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Anonymisierung nicht gewährleistet

Ex-Junkie beklagt identifizierenden Zeitungsbericht

Ein Gymnasium startet ein neues Projekt zur Suchtprävention. Dazu zählt eine „Drogennacht“, in der ein Ex-Junkie Schülern der 9. Klasse von seinem Leben mit Drogen und von den Schwierigkeiten des Ausstiegs erzählt. Die Zeitung am Ort berichtet darüber, nennt dabei den Vornamen und das Alter des ehemals Abhängigen, erwähnt, dass er in einer Wohngemeinschaft lebt. Dem Artikel ist ein Foto der Gesprächsrunde beigestellt, auf dem der Vortragende von hinten zu sehen ist. Der Betroffene beklagt in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass durch die Darstellung der Zeitung seine Anonymisierung aufgehoben worden sei. Er sei bereits mehrfach von Arbeitskollegen, die nichts von seiner Vergangenheit gewusst haben, erkannt und darauf angesprochen worden. In dem Gespräch mit der Autorin sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass sie ihn in dem Artikel erwähnen wolle. Während einer Pause habe ihn der Fotograf gefragt, ob er Bilder machen könne. Er habe ihm gesagt, dass ihm das nicht recht sei. Daraufhin habe ihm der Fotograf in seiner Digitalkamera ein Bild gezeigt, das veröffentlicht werden sollte, welches aber dem erschienenen nicht entsprach. Auch die Therapeutische Wohngemeinschaft, in welcher der Betroffene lebt, richtet eine Beschwerde an den Presserat. Als deren Sprecher sieht ein Sozialpädagoge das Persönlichkeitsrecht des Aussteigers nicht ausreichend gewahrt. Ein zunächst zugesicherter Ausbildungsplatz sei inzwischen von Seiten des Ausbilders in Frage gestellt worden. Als dritter beschwert sich der Leiter des Gymnasiums, in dem die Diskussion stattgefunden hat. Ihm sei von den Redakteuren zugesagt worden, dass der Name des Gesprächsteilnehmers nicht erwähnt werde und keine Fotos gemacht würden. Stattdessen sei dessen Identifizierung leicht gemacht worden. Die Justiziarin der Zeitung erklärt, dass in einem Vorgespräch zu der Berichterstattung die betreuende Lehrerin darauf hingewiesen worden sei, dass das Leben des ehemaligen Drogenabhängigen beschrieben werde. Die Frage, ob er einem Artikel zustimme, habe die Lehrerin ausdrücklich bejaht. Auch gegen ein Foto habe er, so die Lehrerin, nichts einzuwenden, solange nicht sein vollständiger Name genannt werde und er auf dem Bild nicht eindeutig zu erkennen sei. Diese Maßgaben hätten die Autorin und der Fotograf beachtet. Die Redaktion habe auch mit dem Mann selbst gesprochen. In diesem Zusammenhang habe er nicht darauf hingewiesen, dass er eine Nennung seines Vornamens sowie die Beschreibung seiner Lebensgeschichte verweigere. Das Foto sei extra nicht während der Veranstaltung, sondern auf Grund der Vorgaben des Betroffenen in einer Pause nachgestellt worden. Danach habe er es nach einer Überprüfung mittels des Displays in der Digitalkamera noch direkt vor Ort zur Veröffentlichung freigegeben. Aus den genannten Gründen hätte die Redaktion davon ausgehen können, dass die Veröffentlichung von Text und Bild von einer Zustimmung des ehemaligen Drogenabhängigen gedeckt war. Als er sich nach Erscheinen des Artikels in der Redaktion über eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte beschwert habe, habe der Redaktionsleiter in einem Schreiben an den Betroffenen, an das Gymnasium und an die Wohngemeinschaft sein Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass sich die Berichterstattung für ihn offenbar negativ ausgewirkt habe. (2003)