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Diskriminierung von ethnischen Gruppen

Ethnische Zugehörigkeit junger Diebin darf nicht genannt werden

„Diebin geschnappt – Sie ist erst 13 und schwanger“ lautet die Überschrift einer Meldung in einer Boulevardzeitung. Im Text heißt es: „Die Kleine (eine Roma) ist schwanger und angeblich erst 13 Jahre alt“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Rechtsabteilung der Zeitung räumt ein, dass bei dieser Veröffentlichung die Redaktion auf die Bezeichnung „Roma“ hätte verzichten können. Andererseits sei die Berichterstattung so allgemein gehalten, dass dadurch eine Diskriminierung gar nicht möglich gewesen sei. (2002)