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Fotos eines Schauspielers

Der Mann soll in einem Supermarkt Einkäufe nicht bezahlt haben

Ein Boulevardblatt informiert seine Leserinnen und Leser in Wort und Bild, dass gegen einen Volksschauspieler in der Region Strafanzeige wegen Ladendiebstahls erstattet worden ist. In der farbig hervorgehobenen Schlagzeile auf der Titelseite wird der volle Name des Betroffenen genannt. Ebenfalls auf der Titelseite, aber deutlich kleiner, wird die Aussage des Schauspielers hinzugefügt: „Meine Frau hat vergessen, zu bezahlen“. Im Textteil wird der Vorfall aus der Sicht aller Beteiligten detailliert geschildert. In der Erklärung des Beschuldigten heißt es, er habe schlicht vergessen, den Inhalt des einen von zwei Einkaufskörben zu bezahlen. In dem Beitrag ist auch ein Ausriss der Strafanzeige abgebildet, aus dem der Name des Schauspielers sowie der strafrechtliche Vorwurf hervorgehen. Am folgenden Tag veröffentlicht die Zeitung einen weiteren Beitrag mit der Schlagzeile, dass die Leser des Blattes Gnade für den Betroffenen fordern. Im Text des zweiten Artikels wird darüber berichtet, dass zahlreiche Leser die Erstattung der Strafanzeige für eine überzogene Reaktion des Supermarktleiters halten. Wie schon der ersten Veröffentlichung ist auch der zweiten ein großes Porträtfoto des Mannes beigestellt. Der Anwalt des Schauspielers beschwert sich beim Deutschen Presserat unter Hinweis auf Richtlinie 8.1, nach der es nicht zulässig ist, während eines laufenden Strafverfahrens Name und Foto eines Betroffenen zu veröffentlichen. Im vorliegenden Fall überwiege nicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Außerdem stelle diese Art der Berichterstattung eine Vorverurteilung dar. Schließlich sei auch die Abbildung der Strafanzeige unzulässig. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Ansicht, dass der Schauspieler zumindest im Verbreitungsgebiet des Blattes eine relative Person der Zeitgeschichte ist. Der Betroffene werde in dem Artikel nicht vorverurteilt, da lediglich über den unbestrittenen Umstand berichtet werde, dass eine Anzeige wegen Ladendiebstahls erstattet worden sei. Dies werde durch den Ausriss aus der Strafanzeige noch untermauert. Dabei sei bewusst nur ein Teil der Strafanzeige gedruckt worden, um die persönlichen Daten des Schauspielers zu schützen und weitere Einzelheiten des Tathergangs nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Auf Grund des großen Leserzuspruchs habe man das Thema am folgenden Tag noch einmal aufgegriffen. Der von dem Beschwerdeführer geäußerte Vorwurf, das Wort „Gnade“ sei nur in Verbindung mit einer strafrechtlich belegten Schuld zulässig, sei abwegig. Der Volksmund verstehe „Gnade“ in einem viel größeren Zusammenhang. (2002)