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Vorverurteilung eines Trickbetrügers

Umstrittene Passage war vor Abschluss des Verfahrens unzulässig

„Enkeltrick! Alte … um eine Million betrogen“, so überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über den Prozess gegen einen mutmaßlichen Trickbetrüger. In dem Beitrag ist folgende Passage enthalten: „Adam P. (33) sieht aus wie ein braver Versicherungsvertreter. Doch er ist ein ganz fieser Betrüger.“ Der Anwalt des Betroffenen sieht seinen Mandanten durch diesen Satz vorverurteilt. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei er nicht rechtskräftig verurteilt gewesen. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der Angeklagte durch die Berichterstattung nicht identifizierbar sei. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse, da das dem Angeklagten zur Last gelegte Delikt, der so genannte „Enkeltrick“, eine erhebliche Gefahr für ältere Leute sei. Der Satz vom „fiesen Betrüger“ sei keine Vorverurteilung, sondern fasse die im Verfahren behandelten Vorwürfe plakativ zusammen. Durch den Hinweis auf den nächsten Verhandlungstermin werde deutlich, dass das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. (2003)