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Sinnentstellende Berichterstattung

Zeitung berichtete korrekt – Leserbriefe können sinnwahrend gekürzt werden

Eine Lokalzeitung berichtet unter den Überschriften „Rätsel um ein Foto im TV“ und „…-Foto in TV beschäftigt Anwälte“ über die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Bürgermeister, der ein Foto von ihm unberechtigterweise an einen Fernsehsender herausgegeben habe. Die Zeitung veröffentlicht einen Leserbrief des Beschwerdeführers unter der Überschrift „Warum nicht die Wahrheit gesagt?“, in dem dieser zu einem der Artikel Stellung bezieht. Die Berichterstattung in den genannten Artikeln ist nach Auffassung des Beschwerdeführers sinnentstellend und durch gezieltes Weglassen von Fakten falsch. Er glaubt, dass die Zeitung falsch berichtet habe, um auf die bevorstehende Kommunalwahl zu Gunsten des amtierenden Bürgermeisters Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig wolle sie ihm schaden. Zu seinem Leserbrief stellt er fest, dieser sei um wichtige Passagen sinnentstellend gekürzt worden. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Redaktionsleitung wehrt sich gegen den Vorwurf, in einem der Beiträge sei der Beschwerdeführer als Querulant dargestellt worden. Als er sich 13 Wochen nach dem Erscheinen des kritisierten Artikels mit einem Leserbrief zu Wort gemeldet habe, sei ihm bedeutet worden, nach so langer Zeit sehe die Zeitung keinen Anlass, diesen Leserbrief zu veröffentlichen. Die Zeitung habe einen weiteren Bericht angekündigt und dem Leserbriefschreiber anheim gestellt, seine Sichtweise der Dinge dann in einem weiteren Leserbrief darzulegen. Eine Vorverurteilung des Bürgermeisters wegen der Foto-Herausgabe, wie vom Beschwerdeführer heftig gefordert, gehöre nicht zum Stil einer seriösen Tageszeitung. (2002)