Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet über Leserfragen an den vor Ort aktiven Gasförderkonzern. Im beigestellten Kommentar schreibt der Autor über einen Mann, der auf einer Leiter gesessen und immer wieder das Wort „Lügenpresse“ gebrüllt habe. Der ehemalige Grundschullehrer – so der Journalist und Kommentarverfasser – sei früher einmal ein ernstzunehmender Wortführer einer Bürgerinitiative gewesen, die sich dem Thema „Frackloses Bohren im Landkreis“ verschrieben habe. Mittlerweile bediene sich der Mann ungeniert einer rechtspopulistischen Wortwahl. Er wolle eine große Verschwörung erkannt haben: Eine Kampagne auch der hiesigen Zeitungen, einzig den Zielen der Energiekonzerne dienend. Der Autor des Kommentars erklärt die Motivation der Zeitung für den Artikel. Er schließt mit den Worten: „Demokratie bedeutet übrigens, sich verschiedene Sichtweisen durchaus mal anzuhören und sich dann ein Urteil zu bilden. Demokratie bedeutet aber auch, dass man sich nicht alles anhören muss, weil sich der andere als vernünftiger Gesprächspartner längst diskreditiert hat. Dafür muss er nicht einmal auf einer Leiter sitzen.“ Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Mann auf der Leiter. Der Kommentar beziehe sich auf keine aktuelle oder zurückliegende Berichterstattung. Er sei nur geschrieben worden, um ihn und den Widerstand der Bürgerinitiativen zu diffamieren und mundtot zu machen. Der Redaktionsleiter widerspricht der Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeitung habe ihn als „schwachsinnig“ bezeichnet. Der Satz habe sich auf die Behauptungen der Bürgerinitiative bezogen, die hiesigen Zeitungen seien Teil einer Energie-Konzern-Kampagne, nicht aber auf eine Person. Was der Beschwerdeführer tatsächlich in der Fußgängerzone von einer Leiter aus gebrüllt habe, lasse sich nur schwer nachvollziehen. Er – der Redaktionsleiter – und einige Kollegen hätten vom ersten Stock des Zeitungshauses der Demonstration zugehört und genau das geschrieben, was dabei gesagt bzw. gebrüllt worden sei.
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Eine Großstadtzeitung berichtet unter der Überschrift „Jetzt ist der Terror auch bei uns“ über das Attentat eines Mannes mit einer Axt in einem Regionalzug bei Würzburg. Die Zeitung druckt auf der Titelseite ein Bild des Attentäters ab. Es zeigt ihn, wie er ein Messer vor die Kamera hält. Ein Leser der Zeitung hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.5, des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz bzw. Selbsttötung). Ein Amoklauf wie dieser sei immer auch eine Selbsttötung. Es werde ein aggressives Bild des Täters mit einem Messer in der Hand gezeigt. Auf gewisse Art werde er dadurch verherrlicht und als besonders furchteinflößend dargestellt. Dies sei genau im Sinne des Attentäters und berge die Gefahr, dass sich Nachahmungstäter ermutigt fühlten. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. In diesem Fall gehe es nicht um eine Selbsttötung. Es habe sich um einen Amoklauf gehandelt. Auch darüber hinaus sei die Beschwerde nicht nachvollziehbar. Die Berichterstattung über eine derartige Bluttat sei zwingend. Die Zeitung verherrliche nichts – weder den Täter noch die Tat.
