Nennung der ethnischen Zugehörigkeit
Presserat sieht in Berichterstattung den Tatbestand der Vorverurteilung
„15-jähriger ist endlich verhaftet“. So überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Festnahme eines kurdischen Jugendlichen wegen vermutetem Raub und Erpressung von Schülern. Die ethnische Zugehörigkeit des Jungen wird im Text genannt. Dagegen wendet sich die Beschwerde eines Lesers, der den Deutschen Presserat anruft. Der Eindruck werde erweckt, von Angehörigen der kurdischen Minderheit sei ein kriminelles Verhalten zu erwarten. In einem Artikel auf der gleichen Seite werde eine Parallele zu dem Münchner Serientäter Mehmet gezogen, was diesen Eindruck noch verstärke. Die Chefredaktion der Regionalzeitung weist darauf hin, dass die ethnische Zugehörigkeit weder in der Überschrift noch in der Unterzeile genannt werde. Im Text halte man sie jedoch für unabdingbar, da durch die Beschreibung des Umfeldes beim Leser Verständnis für die Umstände des Falles geweckt werde. In dieser Form komme kein Mensch auf die Idee, dass alle Kurden Räuber und Erpresser seien. (2002)