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Diskriminierung von Sinti und Roma 17

Minderheiten-Kennzeichnung war für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich

„Roma wegen Drogenhandels verurteilt – Haftstrafen für Vater und Sohn“ – einen Artikel mit dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung. Darin geht es um ein Verfahren gegen sechs Familienmitglieder, die wegen Drogenhandels angeklagt sind. Im Text heißt es: „In der Wohnung der Roma-Sippe … wurde das Rauschgift auf die vierfache Menge gestreckt und dann in Beutel zu jeweils etwa vier Gramm Heroin portioniert.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält es für geboten, auf Blick auf die Lebens- und Sicherheitsinteressen der überwältigenden Bevölkerungsmehrheit in Deutschland, vor allem in Fällen von Schwerkriminalität, auch die Herkunft der Täter zu nennen. Der gelegentliche Einwand, die Presse müsse besonders sensibel mit der Nennung der Herkunft von Kriminellen und Schwerkriminellen umgehen, müsse letztlich als Zumutung empfunden werden, wenn man bedenke, dass solche Kriminellen ihrerseits nicht die geringsten Skrupel haben, wenn es darum geht, anderen Menschen leid zuzufügen, auf welche Weise auch immer. Hinsichtlich der Verwendung des Begriffes „Zigeuner“ verweist die Redaktion auf Gepflogenheiten im Fernsehen. (2001)