Diskriminierung von Sinti und Roma 10
Ausdrücklicher Hinweis auf einen Sinti war überflüssig und diskriminierend
„Freispruch nach Todesschuss – 47-jähriger Sinti handelte in Notwehr“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Prozess nach einer Schießerei. Der Zentralrat der Sinti und Roma schaltet den Deutschen Presserat ein, da er in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sieht. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des Prozessverlaufs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf eine Stellungnahme des bearbeitenden Ressorts. Danach habe die Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer Minderheit eine Rolle gespielt. Nach der Erinnerung des Autors des ersten Berichts habe die Staatsanwältin im Verfahren erklärt, dass der Angeklagte sich in seiner Sinti-Ehre verletzt gefühlt habe. Ob allerdings die Bezeichnung „Sinti“ in den Text von dem bearbeitenden Redakteur hineingeschrieben wurde oder ob dies nachträglich im Ressort ergänzt wurde, lasse sich jetzt nicht mehr klären. (2001)