Diskriminierung von Sinti und Roma 9
Kennzeichnung der Angeklagten als „Landfahrer“ ist zulässig
„Vater und Tochter stehen vor Gericht – Streit, dann Schüsse: Landfahrer tot“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht, dem weitere folgen. „Drei Jahre Haft gefordert – Prozess um Schießerei unter Landfahrern geht zu Ende“, „Landfahrer vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen – Haftstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes“ sind diese Beiträge überschrieben. Im ersten Artikel heißt es im Vorspann: „Am Ende einer wilden Schießerei unter Landfahrern waren vier Menschen verletzt worden. Ein Beteiligter starb vier Wochen später and den Folgen seiner Verletzungen“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung moniert, dass der Zentralrat nicht konkret zu der Berichterstattung Stellung nehme, sondern offenbar nur eine Standardbeschwerde mit allgemeinen Hinweisen und Vorwürfen benutze. Die Nennung von „Landfahrern“ sei nicht diskriminierend, da sie begründet und notwendig gewesen sei. Die Leser hätten ein Anrecht darauf, bei einem schweren Delikt alle notwendigen Details zu erfahren. Im Übrigen könne der Leser die Gerichtsverhandlung nur verstehen, wenn ihm erläutert werde, dass nicht normale Camper die Schießerei auf dem Zeltplatz verursacht hätten. Schließlich habe die Zeitung bewusst auf eine Namensnennung verzichtet. (2001)