Vorverurteilung eines Geschäftsführers
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt nicht vor
Dem Geschäftsführer eines Klinikums wird Bestechlichkeit vorgeworfen. Gleichzeitig äußert eine Boulevardzeitung den Verdacht, die für die Klinik zuständige Dezernentin habe ihn gedeckt. Der mittlerweile aus seinem Amt ausgeschiedene Geschäftsführer sieht sich vor verurteilt. Er weist darauf hin, dass die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht bewiesen seien, und schaltet den Deutschen Presserat ein. Er kritisiert zudem die Veröffentlichung seines Namens und seines Fotos. Falsch sei auch, dass er gemeinsam mit der Dezernentin ein Doppelhaus bewohne. Die Redaktionsleitung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass an der Berichterstattung ein hohes öffentliches Interesse bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei als Kommunalpolitiker und als Chef einer großen Klinik im Zusammenhang mit Bestechung und Bestechlichkeit als relative Person der Zeitgeschichte einzustufen. Deshalb seien die Nennung seines Namens und der Abdruck seines Fotos gerechtfertigt gewesen. Eine Vorverurteilung liege nicht vor. Bereits am Anfang des Artikels werde durch den Gebrauch des Konjunktivs deutlich gemacht, dass es sich bei den geschilderten Vorgängen um Verdachtsmomente handle. (2001)