Diskriminierung von ethnischen Gruppen
Zeitung sieht journalistische Äußerungsfreiheit eingeschränkt
„Blüten in der Großfamilie – Sinti wegen Falschgeldhandels vor Gericht – Serbische Quelle“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Zeitung über das Verfahren und die Verurteilung eines Angeklagten wegen Falschgeldhandels. „Der Chef des Sinti-Clans hatte geahnt, dass die falschen 500-Mark-Scheine im kein Glück bringen würden. … Undurchdringlich blieben vor Gericht die Familienbande: Offenbar hatten vor dem Prozess intensive Gespräche hinter den Kulissen stattgefunden; die Tante aus Serbien schien dem Clan-Chef nicht gerade wohl gesonnen“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Geschäftsführung der Zeitung äußert grundsätzlich ihre Bedenken gegen die Textfassung von Ziffer 12 des Pressekodex und der Richtlinie 12.1. Diese schränken nach Ansicht der Zeitung die journalistische Äußerungsfreiheit ohne Rechtfertigung etwa durch bestimmte persönlichkeitsrechtliche Belange der Prozessbeteiligten oder auch nur durch Gesichtspunkte des Rezipientenschutzes ein. Weiter schreibt die Zeitung: „Regelungsimmanent wird dabei eine vorhandene Unfähigkeit des Publikums unterstellt, die betreffenden Informationen selbst angemessen und verantwortlich interpretieren zu können.“ Entsprechend sei der hier zur Diskussion stehende Artikel zu bewerten. (2002)