Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6642 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet, dass die am Verlagsort aktive Sparkasse die Kontogebühren anhebt. Sie stellt die neuen Kontomodelle des Kreditinstituts vor und nennt die Preise für verschiedene Kontovarianten. Auch auf Vor- und Nachteile der einzelnen Modelle weist sie hin. Zwei Leser der Zeitung sehen in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die Sparkasse (Ziffer 7, Richtlinie 7.2, des Pressekodex). Der Chefredakteur nimmt zu den Vorwürfen Stellung und merkt an, dass der kritisierte Beitrag auch gedruckt erschienen sei. Die Sparkasse betreue etwa 450.000 Kunden in der Region. Damit sei ein Großteil der Leser seiner Zeitung von diesem Thema betroffen. Die Preisänderungen hätten bei vielen Sparkassen-Kunden zu Verunsicherungen geführt. Die Verbraucherzentrale habe sich um den Fall gekümmert. Zahlreiche Leser hätten sich an die Redaktion gewandt und um eine allgemeinverständliche Erklärung des neuen Modells gebeten.
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„Politiker schweigen über Gewalt durch Nordafrikaner“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung ihren Bericht über eine Sitzung des Innenausschusses des nordrhein-westfälischen Landtages. Bereits 2014 sei es zu Straftaten durch Nordafrikaner gekommen. Die Landespolitiker hätten jedoch die Bevölkerung nicht beunruhigen wollen und deshalb die entsprechenden Informationen zurückgehalten. Das lege das Protokoll einer Innenausschusssitzung nahe, schreibt die Zeitung weiter. Die Innenexperten seien damals übereingekommen, dass durch solche Vorfälle „Angst“ vor Flüchtlingen geschürt werde und „die öffentliche Wahrnehmung kippen“ könnte. Ein Politiker habe gesagt, man müsse „froh sein“ über die „derzeitige vernünftige mediale Berichterstattung zu den steigenden Flüchtlingszahlen“. Ein Leser sieht in Überschrift und Text einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2 des Pressekodex. Die Politiker hätten nämlich in Wirklichkeit nichts verschwiegen. Das Protokoll, auf das sich die Zeitung beziehe, könne als PDF-Datei eingesehen werden. Die Sitzung sei öffentlich, die Presse eingeladen gewesen. Der Beschwerdeführer kommt zu dem Schluss, dass der Artikel schlecht recherchiert sei. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung schickt dem Presserat eine Stellungnahme des Autors. Dieser hält seine Zitate für korrekt. Sie seien nirgends aus dem Zusammenhang gerissen. Natürlich könne er Zitate, die sich im Protokoll des Landtags über Dutzende von Seiten erstreckten, nicht komplett, sondern nur auszugsweise auflisten. Diese Auszüge gäben jedoch die wesentlichen Aussagen und den Zusammenhang, in dem sie gefallen seien, korrekt wieder. Der Autor bleibt bei seiner Aussage, dass die Politiker mit ihren Erkenntnissen nicht an die Öffentlichkeit gegangen seien, sondern geschwiegen hätten. Er habe deutlich gemacht, dass er von Mutmaßungen spreche. So habe er geschrieben „…legt das Protokoll nahe“. Und er habe formuliert, „offenbar“ hätten die Innenpolitiker davon abgesehen, mit ihren Kenntnissen an die Öffentlichkeit zu gehen.
