Identifizierbare Berichterstattung
Bild, Name und Wohnort eines Getöteten durften nicht genannt werden
Ein Karnevalist, Musikzugchef und Mitglied im Kirchenvorstand ist zu Fuß auf der Autobahn unterwegs. Er wird von einem Lastwagen erfasst und getötet. Unter der Überschrift „Laster tötet Karnevalisten“ berichtet eine Boulevardzeitung. Sie bringt ein Bild des Getöteten und nennt den vollen Namen, merkt auch an, dass der Mann angetrunken gewesen sei. Seine Schwägerin ist der Ansicht, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die identifizierenden Angaben verletzt worden sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass er angetrunken war. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die Berichterstattung auf Grund einer Pressemitteilung der Autobahnpolizei erfolgt sei. Darin habe es geheißen, der Verunglückte sei angetrunken gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei bei dem Toten später ein Blutalkoholgehalt von 2,85 Promille festgestellt worden. Die Darstellung „…die Polizei identifizierte den angetrunkenen Mann…“ sei demnach nicht zu beanstanden. (2001)