Kürzung eines Leserbriefes
Regelmäßige Veröffentlichung des redaktionellen Kürzungsvorbehalts genügt
In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Autor der Ansicht ist, dass sein Beitrag sinnentstellend gekürzt veröffentlicht worden sei. Er kritisiert auch, dass die Zeitung keinen ständigen Hinweis auf eine Umfangsbegrenzung und den redaktionellen Kürzungsvorbehalt bringe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Der Chef vom Dienst teilt mit, dass seine Zeitung regelmäßig Hinweise veröffentliche, wonach Leserbriefe maximal 70 Druckzeilen lang sein dürften und die Redaktion sich das Recht auf Kürzung und Auswahl vorbehalte. Ein vom Beschwerdeführer nachträglicher Hinweis auf Kürzungen des Leserbriefes sei nicht nur bei dieser Zeitung unüblich. (2001)