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Vorwurf der Hehlerei

Zeitung berichtet über Beschuldigung als erwiesene Tatsache

„Junger Mann gestand 14 Einbrüche in Büros“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Festnahme eines Einbrechers. Im Zusammenhang mit dieser Festnahme und der Sicherstellung von Diebesgut sei man auch dem Hehler des Festgenommenen auf die Spur gekommen. In dessen Wohnung (der Name der Straße wird genannt) seien zahlreiche Gegenstände zum Vorschein gekommen, die zum Teil aus den 14 Einbrüchen stammten. Überdies stehe der Hehler im Verdacht, an einem Einbruch beteiligt gewesen zu sein. Er befinde sich mittlerweile wieder auf freiem Fuß. Der als Hehler beschuldigte Beschwerdeführer wendet sich gegen den Artikel und ruft den Deutschen Presserat an. Die dort veröffentlichten Vorwürfe seien unbegründet. In dem Artikel werde er vorverurteilt und als tatsächlicher Hehler, der verhaftet sei, dargestellt. Obwohl sein privater Wohnsitz besonderen Schutz genieße, habe die Zeitung die Straße genannt, in der er wohne. Die Verlagsleitung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Beschwerdeführer auch nicht durch die Nennung der Straße zu identifizieren gewesen sei. Insoweit sei die Bezeichnung „Hehler“ nicht zu beanstanden. Besonderen Schutz genieße allenfalls seine – nicht genannte – konkrete Adresse. Die Zeitung beruft sich auf den Polizeibericht, dem die Berichterstattung entsprochen habe. (2002)