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Vorverurteilung

Mutmaßliche Vergewaltiger eines Kindes werden als Täter bezeichnet

Eine Lokalzeitung berichtet in vier Artikeln über die Vergewaltigung eines 13-jährigen Mädchens und die Fahndung nach den beiden mutmaßlichen Tätern. In diesem Zusammenhang werden der Vorname des Kindes genannt und sein Foto veröffentlicht. Gleichzeitig werden die vollen Namen der beiden Verdächtigen genannt. Sie werden zudem als “Vergewaltiger” und “Täter” bezeichnet. Eine Leserin der Zeitung legt die Beiträge dem Deutschen Presserat vor. Sie sieht sowohl das Persönlichkeitsrecht des Opfers als auch der beiden mutmaßlichen Täter verletzt. Zudem glaubt sie eine Vorverurteilung zu erkennen. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Fotos der Entführten und der Gesuchten seien auf Bitten der zuständigen Polizeidirektion veröffentlicht worden. Die Polizei habe das Foto des 13-jährigen Opfers in Absprache mit dessen Eltern zu Fahndungszwecken zur Verfügung gestellt. Man habe die Hoffnung gehabt, es könnten sich Zeugen melden, die das Opfer mit seinen Entführern gesehen hatten. Diese Erwartung habe sich als richtig erwiesen, da sich Zeugen gemeldet hätten. In dem Beitrag sei nicht der tatsächliche Vorname des Mädchens, sondern ein erfundener Name angegeben worden. Weitere Angaben seien nicht gemacht worden. Die Brutalität der Täter habe die Öffentlichkeit in erheblichem Maße schockiert. Aus diesem Grund und im Interesse der Verbrechensaufklärung halte die Chefredaktion die Art ihrer Berichterstattung für angemessen. (1999)