Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Nachricht von einem verheerenden Terroranschlag am Istanbuler Flughafen geht um die Welt. Eine Boulevardzeitung berichtet online am gleichen Tag. Zum Bericht sind mehrere Fotos gestellt. Das Titelbild zeigt mehrere Leichen, die auf der Straße vor dem Flughafengebäude liegen. Sie sind von Trümmern umgeben. Weitere Fotos zeigen Leichen und einen Mann, der ein blutendes Kind in seinen Armen hält. Weitere Bilder dokumentieren die Zerstörungen am Flughafen, Rettungsmaßnahmen und ein Sturmgewehr, das im Empfangsgebäude auf der Erde liegt. Zwei Leser der Zeitung kritisieren Verletzungen der Ziffern 8 (Persönlichkeitsrecht) und 11 (Unangemessen sensationelle Darstellung) des Pressekodex. Die Zeitung zeige verstorbene Opfer. Bei einer Frau sei das Gesicht gut zu erkennen. Es gebe keine Maßnahmen zum Schutz der Identität der Opfer. Außerdem werde das Gesicht eines offensichtlich verletzten Mädchens gezeigt. Ob dafür eine Zustimmung vorgelegen habe, sei fraglich. Die Rechtsabteilung der Zeitung rechtfertigt die Berichterstattung vor dem Hintergrund einer ganzen Serie von Terroranschlägen, die die Türkei getroffen hätten. Deshalb habe an diesem Anschlag ein besonderes öffentliches Interesse bestanden. Ziffer 8 könne nicht verletzt worden sein, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten überrage. Die im Bild gezeigten Personen seien nicht zu erkennen. Namen würden nicht genannt. Auch Ziffer 11 sei nicht verletzt worden. Die Opfer würden nicht zu Objekten herabgewürdigt. Auch und gerade das verletzte Mädchen werde ohne jede Effekthascherei abgebildet.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online unter der Überschrift „Anschlag am Flughafen Istanbul – viele Tote und Verletzte“. Es geht um die schrecklichen Folgen eines Selbstmordanschlages. Zum Beitrag gestellt ist eine Fotostrecke, die aus 12 Bildern besteht. Eines der Fotos zeigt mehrere Leichen, die zwischen den Trümmern der zerstörten Gebäude liegen. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass auf diesem Foto mehrere Tote zu erkennen seien. Er sieht Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) verletzt. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins nimmt Stellung. Ziffer 11 gebiete, auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid zu verzichten. Davon könne in diesem Fall nicht die Rede sein. Denkbar wäre ein Verstoß gegen Ziffer 11 des Kodex bei erkennbaren Darstellungen von verstümmelten Opfern, im Blut liegend, von Attentätern geschändet. Das Nachrichtenmagazin verzichte grundsätzlich auf die Veröffentlichung von Fotos mit solchen Motiven.
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Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Letzte Notiz enthüllt!“ von den Ergebnissen der Durchsuchung des Hauses von Andreas Lubitz. Dieser hatte als Co-Pilot einer Germanwings-Maschine das Flugzeug mit 150 Menschen an Bord absichtlich abstürzen lassen. Laut der Zeitung fanden die Ermittler die mutmaßlich letzte handschriftliche Notiz von Lubitz in einem Mülleimer. Dabei ging es wohl um Gedanken, die Lubitz bis zum Sonntag vor dem Absturz (einem Dienstag) habe klären wollen. Diese Gedanken hätten um seinen Gesundheitszustand und seine psychische Verfassung gekreist. Dem Bericht beigestellt sind Fotos aus Lubitz´ Wohnung, ein Faksimile der aufgefundenen Notiz sowie Bilder der Medikamentenpackungen und eines Krankenscheins. Auch dieser habe zerrissen in dem Abfalleimer gelegen. Drei Leser der Zeitung kritisieren die Berichterstattung und hier vor allem die Fotos aus der Wohnung von Lubitz. Diese bedienten lediglich voyeuristische Gelüste und hätten keinerlei Informationswert. Alle Fotos stammten aus der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte. Die Zeitung verstoße mit der Veröffentlichung gegen die Persönlichkeitsrechte von Andreas Lubitz und seiner Familie. Die Beschwerdeführer kritisieren zudem eine Verletzung der Ziffer 4 des Presskodex, da die Akte öffentlich nicht zugänglich sei. Sie gehen davon aus, dass die Redaktion sich die Unterlagen unrechtmäßig beschafft habe. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde zurück. Sie hält die Berichterstattung wegen des hohen öffentlichen Informationsinteresses für gerechtfertigt. Auf den Vorwurf der unrechtmäßigen Beschaffung und Verwendung der Ermittlungsakte und der darin enthaltenen Fotos geht die Rechtsvertretung nicht ein. Insgesamt müsse der Persönlichkeitsschutz von Andreas Lubitz hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurückstehen.
