Meinungsäußerung
Beschwerdeführer wollte mit dem Autor nicht sprechen
Eine Zeitung berichtet unter der Überschrift „Landbeschaffung für unseriös gehalten“ über den Plan eines Investors, eine Wildtierfarm einzurichten. Dieser sieht in dem Beitrag eine einseitige Kritik zu seinen Lasten. Er bemängelt „sachliche Falschaussagen“. So sei die Überschrift nicht haltbar. Außerdem sei die Veröffentlichung in mehreren Passagen nicht korrekt. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet dem Beschwerdeführer, dass die beanstandete Berichterstattung auf entsprechenden Äußerungen beruhe, die auch als solche klar gekennzeichnet seien. Aus der beigefügten Anlage gehe hervor, das die Versuche des Investors, Grundstücke für sein Vorhaben zu nutzen, bereits vor Erscheinen des Artikels auf wenig Gegenliebe gestoßen sei. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit sichtlich zweifelhaften Methoden versucht habe, Verpächter von Flächen, die er nutzen möchte, zur Kündigung von bestehenden Pachtverträgen zu bewegen. (2002)