Bezeichnung „Narr“
Erkenntnisse in charakterisierende Formulierungen umgesetzt
Ein Informationsdienst für Insider des Kapitalmarktes berichtet, dass Anleger eines namentlich genannten Fonds um ihre Gelder bangen, nachdem die Insolvenz eines beteiligten Unternehmens bekannt geworden ist. Den Autoren der Insiderinformation ist schleierhaft, dass der Anlagevermittler angesichts objektiver Zahlen behaupte, jetzt trotz allem noch zwei bis drei Prozent Rendite zahlen zu können. Das erscheine fast schon kriminell. Den der Betroffene habe sich zunächst privat Kick-backs in Millionenhöhe für die Vermittlung bezahlen lassen. Wenn er tatsächlich in der jetzigen Situation weitere Zahlentrickserei betreibe, dürfe er sich nicht wundern, wenn er plötzlich von der „grünen Minna“ in Handschellen abgeführt werde. In einer weiteren Ausgabe des Informationsdienstes steht der Name des Finanzberaters in der Überschrift mit der Feststellung verknüpft: „Für uns der Narr des Jahres“. Im Text selbst wird der Betroffene zweimal als „Narr“ bezeichnet. Die Rechtsvertretung des Finanzexperten ist der Ansicht, dass die Behauptungen des Informationsdienstes ehrverletzend seien. Sie legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Formulierung „Narr des Jahres“ richte sich an den Durchschnittsleser, der für einen solchen Faschingsscherz kein Verständnis habe. Ziel der Publikation sei vielmehr, den Beschwerdeführer abzuqualifizieren und lächerlich zu machen. Dessen Aussage, er könne trotz allem noch eine Rendite von 2 bis 3 % zahlen, werde als eine kriminelle Zahlentrickserei dargestellt. Zwischenzeitlich habe der Fonds auf der Grundlage eines entsprechenden Anlegerbeschlusses tatsächlich für das Jahr 1999 3 % Rendite ausgeschüttet. Was die Kick backs betreffe, so müsse dem Autor der Veröffentlichung eigentlich bekannt sei, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um Kick backs, sondern vielmehr um die vertraglich geschuldete Vergütung für eine Beratungstätigkeit handele, die dem Beschwerdeführer ausweislich des Prospekts gestattet war und die mit Ablauf des Jahres 1996 geendet ist. Die Rechtsvertretung des Informationsdienstes bittet um Berücksichtigung, dass die strittige Veröffentlichung zeitnah zum Karnevals erfolgte. Es sei üblich, dass rheinische Zeitungen und Informationsbriefe bei Veröffentlichungen in dieser „5. Jahreszeit“ Begriffe aus dem Karneval verwenden, selbst wenn sie vielleicht etwas spitz oder überzogen seien. Darin liege keine Missachtung des Beschwerdeführers. Der Sachzusammenhang, in dem die Bezeichnung „Narr“ verwendet worden sei, mache jedenfalls deutlich, dass dieser Artikel nicht völlig aus der Luft gegriffen sei. Die Beschwerde gegen den Beitrag stütze sich darauf, dass die vom Beschwerdeführer genannte Ausschüttung von 2 bis 3 % absolut realistisch und zutreffend sei. In einem Schreiben an die Anleger habe der Beschwerdeführer jedoch selbst deutlich gemacht, dass er noch gar nicht überblicken könne, wie hoch die Ausschüttung in Zukunft sein werde. Wenn in diesem Zusammenhang geschrieben werde, dass die Aussage des Betroffenen, 2 bis 3 % Rendite zahlen zu können, „schon fast kriminell erscheine“, so bedeute dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer als „Krimineller“ bezeichnet werde. Der Begriff „kriminell“ sei lediglich ein Synonym dafür, dass dem Finanzexperten aus Sicht der Redaktion eine nicht ganz unerhebliche Mitverantwortung für das ganze Dilemma gegeben werden müsse. Und das Wort „fast“ besage, dass sein Verhalten eben noch nicht wirklich kriminell sei. (2000)