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Bezeichnung „Schmiergeldgangster“

Entsorgungsunternehmer sieht sich verunglimpft und vorverurteilt

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Korruptionsvorwürfe gegen einen Entsorgungsunternehmer. Der Schmiergeldgangster und sein Kumpan hätten in dem Bemühen, den Zuschlag für die Teilprivatisierung einer städtischen Müllverwertungsanlage zu bekommen, auch nicht massive Drohungen gegenüber der Oberbürgermeisterin gescheut. Die Rechtsvertretung des betroffenen Unternehmers bittet den Deutschen Presserat um Einleitung eines Beschwerdeverfahrens. An der Darstellung der Auseinandersetzung sei nichts zu beanstanden. Die Bezeichnung „Schmiergeldgangster“ sei jedoch eine Verunglimpfung, die über den Informationsauftrag der Presse weit hinausgehe. Sie sei eine nur auf die Person zielende Diffamierung. Ein Gangster sei ein Krimineller und nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein überführter Verbrecher. Ein Verdächtiger dürfe aber vor einem Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Genau dies geschehe aber mit dem verunglimpfenden Wort. In dem zur Zeit laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in dem es um die Zahlung von Schmiergeld gehe, werde seinem Mandanten voraussichtlich Beihilfe zur Vorteilsgewährung vorgeworfen. Derzeit sei aber noch nicht einmal Anklage erhoben. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass der Beschwerdeführer nicht wahllos als „Schmiergeldgangster“ bezeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben an dem Zu Stande kommen eines Schmiergeldkartells beteiligt. Er habe u.a. eingeräumt, dass 7,3 Millionen Euro Schmiergelder über eine Schweizer Briefkastenfirma geflossen seien. Weiterhin habe der Unternehmer im März 2000 noch vor seiner Verhaftung die Verwirklichung von Steuerdelikten zugegeben. Wenn vor diesem Hintergrund der Autor des Artikels den Unternehmer als „Schmiergeldgangster“ bezeichne, so bewerte er damit die eingeräumten massiven Verstrickungen des Betroffenen in das Schmiergeldkartell aus moralischer Sicht. Für den Leser der Zeitung sei erkennbar, dass der Autor nicht im strafrechtlichen Sinn ein Urteil über den Beschwerdeführer fälle. Eine Schmähkritik liege auch nicht vor, ebenso wenig eine Vorverurteilung, denn die Bewertung des Autors basiere auf dem von dem Beschwerdeführer selbst zugestandenen Sachverhalt. (2003)