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„Ermittler halten IS-Video des Zug-Attentäters für echt“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Es geht um das Bekennervideo, welches der sogenannte Islamische Staat veröffentlicht hat. Dies zeige den Angreifer aus dem Regionalzug bei Würzburg. Das bayerische Innenministerium – so die Zeitung weiter – habe die Echtheit des Videos bestätigt. Zudem seien weitere Details bekannt, die auf ein islamistisches Motiv hindeuteten. Ein von den Ermittlern gefundener Abschiedsbrief sei ebenfalls echt. In einer Rückblende schildert die Zeitung die Ereignisse in dem Regionalzug. In dem vom IS veröffentlichten Video wird der Täter mit dem Namen „Muhammed Riyad“ genannt. Er hat ein Messer in der Hand. Er kündigt in paschtunischer Sprache eine „Operation“ in Deutschland an und bezeichnet sich als „Soldat des Kalifats“. Auf einem Standbild im Video hält der Attentäter ein Messer vor die Kamera. Zum Beitrag gehört ein Video, in dem die Tat beleuchtet und der Ermittlungsstand wiedergegeben wird. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser vor, mit der Veröffentlichung des Fotos und des Namens des Attentäters dessen Bekanntheit zu fördern. Sie glorifiziere ihn in sozialen Netzwerken. Attentäter öffentlich bekannt zu machen führe dazu, dass vor allem Jugendliche und junge Erwachsene zu schweren Straftaten verleitet werden könnten. Es könne sein, dass sie den medialen „Ruhm“, der mit einem Attentat einhergehe, als besonders erstrebenswert ansehen könnten. Die Nennung des Namens und die Wiedergabe des Fotos verstießen – so die Beschwerdeführerin – gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung vertreten die Ansicht, dass es sich bei dem Würzburger Attentäter nicht um einen Verdächtigen handele. Die Beweismittel hätten sich insofern erhärtet, dass er als Täter angesehen werden könne. Dadurch komme es nicht zu einer Vorverurteilung des Betroffenen. Die Berichterstattung beruhe nicht auf bloßer Sensationslust, sondern erfolge im Interesse der Öffentlichkeit. Die Rechtsvertretung merkt überdies an, dass der Presse ein Selbstbestimmungsrecht über den Gegenstand der Berichterstattung zukomme, das auch in einem Fall wie dem vorliegenden gewahrt werden müsse.
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„Vom Bäcker-Azubi zum Hackebeil-Terroristen“ - so lautet die Überschrift der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Attentäter, der in einem Regionalzug bei Würzburg Fahrgäste mit einer Axt angegriffen hat. Zum Beitrag sind zwei Fotos des Attentäters gestellt. Eines zeigt ihn mit einem Messer in der Hand. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Artikel den Anhängern des sogenannten Islamischen Staates eine weitere Möglichkeit der öffentlichen Propaganda und Verherrlichung ihrer Taten biete. Die Rechtsabteilung der Zeitung schreibt, der Artikel thematisiere das Leben und die Beweggründe des Attentäters. Durch die Tat sei die Bedrohung spürbar geworden, die von islamistisch angetriebenem Terror auch für Deutschland ausgehe. Vor diesem Hintergrund habe der Angriff in der Öffentlichkeit für ein erhebliches öffentliches Interesse gesorgt. Ziffer 11 des Pressekodex (Unangemessen sensationelle Darstellung) sei nicht verletzt worden. Eine zulässige Berichterstattung finde erst dort ihre Grenzen, wo sie nicht mehr durch ein hinreichendes öffentliches Informationsinteresse gedeckt sei. Die Redaktion sei ihrer Aufgabe nachgekommen, über relevante Hintergründe einer Tat zu informieren und aufzuklären. Richtlinie 11.2 schränke unabhängige und authentische Berichterstattung zur Befriedigung von Informationsinteressen der Öffentlichkeit erst dann ein, wenn sich die Presse zum „Werkzeug von Verbrechern machen lasse. Davon sei in diesem Fall nicht auszugehen. Im Zusammenhang mit dem Anschlag bei Würzburg und dem Terroranschlag in Nizza sei – so die Rechtsvertretung weiter – eine grundsätzliche Debatte über die innere Sicherheit Deutschlands in Gang gekommen. Dabei sei es erforderlich gewesen, die Motive des Täters zu erklären und zu verstehen. Der sachlich gehaltene Text mache die gezeigten Fotos verständlich und ordne diese in einen Gesamtzusammenhang ein. Das Zusammenspiel von Text und Fotos sei daher keine Verherrlichung der Tat.
