Diskriminierung von ethnischen Gruppen
In dem Artikel gibt es steht gar keine Minderheitenbezeichnung
In einer Regionalzeitung steht ein Artikel mit der Überschrift „Trickdiebstahl durch Landfahrerinnen“. Der Beitrag geht auf den Polizeibericht zurück. Darin ist von zwei jungen Frauen die Rede, die „mit einer reisenden Gruppe auf einem Lagerplatz in … campierten“ und denen der Diebstahl von Wanderschuhen mit einem Wert von 100 Euro zugerechnet wird. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Weder in der Überschrift noch im Text der Meldung sei eine Formulierung zu finden, die auf die in Ziffer 12 des Pressekodex genannten Kriterien schließen lasse. (2002)