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Eine Regionalzeitung zitiert online aus einem Polizeibericht. Demzufolge wurde bei der Polizei Strafanzeige gestellt, weil drei Flüchtlingskinder auf einem Privatgrundstück Kirschen gestohlen hätten. Den Sachschaden beziffert die Polizei mit rund acht Euro. Die Polizei habe, so die Zeitung, drei afghanische Kinder im Alter von sieben, neun und 13 Jahren ermittelt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der ethnischen Herkunft der Kinder einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1. Diese Information trage nicht zum Verständnis der Tat bei. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht. Im konkreten Fall handele es sich um Täter, die auf frischer Tat ertappt worden seien. Die Polizei habe die Meldung, die die Information über die Herkunft der jugendlichen Täter enthalten habe, auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Hätte die Redaktion diese Information weggelassen, würden aufmerksame Leser nach dem Grund fragen.
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Unter der Überschrift „Dieser Moment kostet den Torero (29) das Leben“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen schweren Unfall während eines Stierkampfs in Teruel in Spanien. Der Beitrag beschreibt das Geschehen und ist mit drei Fotos illustriert. Ein Bild zeigt den verstorbenen Torero Victor Barrio mit seiner Frau. Auf zwei weiteren Abbildungen ist der Moment festgehalten, in dem der Stier den Mann tödlich trifft. Die Bildunterschriften lauten: „Das Horn des Stiers durchbohrte einen Lungenflügel Barrios und die Herzschlagader.“ Und „Der Stier hat Barrio zu Boden geworfen, setzt zur tödlichen Attacke an.“ Ein mit dem Beitrag verlinktes Video zeigt den Moment des tödlichen Angriffs. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass das Video das Sterben des Opfers darstelle. Dies widerspreche der Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da keine Sensationsberichterstattung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex vorliege. Das Video zeige den Angriff des Stiers auf den Torero. Es sei zwar erkennbar, dass der Stier den Torero mit seinen Hörnern mehrmals treffe, doch seien die Verletzungen selbst nicht deutlich erkennbar. Das Video berichte in nachrichtlicher Form über das Ereignis. Das Geschehen sei live im Fernsehen übertragen worden und auch vor Ort habe das Publikum den tödlichen Stierangriff gesehen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an dem Ereignis und das nicht nur in Spanien. Stierkämpfe stünden schon seit langem in der internationalen Kritik. Das Video leiste einen Beitrag zu dieser Diskussion. Der getötete Torero sei außerdem als großes Talent in seinem Metier bekannt gewesen, so dass die Öffentlichkeit ein besonderes Interesse daran habe, zu erfahren, wie der Mann gestorben sei.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Exhibitionist belästigt Frau im Kurpark“ über einen örtlichen Vorfall. Die Betroffene habe den Täter fotografiert, der mithilfe der Fotos noch am Tatort von der Polizei gestellt werden konnte. Die Redaktion schreibt, der Mann sei 25 Jahre alt und irakischer Staatsbürger. Ein Leser der Zeitung merkt an, dass das Geschehen auch ohne die Angabe der ethnischen Herkunft verständlich gewesen wäre. Er wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er in der Berichterstattung eine Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) erkennt. Das sieht der Chefredakteur der Zeitung nicht so. Die Nennung der Staatsangehörigkeit sei kein Tatbestand, der eine religiöse, ethnische oder andere Minderheit diskriminiere. Natürlich seien Iraker in der Stadt eine Minderheit. Das gelte jedoch auch für Niederländer, Bayern oder Berliner. Im Übrigen seien Zeitungen täglich voll mit Meldungen über Straftaten, bei denen die Nationalität des Täters genannt werde. Dabei käme niemand auf die Idee, Rückschlüsse von der Tat eines Einzelnen auf Angehörige seiner Nation zu ziehen. Von einem Schüren von Vorurteilen könne also keine Rede sein. Die Belästigung einer Frau, die mit ihrem Säugling im Park unterwegs gewesen sei, habe in der Stadt für erhebliche Unruhe gesorgt und das Sicherheitsgefühl vieler Menschen beeinträchtigt. Möglicherweise – so der Chefredakteur abschließend – habe es aus diesem Grund die örtliche Polizeiinspektion entgegen sonstiger Gepflogenheiten für angemessen gehalten, den Täter genauer zu beschreiben.
