Prangerwirkung eines Unfallberichts
Schlagzeile suggeriert Mitschuld des Organisators eines Ausflugs
Unter der Schlagzeile „Er organisierte die Fahrt in den Tod!“ berichtet eine Boulevardzeitung über ein Busunglück in Böhmen. Das Fahrzeug hatte einen deutschen Kegelverein zu einem Wochenende in Prag fahren sollen und war 70 Kilometer hinter der deutschen Grenze mit einem Regionalzug zusammengestoßen. Bei dem Unglück starb ein Mann, drei weitere Männer wurden schwer verletzt. Dem Bericht beigestellt sind mehrere Fotos, darunter ein Bild des Toten und mit Augenbalken ein Porträt des Mannes, der den Kurztrip nach Prag für seine Kegelbrüder organisiert hatte. Der Betroffene schreibt dem Deutschen Presserat, er sei der Meinung, dass die Veröffentlichung seines Fotos mit seinem vollständigen Namen und dem Hinweis auf seine berufliche Stellung als Museumsdirektor gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße. Er habe die Reise für seine Sportsfreunde als Privatperson und nicht als Museumsdirektor organisiert. Durch die Art der Aufmachung des Beitrages („Er organisierte die Fahrt in den Tod!“) gerate er in die Rolle eines Schuldigen. Er sei aber Betroffener und nicht Schuldiger. Weiterhin kritisiert der Beschwerdeführer die Veröffentlichung des Fotos des Getöteten, das vermutlich der Firmenpräsentation des Arbeitgebers entnommen worden sei. Schließlich seien verschiedene Fakten der Fahrt und des Unglücks falsch dargestellt worden. Zum Beispiel seien Reisetag und Reiseroute schlichtweg aus der Luft gegriffen. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, sie habe sich inzwischen mit dem Beschwerdeführer geeinigt. Sie habe sich bei diesem entschuldigt sowie eine entsprechende Gegendarstellung veröffentlicht. Damit habe sie alles getan, um den durch die unglückliche Formulierung entstandenen falschen Eindruck richtig zu stellen. Der Betroffene erhält seine Beschwerde dennoch aufrecht. Seine Gegendarstellung sei gekürzt und nicht mit seinem Namen versehen worden, so dass sie vom Leser nicht seiner Person zugeordnet werden könne. (2003)