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Vorverurteilung einer angeblichen Terroristin

Täterschaft zum Zeitpunkt der Berichterstattung gerichtlich nicht festgestellt

Im Februar 1991, zur Zeit des ersten Golfkrieges, gaben Unbekannte mehrere Schüsse auf die US-Botschaft in Bonn ab, ohne größere Schäden anzurichten. Am Tatort wurde ein Bekennerbrief der RAF (Rote Armee Fraktion) gefunden, der sich gegen den „US-NATO-Völkermord“ wandte. Elf Jahre später wurde ein damals im Fluchtauto gefundenes Haar einem DNA-Test unterzogen. Unter der Überschrift „Terroristin überführt“ berichtet eine Tageszeitung , dass dieses Haar laut Bundeskriminalamt (BKA) zweifelsfrei der mutmaßlichen Terroristin Daniela Klette zugeordnet worden sei. Ein Leser des Blattes bemängelt, dass die Zeitung die Erkenntnisse des BKA als Tatsachen mitgeteilt habe, ohne distanzierende Stilmittel (Konjunktiv, Fragezeichen etc.) eingesetzt zu haben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass sie keine unbegründeten Behauptungen und Beschuldigungen gemäß Ziffer 13 des Pressekodex, sondern ausschließlich objektive Tatsachen mitgeteilt habe. Der Artikel habe die mutmaßliche Terroristin nicht vor einem gerichtlichen Urteil als Schuldige hingestellt, sondern vielmehr die dabei geltende Unschuldsvermutung beachtet. (2002)