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Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung über die Bevölkerungsentwicklung am Verlagsort. Im Besonderen geht es um Bulgaren und Roma. „(…) ist zu einer Hochburg für Bulgaren geworden“ heißt es im Text. Und weiter: „Ein Problem ist nach Ansicht von Experten die Tatsache, dass viele Roma kein Verhältnis zum Eigentum hätten.“ Ein Grund hierfür sei es, dass ihnen in ihren Herkunftsländern der Zugang zu vielen Berufen verwehrt sei, schreibt die Zeitung. Ein Leser des Blattes wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Formulierung vom Verhältnis der Roma zum Eigentum sei diskriminierend und verstoße gegen Ziffer 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Dadurch würden Menschen als Diebe von Geburt an dargestellt. Die angeblichen Experten würden nicht benannt. Die Formulierung „Hochburg“ klinge zudem nach einer Gefahr durch riesige Menschenmassen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dem Artikel seien umfangreiche Recherchen in den besonders betroffenen Stadtteilen vorangegangen. Die Autorin habe mit Schulleitern, Schülern sowie Vertretern der in den Stadtteilen mit Sozialarbeit befassten Organisationen gesprochen. Da diese aus verständlichen Gründen hätten anonym bleiben wollen und müssen, habe sich die Autorin mit dem eventuell unglücklich gewählten Begriff „Experten“ geholfen. Beim Thema Roma habe es sich um mehrfach deckungsgleiche Aussagen gehandelt und das aus dem Mund mancher, die bei der Einschätzung dieser sensiblen Thematik immer sehr vorsichtig und überlegt gesprochen hätten. Da es um die Glaubwürdigkeit der Zeitung gehe, werde diese auch in Zukunft Ross und Reiter nennen, so der Chefredakteur. Das werde die Redaktion aber nur dann tun, wenn es die Geschichte erfordere und wenn die Quellen seriös und belastbar seien. Das sei beim Entstehen des nunmehr kritisierten Beitrages der Fall gewesen.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins lässt unter der Überschrift „Wir Deutschen hängen zu stark am Bargeld“ einen Experten zum Thema Bargeldobergrenze zu Wort kommen. Im Text wird unter der Rubrik „Zur Person“ mitgeteilt, dass der Autor Geschäftsführer der Cashcloud AG ist. Im Artikel heißt es, dass mit Mobile Wallet Apps wie Cashcloud die zeitgemäße Bargeldalternative bereits gefunden zu sein scheine. Ein Leser des Magazins ist der Auffassung, dass der Autor ein Produkt seines Unternehmens bewerbe. Auch sei die Veröffentlichung ein einseitiges Plädoyer für die Bargeldobergrenze. Eine kritische Würdigung des Themas finde nicht statt. Der Chefredakteur des Magazins weist darauf hin, dass es sich bei der kritisierten Veröffentlichung um einen als solchen erkennbaren Gastbeitrag handele. Bei einem solchen erwarte der Leser nicht journalistische Neutralität, sondern eine pointierte persönliche Meinung, die er dann entsprechend einordnen könne. Der Experte werde als Cashcloud-Geschäftsführer vorgestellt. Daher könne der Leser die einmal erfolgte Cashcloud-Erwähnung problemlos einordnen. Unproblematisch – so der Chefredakteur weiter – sei die inhaltliche Stellungnahme des Experten zum Thema Bargeld. Natürlich dürfe ein Fachmann aus der Wirtschaft sich so äußern. Ein Meinungsbeitrag sei aber ohnehin nicht der Neutralität verpflichtet.
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Internet-Aktivisten haben die Webseiten von Asyl-Gegnern gehackt, berichtet eine Regionalzeitung online. Zwei Internetseiten, die angeblich zum „Bürgerbündnis Deutschland“ gehören, seien auf die Webseite einer Tageszeitung umgeleitet worden. In der Onlineversion des Artikels heißt es, die Hackergruppe habe sich zu ihrem Angriff unter anderem wie folgt geäußert: „Suchen Sie sich einen neuen Namen für ihre Truppe, Herr Tews“. Christian Tews sei einer der Anführer des asylkritischen Bürgerbündnisses. Der Beschwerdeführer in diesem Fall kommt von diesem Bürgerbündnis und heißt Nico Tews. Er wendet sich gegen die in der Zeitung wiedergegebene Behauptung, dass zwei Webseiten des Bürgerbündnisses Deutschland von einer Künstlergruppe gehackt worden seien, die sich „Freunde der toten Kinder“ nenne. Er, der Beschwerdeführer, habe jedoch mit diesen Domains nichts zu tun, zumal er dort als Christian Tews bezeichnet werde. Diese Seiten gehörten der Zeitung Neues Deutschland. Der Artikel sei von vorne bis hinten falsch und zwischenzeitlich geändert worden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer nicht Domaininhaber der genannten Webseiten sei. Offensichtlich habe das Neue Deutschland die Domains kontaktiert, um sie auf ihr eigenes Angebot umzuleiten. Als bekannt geworden sei, dass der von der Gruppe „Freunde der toten Kinder“ geschilderte Fall in wesentlichen Punkten falsch gewesen sei, habe man sofort reagiert und den Artikel korrigiert. Dies habe auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Presserat bestätigt. Die Redaktion habe richtig gehandelt. Die Sorgfaltspflicht der Recherche sei jederzeit gewahrt worden.