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„Verstörende Aufnahmen – Video bei Facebook“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung das Video eines Augenzeugen des Terroranschlags von Nizza. Es zeigt, wie ein Lkw in eine Menschenmenge rast. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Opfer des Terroranschlags erkennbar dargestellt sind. Dies sei im Hinblick auf die Hinterbliebenen unverantwortlich. Nach Auffassung des Justiziars der Zeitung gibt es an der Berichterstattung nichts zu beanstanden. Das Video thematisiere den Hergang des Anschlags von Nizza vom 14. Juli 2016, bei dem ein Attentäter gezielt in eine Menschenmenge gefahren sei. Dabei habe er 84 Menschen getötet, darunter zehn Kinder und Jugendliche. Mehr als 200 Menschen seien bei dem Mordanschlag verletzt worden. Der Anschlag habe eine Serie islamistisch motivierter Terroranschläge in Europa fortgesetzt. Deshalb sei das öffentliche Informationsinteresse besonders ausgeprägt gewesen. Presseethische Grundsätze seien nicht verletzt worden, so der Justiziar. Für das kritisierte Video sei die Zeitung schon deshalb nicht verantwortlich, weil es nicht von ihr stamme. Sie habe es lediglich geteilt. In der Online-Ausgabe sei das ursprünglich bei Facebook veröffentlichte Video mit einem etwa vier Sekunden langen Vorspann versehen worden: „Achtung, dieses Video enthält drastische Szenen, die schockieren können.“ Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass Menschen im Moment ihres Todes identifizierbar dargestellt würden, sei falsch. Der Moment des Aufpralls sei in dem Video nicht zu sehen. Es sei nicht feststellbar, ob es sich bei den gezeigten Personen überhaupt um Anschlagsopfer handele. Der schlingernde Lkw lasse keine eindeutige Schlussfolgerung zu. Niemand werde durch das Video zum bloßen Objekt herabgestuft oder gar bloßgestellt. Es handele sich um einen authentischen Augenzeugenbericht, der den Anschlag in seiner Brutalität nur erahnen lasse. Auch ein Verstoß gegen Richtlinie 8.2 (Opferschutz) liege nicht vor. Die Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit falle zugunsten des Informationsinteresses aus.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht ein Video unter der Überschrift „München: Hier eröffnet ein Amokläufer das Feuer auf Zivilisten“. Der Film zeigt den Mann, wie er im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) mehrere Menschen erschießt. Ein Leser des Magazins kritisiert die traumatisierenden Bilder. Die Nachrichtenchefin der Online-Ausgabe hält die Beschwerde für unbegründet. Die Aufnahmen, die nur den Schützen und fliehende Menschen zeigen, durften und mussten nach ihrer Ansicht veröffentlicht werden.
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„Amokkiller schrieb über seinen ´Hass auf Menschen´“ – titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um die möglichen Hintergründe des Amoklaufs im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ). Die Redaktion beschreibt nicht nur die Vorbereitungen des namentlich genannten Täters auf die Bluttat, sondern berichtet auch, wie der Vater des Amokläufers von der Tat erfahren und wie er darauf reagiert habe. Die Zeitung zeigt den Täter im Bild. Ein Leser des Blattes kritisiert die Veröffentlichung des Fotos und die Namensnennung. Er sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Justiziar der Zeitung hält diesen Vorwurf für unbegründet. Bei seiner Tat im OEZ habe Ali David Sonboly neun Menschen getötet, bevor er sich selbst erschossen habe. Ungewöhnlich an der Tat sei auch gewesen, dass der Amokläufer die Waffe im sogenannten „Darknet“ gekauft habe. Nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa habe an den Münchner Ereignissen ein besonders ausgeprägtes Interesse bestanden. Die im Pressekodex enthaltenen Regeln für die Nennung des Täternamens und die Abbildung des Fotos des Amokläufers seien erfüllt. Den Täter beim Namen zu nennen und sein Bild zu veröffentlichen, sei Ergebnis einer sorgfältigen Interessenabwägung. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wiege in diesem Fall schwer, da sich die Tat von der gewöhnlichen Kriminalität abhebe. Dies sei bei einem Amoklauf mit neun Toten der Fall. Die Tatausführung sei Ausdruck eines besonders skrupellosen Tötungswillens.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Amokläufer David S.: Einsam, krank und fest entschlossen“ über einen jungen Mann, der im Münchner Olympia-Einkaufszentrum (OEZ) neun Menschen und dann sich selbst erschossen hat. Im Bericht werden seine Herkunft, sein Leben, sein Motiv, sein Plan und eine Chronologie der Ereignisse geschildert. Ein Leser des Magazins kritisiert vor allem, dass die Zeitschrift den kompletten Namen des Facebook-Accounts („Selina Akim“) preisgibt, unter dem der Täter im Vorfeld der Tat gehandelt hat. Dies sei bedenklich, da dadurch echte Personen mit diesem Namen beeinträchtigt werden könnten. Nach Ansicht des Justiziariats des Verlages ist die Beschwerde unbegründet. Echte Namensträger hätten nichts zu befürchten. Schließlich sei allgemein bekannt, dass der unter falschem Namen agierende Täter tot sei.
