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Finanzgeschäfte

Eine Regionalzeitung berichtet mehrfach über einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen wird, in “finstere Finanzgeschäfte” verstrickt und in “weitverzweigte Anlagebetrügereien” verwickelt zu sein. Im wesentlichen wird ihm vorgeworfen, einem Architekten eine lukrative Geldanlage bei einem Unternehmen empfohlen zu haben, das sich später als Scheinfirma entpuppt habe. Außerdem wird behauptet, der Anwalt habe bei der Rückerstattung des Betrages einen ungedeckten Scheck ausgestellt. Weiter wird berichtet, dass er den Wert eines als Sicherheit geleisteten Grundschuldbriefes weit übertrieben habe. Der Betroffene wird abgebildet und beim Namen genannt. In einem zweiten Artikel wird der Anwalt dahingehend zitiert, dass er in keinerlei dubiose Anlagegeschäfte verwickelt sei. Zugleich wird über Tatsachen berichtet, die aus der Sicht der Zeitung den Verdacht fragwürdiger Anlagegeschäfte erhärten. Der Betroffene rügt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, die Berichterstattung der Zeitung erwecke den Eindruck, dass er in einen Spekulationsskandal großen Stils verwickelt sei. In Wirklichkeit habe er das ihm anvertraute Geld an einen Anlagevermittler weitergereicht, der jedoch abredewidrig mit dem Geld eine Immobilie gekauft habe. Seither bemühe er sich, das Geld zurückzuerhalten. Die von ihm gegenüber dem Architekten geleisteten Sicherheiten, insbesondere Grundschuldbriefe, seien nicht minderwertig. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er das fragliche Grundstück inzwischen für den Preis von 100.000 D-Mark veräußert habe. Entsprechende Wertgutachten und den Kaufvertrag fügt er als Belege bei. Die Chefredaktion des Blattes betont, der Beschwerdeführer erfülle wegen seiner vielfältigen Aktivitäten in der Öffentlichkeit nahezu die Wesensmerkmale einer absoluten Person der Zeitgeschichte. Mindestens aber wegen seiner Verwicklungen in den Finanzdeal stelle er eine relative Person der Zeitgeschichte dar. Der Ausdruck “finstere Geschäfte” sei eine Wertung, also keine Tatsachenbehauptung. Das fragwürdige Gebaren des Beschwerdeführers liege darin, anvertraute Fremdgelder nach Luxemburg transferiert zu haben, ohne eine sichere, bekannte und seriös-zuverlässige Anlagemöglichkeit zu kennen oder gewährleisten zu können. Dies müsse als grobe Pflichtverletzung eines Anwalts im Umgang mit Mandantengeldern gewertet werden. (1997)