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„Putin und Assad bomben weiter“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Syrienkonflikt. Nur wenige Stunden nach der nächtlichen Einigung auf eine Feuerpause hätten Putin und Assad bewiesen, dass es einmal mehr bei Lippenbekenntnissen bleibe. Die Zeitung fährt fort, das wahllose Töten von Zivilisten durch die Luftwaffen beider Länder gehe weiter. Schon am Morgen nach dem Übereinkommen hätten Aktivisten in Syrien von schweren russischen Luftschlägen in der Provinz Homs berichtet. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – hält den Bericht über eine Feuerpause für falsch. Diese habe es zum genannten Zeitpunkt nicht gegeben. Der Autor des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er habe nicht behauptet, dass es zum genannten Zeitpunkt eine Feuerpause gegeben habe. In seinem Beitrag heiße es eindeutig: „Nach der Einigung von München“ (Kopfzeile) und „Nur wenige Stunden nach der nächtlichen Einigung auf eine Feuerpause in Syrien… (im Text). Dies entspreche hundertprozentig den Tatsachen. Etwa zehn Stunden vor dem Erscheinen des Artikels habe das Auswärtige Amt in Berlin mitgeteilt: „Zweitens soll es ´innerhalb von wenigen Tagen´ zu einer Reduzierung der Gewalt kommen und sogar das Einstellen der Kampfhandlungen erzielt werden.“ Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sei Dank einiger Verhandlungspartner offen geblieben. Er – der Autor – habe deshalb diesen schwammigen Teil nicht in seinen Artikel übernommen. Er fasst zusammen: Die Beschwerde sei – wie alle bisherigen vom Presserat zugelassenen Beschwerden gegen seine Artikel – politisch/pro-russisch motiviert und entbehre jeder Grundlage. Seine Zeitung habe die angebliche Behauptung nie aufgestellt.
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„Neu im Kühlregal: Milchschnitte mit Joghurt – Kann das schmecken?“ – so lautet eine Überschrift in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Beitrag wird die neue „Joghurt-Schnitte“ eines namentlich genannten Herstellers in Wort und Bild vorgestellt und getestet. Ein Nutzer der Ausgabe wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er in dem Artikel Werbung in redaktioneller Aufmachung sieht. Der Geschäftsführer der Online-Ausgabe hält es für eine redaktionell naheliegende Idee, über die Neuerung zu berichten. Immerhin bringe der Hersteller von Deutschlands meistverkauftem Kühlsnack „Milch-Schnitte“ eine neue Geschmacksvariation auf den Markt. Die Autorin des Artikels habe das neue Produkt getestet und ein Urteil abgegeben. Nutzer der Plattform Instagram seien zu Wort gekommen. Die Redaktion habe selbst auch kommentiert. Zitat: Im Netz denken allerdings viele, die Schnitte sei gesund. Aber Vorsicht: der Slogan heißt „erfrischend lecker“. Der Geschäftsführer weist abschließend darauf hin, dass die Zeitung weder vom Hersteller noch von Dritten Geld erhalten habe. Die getesteten Produkte habe die Redaktion selbst bezahlt.