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„Attentäter war psychisch krank“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Attentäter von Nizza. Der hatte am 14. Juli 2016 einen Lastwagen in eine Menschenmenge gelenkt, 84 Menschen getötet und mehr als 200 verletzt. Im Bericht der Zeitung geht es um die Persönlichkeitsstruktur des Täters. Sie zitiert eine Aussage des Vaters, wonach sein Sohn als Jugendlicher wegen psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Er habe als Teenager einen Nervenzusammenbruch erlitten. Eine Leserin der Zeitung kritisiert unter anderem die Überschrift, die eine mögliche psychische Erkrankung des Attentäters als gesichert darstelle. Das sei nicht korrekt, da zum Zeitpunkt der Berichterstattung keine gesicherten medizinischen Fakten zum Gesundheitszustand des Attentäters vorgelegen hätten. Dass die mögliche psychische Krankheitsvorgeschichte Jahre zurück liege und die Aussage auf Hörensagen beruhe, erfahre der Leser erst, wenn er den vollständigen Artikel lese. Der Presserat beschränkt die Beschwerde auf die Überprüfung der Überschrift. Nach Darstellung von Geschäftsführung und Justiziariat der Zeitung bezieht sich die Überschrift auf Aussagen des Vaters des Attentäters. Diese Tatsachenbehauptungen würden zulässigerweise in der Überschrift als Schlussfolgerung bzw. Sammelbehauptung zusammengefasst.
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„Gonsenheim trauert um toten Christian (7)“ und „Mainz trauert um kleinen Christian (7)“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Boulevardzeitung gedruckt und online über das tragische Schicksal eines Jungen, der von einem Auto überfahren worden war. In der Berichterstattung geht es auch um die Anteilnahme von Mittrauernden. Den Artikeln sind Fotos beigestellt, auf denen eine Familie – Vater, Mutter und zwei Kinder - zu sehen ist, die an der Unfallstelle Blumen niederlegen. In der Printausgabe sind diese Personen gepixelt. Online verzichtet die Zeitung auf eine Verfremdung. Die auf dem Foto in der Printausgabe abgebildete Frau teilt mit, dass sie beim Niederlegen der Blumen von einem Fotografen gefragt worden sei, ob er Fotos von ihr und ihrer Familie machen dürfe. Auf Nachfrage habe er erklärt, für eine Nachrichtenagentur zu arbeiten. Sie habe daraufhin ihre Zustimmung mit dem Zusatz gegeben: „Solange es nicht für die (X)-Zeitung ist“. Nach der Veröffentlichung hat sich die Frau an die Redaktion der Boulevardzeitung gewandt. Dort habe man die Meinung vertreten, dass die Fotoerlaubnis für den Agentur-Fotografen auch für diese Zeitung gelte. Dennoch hat die Redaktion die Fotos der Kinder aus der Online-Ausgabe entfernt. Die Frau kritisiert, dass ihr Persönlichkeitsschutz und der ihrer Familie nach Ziffer 8 des Pressekodex durch die Veröffentlichung verletzt worden seien. Einer Veröffentlichung in der Boulevardzeitung habe sie ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Beschwerdeführerin sieht auch einen Verstoß der Zeitung gegen Ziffer 4 des Pressekodex. Der Fotograf habe behauptet, die Bilder für die Nachrichtenagentur anzufertigen. In Wirklichkeit jedoch habe er im Auftrag der Boulevardzeitung gehandelt. Die Rechtsabteilung der Zeitung stellt den Sachverhalt anders dar. Danach habe sich der Fotograf korrekt als Mitarbeiter der Zeitung vorgestellt. Im Übrigen seien die im Bild dargestellten Personen für einen erweiterten Personenkreis nicht identifizierbar. Die zunächst online gezeigten Kinder-Fotos seien aus dem Angebot dennoch entfernt worden.
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