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Namensnennung einer Standesbeamtin

Kein Grund für Vorwurf wegen Rassismus und Ausländerfeindlichkeit

Eine Deutsche heiratet in den USA einen Indianer. Nennen wir ihn „Der mit dem Wolf tanzt“. Beim Standesamt in einer deutschen Kleinstadt geht es um die Anerkennung dieses Namens, den die Ehefrau als Familiennamen annehmen will. Den will das Standesamt zunächst nicht anerkennen. Das Amtsgericht stimmt jedoch zu. Die Beschwerdeführerin und Leiterin des Standesamtes, die den Deutschen Presserat anruft, wird unter Namensnennung mit dem Satz zitiert: „Eine deutsche Frau darf so nicht heißen“. Eine Boulevardzeitung berichtet. Darüber hinaus erreicht der Fall bundesweite Publizität. Die Beamtin wehrt sich gegen die Namensnennung. Sie werde in eine öffentliche Schlammschlacht hineingezogen, in der ihr öffentlich der Vorwurf des Rassismus und der Ausländerfeindlichkeit gemacht werde. Sie selbst habe sich in dem ganzen Verfahren korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften verhalten. Zur Bestätigung weist sie auf eine Erklärung ihrer Vorgesetzten hin. Danach habe der Standesbeamte die Pflicht, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Namens, das Amtsgericht als Entscheidungsinstanz anzurufen. Eine solche so genannte „Zweifelsvorlage“ habe sie vorgenommen. Die Rechtsabteilung der Boulevardzeitung hält die Berichterstattung auch mit Nennung des Namens der Standesbeamten für zulässig. Es habe sich um eine ungewöhnliche und kuriose Angelegenheit gehandelt. Sie weist darauf hin, dass der Name schon vor ihrer Veröffentlichung in einer Agenturmeldung publik gemacht wurde. Von Ausländerfeindlichkeit und Rassismus sei in der Berichterstattung nicht die Rede. (2002)