeitung, er stamme aus Bonn. Der Artikel ist illustriert mit Porträtfotos der Beteiligten. Er enthält einen Hinweis auf einen polizeilichen Fahndungsaufruf. Dazu heißt es im Beitrag: „Die Polizei sucht jetzt dringend Zeugen und fragt: Wer hat Marc S. gesehen? Wer weiß, wo er sich aufhält? Hinweise bitte telefonisch an: 0228-150 oder 110.“ Nach Ansicht eines Lesers der Zeitung verletzt der Beitrag Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Es verstoße gegen die Richtlinien 8.2 und 8.3 des Pressekodex (Opferschutz bzw. Kinder und Jugendliche), die Fotos der Opfer ohne Verpixelung abzudrucken. Auch verstoße es gegen den Kodex, ihre Namen in der vorliegenden Form zu veröffentlichen. Nach Darstellung der Rechtsabteilung der Zeitung sei es gerechtfertigt gewesen, die Fotos der Opfer zu veröffentlichen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Polizei mit Fotos nach dem mutmaßlichen Täter gefahndet. Durch die gewählte Form der Information habe die Redaktion die Bevölkerung motivieren wollen, die Augen in der Öffentlichkeit offen zu halten. Der Erfolg eines Fahndungsaufrufs hänge grundlegend davon ab, im welchem Umfang und mit welchem Detailreichtum über einen solchen Fall berichtet werde.

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Video von der Tötung eines kleinen Mädchens

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht ein Video unter der Überschrift „Stiefvater ertränkt Dreijährige in Hotelpool“. Im Text wird berichtet, ein Mann habe in einem Hotel in Mexiko seine kleine Stieftochter immer wieder in den Pool geworfen, obwohl er genau gewusst habe, dass die Kleine nicht schwimmen konnte. Das Kind sei ums Leben gekommen. Ein Nutzer des Internetportals sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Mit dem Artikel sei ein Video verlinkt, dass die Tötung des Kindes durch seinen Stiefvater detailliert zeige. Es sei unerträglich – so der Beschwerdeführer – solche Bilder zu sehen. Diese hätten in der Öffentlichkeit nichts zu suchen. Der Chefredakteur der Internetplattform bedauert selbst und im Namen der Redaktion die Veröffentlichung des Videos, das unmittelbar nach dem Eingang des Schreibens über die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens von der Webseite entfernt worden sei. Am Ende des betreffenden Artikels habe die Redaktion diese Anmerkung veröffentlicht: „Hinweis: Das betreffende Video wurde gelöscht. Die Redaktion bedauert die Veröffentlichung und entschuldigt sich bei den Betroffenen.“

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„Er knipste regelrecht sein Leben aus“

Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Gerwald Claus-Brunner: Pirat fuhr mit Leiche quer durch Berlin“ über einen Politiker der Berliner Piratenpartei. Dieser sei aus dem Leben geschieden, nachdem er zuvor offenbar einen Mann getötet habe. Im Beitrag wird die Suizid-Methode so beschrieben: „An diesem Wochenende richtete sich Claus-Brunner mit Stromschlägen selbst. Dafür hatte er Kabel abisoliert und an seinen Handgelenken befestigt. Als gelernter Mechatroniker wusste er, wie er die Sicherungen überbrücken musste. Dann betätigte er den Lichtschalter, knipste regelrecht sein Leben aus.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, da die Redaktion nach seiner Auffassung gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verstoßen habe. Die detaillierte Beschreibung der Selbsttötungsmethode sei nicht durch das Informationsinteresse gedeckt und leite grob fahrlässig potentielle Nachahmer an. Die Justiziarin der Zeitung bezeichnet Claus-Brunner als Person des öffentlichen Lebens. Nach Richtlinie 8.7 sei bei Berichten über Selbsttötungen Zurückhaltung geboten. Das beziehe sich auf die Nennung von Namen, die Veröffentlichung von Fotos und die Schilderung näherer Begleitumstände. Der Name des Mannes habe wegen seiner Bekanntheit in Berlin genannt werden dürfen. Auch hinsichtlich der Schilderung der Begleitumstände liege keine Persönlichkeitsverletzung vor. Im Bericht gehe es erkennbar nicht darum, die näheren Umstände und Hintergründe eines Suizids darzustellen, sondern um die objektiven Umstände des Todes. Der Verstorbene habe als Person des öffentlichen Lebens bewusst den Kontakt zur medialen Öffentlichkeit gesucht. Diese habe daher ein legitimes Interesse daran, die näheren Umstände des für Außenstehende überraschend erscheinenden Todes zu erfahren. Diese Informationen seien auch geeignet, Spekulationen über eine Gewalttat zu begegnen. Das Vorgehen Claus-Brunners werde lediglich grob beschrieben, so dass ein Anreiz für potentielle Nachahmer nicht gegeben sei.

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