Leserservice in Fachzeitschrift
Nennung von Adressangaben liegt im Ermessen der Redaktion
Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Spitzenklasse aus der Kälte“ über das Thema „Kochen und Kühlen“. Sie geht ausführlich auf das Angebot einer Firma ein. Am Ende des Beitrags steht eine Anzeige ebendieser Firma. In der gleichen Ausgabe wird unter der Überschrift „Die zeit verschobene Produktion“ ebenfalls noch im Rahmen des Titelthemas berichtet. Am Ende dieses Beitrages wird die Kontaktadresse des Autors genannt, kombiniert mit einer Anzeige der beschriebenen Firma. Im Rahmen des Beitrags „Einwandfrei und sicher lagern“ wird über Logistikeinrichtungen von Großküchen berichtet. Die Adressen von fünf Firmen, die in dem Artikel erwähnt sind, werden gebracht. Bei zahlreichen erwähnten weiteren Firmen werden die Kontaktadressen genannt. Der Beschwerdeführer – er kommt aus der gleichen Branche – bemängelt, dass in den genannten Beiträgen bestimmten Firmen Vorteile verschafft würden. Er ist der Ansicht, dass es sich bei allen Beiträgen bzw. Adressennennungen um gezielte Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken handle. Von einem Gleichbehandlungsprinzip könne überhaupt keine Rede sein. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beschwerdegegner verweist auf branchenübliche Usancen. Im Übrigen werde unter der Rubrik „Produkte“ immer eine Kontaktadresse angegeben. In einem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall sei dies schlicht und einfach vergessen worden. (2002)