Namensnennung einer Standesbeamtin
Sie fühlte sich in eine bundesweite Schlammschlacht hineingezogen
Eine regionale Sonntagszeitung berichtet über ein Verfahren vor dem Standesamt in einer Kleinstadt. Dabei geht es um die Anerkennung eines indianischen Namens nach deutschem Recht. Die Standesbeamtin will diesen Namen zunächst nicht anerkennen; das Amtsgericht als entscheidende Instanz gestattet ihn jedoch. Die Beamtin wird in dem Artikel mit vollem Namen genannt. Dagegen wehrt sie sich und schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie werde dadurch in eine bundesweit öffentliche Schlammschlacht gezogen. Öffentlich werde ihr der Vorwurf des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit gemacht. Dabei habe sie sich in dem Namensanerkennungsverfahren korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften verhalten. Sie bekräftigt diese Aussage mit einer Erklärung ihrer Vorgesetzten. Danach hat der Standesbeamte bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit eines gewünschten Familiennamens die Pflicht, das Amtsgericht als Entscheidungsinstanz anzurufen. Die Chefredaktion der Zeitung kann nicht nachvollziehen, inwieweit der beanstandete Artikel der Standesbeamtin Rassismus oder Ausländerfeindlichkeit vorwerfe. Sie werde einmal erwähnt, allerdings nur im Hinblick darauf, dass sie davon ausgegangen sei, es handle sich bei dem indianischen Namen um einen Eigen- oder Fantasienamen. Aufgrund dieser Äußerung werde niemand die Beschwerdeführerin in eine fremden- oder ausländerfeindliche Ecke rücken. Die Redaktion räumt ein, dass sich darüber streiten ließe, ob die Veröffentlichung des Namens der Standesbeamtin zwingend notwendig gewesen sei. Allerdings dürfe man auch davon ausgehen, dass jemand, der sich mit Medienvertretern unterhalte, damit rechnen müsse, im Zusammenhang mit den erwähnten Äußerungen mit Namen genannt zu werden. (2002)