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Namensnennung

Die Telefonistin einer Stiftung fühlt sich vom Vorsitzenden ihres Vorstandes sexuell belästigt. »Er griff mir an den Busen« lautet die Schlagzeile eines Berichts in einem Boulevardblatt über die Verhandlung ihres Falles vor dem Amtsgericht: Dabei wird der Beklagte, der seinerseits eine Widerklage auf Widerruf und Schmerzensgeld erhoben hat, mit vollem Namen genannt. Die Zeitung erwähnt seine Funktion als Ehrenvorsitzender eines Bundesverbandes, beschreibt ihn als Träger des Bundesverdienstkreuzes und militärischer Auszeichnungen und veröffentlicht sein Foto. In einem weiteren Beitrag über den »Prozess um Busengrapschen« wird wiederum der Name des Beschuldigten wiederholt genannt. Auch die Lokalzeitung am Ort berichtet unter der Überschrift »Der Chef soll ein Busengrapscher sein« über das laufende Verfahren. Diese Zeitung nennt ebenfalls Name und Alter des Betroffenen. Die Stiftung und ihr Vorsitzender rufen den Deutschen Presserat an. Sie monieren Fotoveröffentlichung und Namensnennung, sehen in den Überschriften beider Zeitungen eine Vorverurteilung. Die Überschrift sei deutlich als Zitat der Klägerin ausgewiesen, entgegnet das Boulevardblatt. Es rechtfertigt die Namensnennung damit, dass der Ehrenvorsitzende eines Bundesverbandes eine Repräsentationsfunktion habe und eine Identifikationsfigur sei. Die Lokalzeitung räumt ein, dass ihr bei der Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Interesse an einer Person der Zeitgeschichte ein Fehler unterlaufen sei. Unter der Überschrift »Zeugin bezichtigte sich selbst der Falschaussage« berichtet die Zeitung später über den Ausgang des Prozesses. Der Beklagte wird nicht mehr mit Namen genannt. (1994/95)