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Anonymisierung ausreichend

Zeitung berichtete über Todessprung eines zwölfjährigen Mädchens

Tragödie in einer deutschen Großstadt. Aus dem fünften Stockwerk eines achtstöckigen Wohnhauses stürzt sich ein zwölfjähriges Mädchen in den Tod. Die Zeitungen berichten ausführlich über das schreckliche Geschehen. Ein Leser einer der Zeitungen empfindet deren Berichterstattung als zu reißerisch. Er sieht auch den Namen des Mädchens zu wenig anonymisiert und befürchtet, die von dem tragischen Geschehen betroffene Familie sei für ein weiteres Umfeld erkennbar. Der Mann schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitung ist im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Artikel mit der nötigen Zurückhaltung abgefasst worden sei. Der Autor habe die von der Polizei gegebene Bezeichnung des toten Mädchens (Vorname und Initial des Familiennamens) übernommen. Um wen genau es sich gehandelt habe, sei auch deshalb schwer nachvollziehbar, weil sich das Kind bei der Großmutter aufgehalten habe. Nur dem unmittelbaren Umfeld des Kindes dürfte die Adresse bekannt gewesen sein. Überdies sei der Vater des Mädchens befragt worden, so dass auch die journalistische Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei. (2002)