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In einer Kleinstadt ist die Vollendung des städtischen Hafens ein Thema, um das sich auch die örtliche Zeitung gedruckt und online kümmert. Sie zitiert eine Umfrage der Linkspartei. Danach hätten sich 95 Prozent der Bewohner gegen den Weiterbau des Hafens ausgesprochen. Die Redaktion weist in ihrem Artikel darauf hin, dass die LINKE 6700 Umfragebögen verteilt habe und davon 224 beantwortet zurückgekommen seien. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass 224 Umfrageteilnehmer nur etwas mehr als ein Prozent der wahlberechtigten Einwohner der Stadt (19.446) seien. Auf der Basis dieser dünnen Faktenlage mache sich die Redaktion die Aussagen der LINKEN zu Eigen. Die Chefredakteurin der Zeitung räumt ein, dass die Redaktion Fehler gemacht habe. Die Überschrift sei durch den Inhalt der Einwohnerbefragung der Linkspartei nicht gedeckt. Sie lasse fälschlicherweise den Schluss zu, es habe sich um eine repräsentative und unabhängig erstellte Umfrage gehandelt. In der Unterzeile sei der Urheber der Umfrage genannt worden. Die Schlussfolgerung der Redaktion, die Bewohner der Stadt seien strikt dagegen, den umstrittenen Stadthafen zu vollenden, sei eine „Überinterpretation“. Die Chefredakteurin bedauert dies und hat nach eigenen Angaben den Vorgang zum Anlass genommen, die entsprechenden Abläufe nochmals zu überprüfen. Sie schließt ihre Stellungnahme mit dem Hinweis ab, mit Ausnahme von Überschrift, Unterzeile und Teaser (Anreißer) sei der Beitrag insgesamt eine sehr ausgewogene, detaillierte, unabhängige und alle Seiten beleuchtende Einordnung zum Thema.
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Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Von Polizei erschossen: Liberianer (62) bereits zuvor auffällig!“ Es geht um einen psychisch kranken Mann, der in einem Pflegeheim ein Messer gezogen hat und damit auf einen Polizisten losgegangen ist. Ein Beamter wurde verletzt, ehe der Angreifer von einem anderen Polizisten erschossen wurde. In Überschrift und Text erwähnt die Redaktion die liberianische Herkunft des Mannes. Ein Leser der Zeitung sieht in dieser Information eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Ansicht, dass es sich bei „Liberianer“ nicht um eine Minderheit handele. Die Nennung der ethnischen Herkunft sei nicht verwerflich. Es sei gängige Praxis, dass Verdächtige in Berichten mit bestimmten Angaben beschrieben würden, soweit dies in den Grenzen der Verdachtsberichterstattung zulässig sei und sich daraus ein Informationswert ableite. Aus Sicht des Chefredakteurs ist die Nennung zulässig. Diese Information sei auch in der offiziellen Pressemitteilung des Polizeipräsidiums zu finden. Hätte die Redaktion die Herkunft des Mannes verschwiegen, hätte sie sich dem Vorwurf der „Lügenpresse“ ausgesetzt.
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„Der Westen spielt Putins Spiel“ – so überschreibt eine Wochenzeitung online eine Analyse über Russlands Verhältnis zur Nato. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 6, Richtlinie 6.1, des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten bzw. Doppelfunktionen). Der Autor des Artikels sei als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Euro-atlantische Kooperation Kiew tätig, was eine unabhängige Berichterstattung zum Thema ausschließe. Der Beschwerdeführer vermisst eine entsprechende Kennzeichnung des Artikels. Der von der Zeitschrift beauftragte Rechtsanwalt äußert sein Erstaunen über die Beschwerde. Insbesondere der Hinweis auf die Ziffer 6 des Pressekodex sei unverständlich. Bei dem Autor handele es sich um den ehemaligen Mitarbeiter eines Lehrstuhls für Politikwissenschaften. Als Mitherausgeber des „Forums für osteuropäische Ideen- und Zeitgeschichte“ sei der Autor ein ausgewiesener Experte auf seinem Gebiet. Auch sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, was man an der Expertise des Autors auszusetzen habe. Die Zeitung habe am Beginn des Artikels den Namen des Autors genannt. Unabhängig von der Beschwerde sei bereits neun Minuten nach der ersten Publikation im Kopf des Artikels die Bezeichnung „Gastbeitrag“ eingefügt worden.
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den Terror-Anschlag von Nizza. Sie zeigt ein Foto, auf dem überfahrene Menschen und Helfer zu sehen sind. Die Redaktion schreibt zu dem Bild: „Leichen. Verletzte. Helfer. An der berühmten Uferpromenade in Nizza bot sich gestern Nacht ein Bild des Grauens. Bei Redaktionsschluss sprachen Behörden von 30 Toten, 100 Verletzten.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert das Foto der Toten. Damit verletze das Blatt Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Aus Sicht der Rechtsabteilung der Zeitung reiht sich die Tat von Nizza in eine Serie von vergleichbar motivierten Anschlägen mit islamistischem Hintergrund in Europa ein. An der Berichterstattung habe ein immenses öffentliches Informationsinteresse bestanden. Durch die Veröffentlichung des Fotos habe die Zeitung nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Der Justiziar verweist auf ein Beschwerdeverfahren im Fall des Terroranschlags im Konzertsaal des Bataclan in Paris. Ein Foto habe damals den Innenraum des Bataclan mit zahlreichen in deutlich sichtbaren Blutlachen liegenden Leichen gezeigt. Damals hatten Terroristen an mehreren Tatorten in Paris mehr als hundert Menschen ermordet. Der Presserat habe die Veröffentlichung dieses Fotos unbeanstandet gelassen. Die damaligen Entscheidungsgründe könne man 1:1 auf die jetzige Beschwerde übertragen.
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