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Diskriminierung von Sinti und Roma

Hinweis auf ethnische Zugehörigkeit nicht zu beanstanden

Unter der Überschrift „Polizei beendet Roma-Krawall“ berichtet eine Regionalzeitung über Ausschreitungen in einem Bistro. Die Polizei sei zur Schlichtung des Streits zwischen rivalisierenden Roma-Großfamilien gerufen worden. Der Verband deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der Minderheitenzugehörigkeit einen Verstoß gegen den Pressekodex und legt beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Ein Krawall sei keine minderheitenspezifische Verhaltensform, sondern leider ein alltäglicher Vorgang. Die Chefredaktion teilt mit, dass die Zeitung auch weiterhin die Dinge beim Namen nennen und sich nicht an der Unsitte der Umschreibung „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe“ beteiligen werde. Für das Verständnis des Sachverhalts sei es erforderlich gewesen, die ethnische Zugehörigkeit der Beteiligten zu nennen. Jede Umschreibung des Streits zweier Großfamilien hätte die Zeitung der Lächerlichkeit preisgegeben. Zudem stigmatisiere der Bericht keinesfalls alle Sinti und Roma öffentlich. (2002)