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Die Verfasserin eines Leserbriefes stört sich daran, dass die örtliche Zeitung – aus ihrer Sicht – zu positiv und zu umfänglich über den Bürgermeister berichtet. Die Redaktion hatte den Bürgermeister in einem Interview zu Wort kommen lassen. Anlass: Er war hundert Tage im Amt. Noch am gleichen Tag antwortet der Lokalredakteur der Beschwerdeführerin. Sie liege mit ihrer Argumentation reichlich neben der Realität. Er habe – völlig legitim und üblich – ein bilanzierendes Interview mit dem Bürgermeister geführt. Die anderen Bilder und Berichte, auf die die Beschwerdeführerin anspiele, seien zum großen Teil Pressemitteilungen aus dem Rathaus. Darin gehe es um die Arbeit der Gemeindeverwaltung und des Bürgermeisters. Der Redakteur schließt seine Nachricht an die Beschwerdeführerin mit den Worten: „Ich sehe Ihre Zuschrift nicht als Leserbrief an, sondern als Meinungsäußerung uns gegenüber.“ Die Frau entgegnet per E-Mail unter anderem, das Antwortschreiben des Redakteurs sei peinlich, beweise es doch einmal mehr, wie einseitig er die Dinge sehe. Sie schließt mit den Worten: „Von mir werden Sie nichts mehr hören. So ist es anderen Leserbriefschreibern, bekannter weise (sic!), auch schon gegangen.“ Der Redakteur antwortet auf diese Nachricht nochmals ausführlich. Er weist alle Vorwürfe zurück. Die Beschwerdeführerin, Parteimitglied bei Bündnis 90/Die Grünen, teilt mit, wegen ihres Leserbriefes werde sie von dem für ihre Gemeinde zuständigen Lokalredakteur beschimpft und zurechtgewiesen. Er habe ihr eine falsche Sichtweise bescheinigt und ergehe sich in Unterstellungen. Ihr Mailkontakt sei an andere Lokalpolitiker weitergegeben worden. Sie fühle sich denunziert. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von falschen Behauptungen, die die Beschwerdeführerin in die Welt setze. Der Lokalredakteur habe die Frau nicht beschimpft. Auch die Vorwürfe der üblen Nachrede und der Verleumdung entbehrten jeder Grundlage.
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In einer Regionalzeitung erscheinen drei Beiträge, die sich mit einem bestimmten Klinikum befassen, das am Verlagsort des Blattes angesiedelt ist. Ein Leser weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass es sich bei allen drei Beiträgen um nicht als solche gekennzeichnete Pressemitteilungen des Klinikums handele. Das am Ende eines der Beiträge stehende Kürzel „mb“ stehe eindeutig für eine Mitarbeiterin der Pressestelle des Klinikums. Die Zeitung äußert sich nicht zu den Vorwürfen.
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Eine überregionale Zeitung berichtet über Stress auslösende Interviewfragen bei Bewerbungsgesprächen. In einem beigestellten Infokasten informiert die Redaktion über eine Methode zur Stressbewältigung. Was helfen könne, sei ein Kurzzeit-Coaching, etwa nach der wissenschaftlich erforschten „Wingwave“-Methode. Atina Spies aus Bonn nehme damit Studierenden die Angst vor Prüfungen und Managern die Furcht, wenn sie Auftritte vor großem Publikum zu bestehen hätten. „Die Methode ist so gut, weil sie nicht nur für die nächste Stresssituation hilft, sondern einem nachhaltig die Ängste nimmt“, so die Zeitung weiter. „Wingwave“ bestehe aus drei Methoden, von denen jede durch wissenschaftliche Studien belegt sei. Im Text wird die Methode zum Teil von der Anbieterin selbst beschrieben. Zwei Beschwerdeführer bemängeln, dass die Zeitung völlig unkritisch eine „Wingwave-Methode“ preise und die Anbieterin namentlich nenne. Es stimme nicht, dass die Wirksamkeit der Einzelbausteine der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt sei. Alle im Beitrag genannten Methoden seien wissenschaftlich nicht anerkannt oder unbekannt. Dieser Artikel verstoße zumindest gegen das Gebot der journalistischen Sorgfalt, da für medizinische Laien der Eindruck entstehe, es handele sich um anerkannte und wissenschaftlich belegte Methoden. Der Geschäftsführer und der Justiziar der Zeitung weisen alle Vorwürfe zurück. Insbesondere gehe es in dem kritisierten Beitrag nicht um unzulässige Werbung. Der Informationskasten sei aufgrund der Sichtung diverser wissenschaftlicher Studien und Forschungsinformationen verfasst worden. Es habe nicht der Eindruck entstehen sollen, dass es sich um eine medizinische oder psychotherapeutische Behandlungsmethode handelt, sondern lediglich um eine alternative Möglichkeit, sich auf ein Gespräch oder eine Situation wie z. B. ein Bewerbungsgespräch vorzubereiten. Eine Werbung für bestimmte Personen oder eine Methode sei nicht vorgenommen und auch nicht beabsichtigt gewesen. Auch sei die Behauptung richtig, die Wirksamkeit jeder der drei Methoden sei durch wissenschaftliche Studien belegt.
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