Falschberichterstattung
Redaktion musste nicht über Details eines Wahleinspruchs berichten
Die Wahl des Oberbürgermeisters einer deutschen Stadt wird legitimiert. Damit weist der Stadtrat den Wahleinspruch eines Bürgers als völlig unbegründet zurück. Der Bürger kritisiert, dass in der entsprechenden Meldung der örtlichen Zeitung nicht mitgeteilt werde, worauf sich der Einspruch gegründet habe. Die Meldung sei lapidar und erwecke den Eindruck, der Einspruch sei absurd gewesen. Die Meldung sei für ihn, da der Einspruch von ihm stamme, eine Beleidigung, da der Leser den Eindruck haben müsse, er habe die Wahl aus „Jux und Tollerei“ angefochten. Der Bürger schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für abstrus. Die Redaktion habe das Ergebnis der Abstimmung im Stadtrat korrekt wieder gegeben. Er könne keinerlei Verstoß gegen die publizistischen Grundsätze des Presserats erkennen. (2002)