Namensgleiche Leserbriefschreiber
Pikanter Leserbrief einer namensgleichen Person aus gleichem Ort wird veröffentlicht
Eine Männerzeitschrift veröffentlicht unter der Rubrik „Sexfrage des Monats“ eine Leserfrage. Als Verfasser dieser Leserfrage wird der volle Name sowie der Wohnort des Beschwerdeführers angegeben. Dieser beschwert sich darüber, dass die Zeitschrift den Leserbrief mit seinem Namen und seinem Wohnort gekennzeichnet habe, obwohl er niemals einen Leserbrief an die Redaktion geschickt habe. Auf telefonische und schriftliche Anfrage sei ihm erklärt worden, dass via Internet ein Kontaktformular ausgefüllt worden sei, wobei sein Name und die komplette Adresse sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse ganz offenbar von einem ihm unbekannten Scherzbold eingegeben worden seien. Der Beschwerdeführer fühlt sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht und in seiner Privat- und Intimsphäre verletzt, da diese Angelegenheit - hervorgehoben durch die „Sexfrage des Monats“ - unter die Gürtellinie gehe. Die Redaktion teilt mit, dass sie bei der ersten telefonischen Nachfrage des Beschwerdeführers noch davon ausgegangen sei, es habe sich um einen Scherz eines Freundes gehandelt. Hinterher habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich um einen Fall von Namens- und Wohnortgleichheit gehandelt habe. Die von der Zeitschrift abgedruckte Frage sei wirklich von einem Mann mit identischem Namen aus derselben Stadt an sie gerichtet worden mit der Bitte, sie im Heft auch unter Nennung seines Namens zu beantworten. Dieser Mann habe den Sachverhalt sowie sein Einverständnis mit Veröffentlichung auch schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung habe die Redaktion dem Anwalt des Beschwerdeführers in Kopie zukommen lassen und gleichzeitig ihr bereits zuvor gemachtes Angebot aufrecht erhalten, durch den Abdruck eines von dem Beschwerdeführer geschriebenen Leserbriefes die Verwechslung aufzudecken. Hierauf habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. (2003)