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Entstellter Täter

Vater störte sich am Bild eines mutmaßlichen Mörders auf der Titelseite

Auf der Titelseite einer Boulevardzeitung wird über den Mord an einem kleinen Mädchen berichtet. Dieses und der mutmaßliche Mörder werden im Bild gezeigt. Der Mann ist von Narben entstellt. Die Überschrift lautet „Jetzt muss er büßen“. Ein Leser moniert das Foto des mutmaßlichen Täters als auffallend groß und abstoßend. Sein Gesicht sei durch Verbrennungen entstellt. Er sei mit seinen beiden Kindern in einem Zeitschriftenladen gewesen, die auf das Bild sehr verstört reagiert hätten. Vor allem habe der achtjährige Sohn abends entsetzliche Angst gehabt und habe lange Zeit nicht einschlafen können. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, derartig schockierende Fotos gehörten nicht auf die Titelseite einer Zeitung. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Abbildung des mutmaßlichen Mörders sei keineswegs so abstoßend, dass die Kenntnisnahme so Angst einflößend sei und zu Schlaflosigkeit führe, wie es der Vater darstelle. Zudem gebe der Beschwerdeführer zu, sein Sohn habe eine lebhafte Fantasie. Diese könne jedoch nicht zum Bewertungsmaßstab einer Zeitungsberichterstattung herangezogen werden. Es komme, so die Zeitung, nicht darauf an, ob eine abgebildete Person den ästhetischen Ansprüchen eines Menschen genüge, sondern darauf, dass die Abbildung zulässig sei und den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Es habe in diesem Fall weder rechtliche noch moralische Gründe gegeben, auf die Abbildung des Täters wie in diesem Fall zu verzichten oder das Bild in den Innenteil der Zeitung zu verlegen. Die Rechtsabteilung bezeichnet die Beschwerde als „absurd“. (2002)