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Foto eines verunglückten Skifahrers

Im Verbreitungsgebiet der Zeitung ist der Mann nicht bekannt

Eine Boulevardzeitung berichtet über das „unglaubliche Glück“ eines 44-jährigen Skiwanderers. Bei einer Skitour im Kaisergebirge sei der Extrem-Skifahrer in 1.400 Metern Höhe über eine Felskante 150 Meter tief gestürzt. Die Zeitung schildert die Rettungsaktion und die überraschende Diagnose im Krankenhaus: Der Mann war mit einer leichten Knieverletzung davon gekommen. Der Beitrag nennt den Vornamen sowie den abgekürzten Nachnamen des Betroffenen, gibt sein Alter und den Beruf an und enthält sein Foto. Ferner werden mehrere Zitate des Verunglückten veröffentlicht. Der Anwalt des Mannes wendet sich an den Deutschen Presserat, beanstandet, dass durch die Veröffentlichung von Foto und Namen die Persönlichkeitsrechte seines Mandanten verletzt worden sind. Der Verunglückte habe im Krankenhaus den Anruf eines Redakteurs der Zeitung erhalten. Dieser habe den Besuch eines Fotografen und eines Journalisten angekündigt. Der Patient habe dieses Vorhaben ausdrücklich abgelehnt und sich gegen jegliche Veröffentlichung in der Zeitung gewandt. Bei dem veröffentlichten Foto handele es sich um das Privatbild eines Bekannten, das anlässlich einer Bergtour entstanden sei. Eine Erlaubnis zur Veröffentlichung dieses Bildes habe sein Mandant nie gegeben. Der Ordnung halber weise man darauf hin, dass der Mandant in seinem Heimatkreis als Künstler und Bergsteiger einen gewissen Bekanntheitsgrad habe. Der Verlag der Zeitung erklärt in seiner Stellungnahme, dass der zuständige Redakteur von dem Unfall durch eine Pressemitteilung des Landesgendarmeriekommandos Innsbruck erfahren habe. Daraufhin habe sich der Journalist mit dem verantwortlichen Kollegen der Zeitung im Heimatort des Verunglückten in Verbindung gesetzt und von diesem erfahren, dass der Beschwerdeführer in seinem Landkreis als Bergsteiger bekannt sei. Im Anschluss daran habe der Redakteur ein Telefonat mit dem Skisportler im Krankenhaus geführt. Dieses Gespräch habe etwa 15 Minuten gedauert. Dabei seien auch die in dem kritisierten Bericht enthaltenen Äußerungen und Zitate gefallen. Während des gesamten Telefonats sei der Beschwerdeführer offen und freundlich gewesen. Die Bitte des Journalisten, wegen weiterer Fragen und wegen eines Fotos ins Krankenhaus kommen zu dürfen, habe der Betroffene jedoch freundlich abgelehnt. Er habe allerdings keineswegs darauf bestanden, dass seine Geschichte nicht in der Zeitung erscheinen solle. Auf Grund des Umstandes, dass er sich bei seinem Anruf von vornherein als Journalist zu erkennen gegeben habe, habe für den Redakteur unzweifelhaft der Eindruck entstehen müssen, dass der Gesprächspartner nichts gegen eine Veröffentlichung habe. Das veröffentlichte Foto sei im Archiv der Schwesterzeitung verfügbar gewesen und dort zum Abdruck abgerufen worden. Nach Informationen des Verlags sei der Sachverhalt auch von anderen Medien aufgegriffen worden. In der Sendung eines Privatsenders sei der Beschwerdeführer sogar als Interviewpartner aufgetreten. (2000)