Diskriminierung von Sinti und Roma 21
Mutmaßliche Diebinnen als Sinti und Roma bezeichnet
„Vier Frauen, nach Aussage der Geschäftsführerin Sinti und Roma, haben ….in einem Laden….Abendkleider und ein Brautkleid im Wert von 12000 DM gestohlen“. Diese Kurzmeldung erscheint in einer Regionalzeitung. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Meldung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf die der Meldung zugrunde liegende Mitteilung der Polizei. Für das Verständnis des Tathergangs sei die Minderheitenkennzeichnung nicht erforderlich gewesen. Insofern sei dem Beschwerdeführer voll zuzustimmen. Dennoch hätte die Polizei im vorliegenden Fall ausdrücklich Wert auf die Nennung der Bevölkerungsgruppe gelegt, weil sie sich davon gezielte Hinweise aus der Bevölkerung versprochen habe. (2001)