Diskriminierung von ethnischen Gruppen
Die Bezeichnung „Sinti-Chef“ war im vorliegenden Fall nicht zulässig
Eine Boulevardzeitung bringt den Beitrag „Erste Strafen im Disco-Prozess“. Der Gerichtsbericht informiert über eine Schießerei in einer Disco und das darauf folgende Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags. „Bei einer Schießerei …in der Disco … sollen der Sinti-Chef, sein Sohn und sein Schwiegersohn den Stahlarbeiter L. I. (41) lebensgefährlich verletzt haben“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1 und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, in dem Beitrag sei über einen Prozess wegen erheblicher gemeinschaftlicher Straftaten berichtet worden. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sei kein Zweifel daran gelassen worden, dass es sich um Angeklagte handle, die der Gruppe der Sinti zuzuordnen seien. Die Benennung in diesem Zusammenhang sei nicht diskriminierend. (2002)