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Diskriminierung von Roma

Zeitung musste den Begriff „Zigeunervilla“ nicht umschreiben

„Zigeunervilla: Höchststrafe für Explosion – 4 Jahre Haft / Nicht rechtskräftig“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Gerichtsbericht, in dem es um eine Explosion im Haus des „hoch verschuldeten Teppichhändlers Derikno K. in der … Straße in …“ geht. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion hält die Beschwerde für unbegründet und behält sich auch weiterhin vor, die Dinge beim Namen zu nennen. „Würden wir beispielsweise, wie verlangt, ein im Volksmund zurecht als Zigeunervilla bezeichnetes Haus umschreiben, so würden sich unsere Leser zu Recht veräppelt vorkommen“, heißt es in der Stellungnahme. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex vor, die eine Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zu Minderheitsgruppen erlaubten. (2002)