Identifizierbare Berichterstattung 2
Öffentliches Interesse überlagert nicht das Persönlichkeitsrecht
„Tod auf der Autobahn gibt Rätsel auf“ lautet die Überschrift eines Artikels in einer Regionalzeitung. Berichtet wird über einen Mann, der auf der Autobahn zu Fuß unterwegs war und von einem Lastwagen erfasst und getötet wurde. Der Beitrag enthält ein Foto des Mannes sowie seinen vollen Namen und weitere identifizierbare Angaben zu seiner Person. Die Schwägerin des Getöteten sieht dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Des Weiteren sei nicht bewiesen, dass er angetrunken gewesen sei. Sie schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe einer Pressemitteilung der Autobahnpolizei entnommen, der Verunglückte sei „offensichtlich angetrunken“ gewesen. Dies habe man in die Berichterstattung übernommen, und zwar in einer der Polizeimeldung entsprechenden distanzierenden Form. Da der Verstorbene in seinem Heimatort nicht nur sehr beliebt, sondern auf Grund seiner zahlreichen Ämter auch sehr bekannt gewesen sei, sei auch die Veröffentlichung der Fotografie und auch des Namens nicht zu beanstanden. (2001)