Entscheidungen finden

Auch ohne die Bezeichnung wäre die Berichterstattung komplett gewesen

„Aussiedler steht wegen Mordes vor Gericht“ titelt eine Regionalzeitung. Sie berichtet über den Tod einer Frau und die Verhandlung vor Gericht. Der Ehemann der Toten ist wegen Mordes angeklagt. Ein Leser der Zeitung sieht eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex, da die Nennung der Zugehörigkeit des Angeklagten zur Minderheit der Aussiedler ohne einen begründeten Sachzusammenhang erfolgt sei. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf die diversen Stellungnahmen, die er dem Presserat „aufgrund der kampagnenartigen Beschwerden des unsäglichen Uwe T. aus L.“ habe zukommen lassen. Der Standpunkt, „den inzwischen auch die Redaktionen zahlreicher renommierter Zeitungen und Magazine teilen und in ihrer Berichterstattung und Kommentierung dementsprechend deutlich werden lassen“, sei völlig eindeutig. (2003)