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Diskriminierung von Sinti und Roma 7

Presserat beanstandet unzulässige Verallgemeinerung

„Die lassen das nicht auf sich beruhen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über Auseinandersetzungen in einer Disko. In der Unterzeile heißt es: „Nach der Schießerei in der … Diskothek hat die Polizei Mitglieder einer Roma-Familie festgenommen – aber es war die falsche Familie. In der (Stadt) redet man nicht gern über Probleme mit den Roma. Aber jetzt drohen weitere Konflikte“. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Geschichte wäre überhaupt nicht zu begreifen, wenn die Familienverhältnisse nicht erwähnt worden wären. Die Redaktion habe die Umstände des Falles ausführlich und differenziert beschrieben. Die Überschrift sei neutral und beziehe sich nicht auf die Bevölkerungsgruppe. (2001)