Werbung
Der Inhaber eines Modehauses richtet eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Er hält zwei Veröffentlichungen in einer Lokalzeitung für unerlaubte Werbung. Im ersten Fall handelt es sich um die Ankündigung, dass die Senioren zweier Gemeinden und die Mitglieder der VdK-Ortsgruppen eine Einkaufsfahrt zu einem namentlich genannten Textilwerk unternehmen.. In einer zweiten Meldung wird über eine Kinderbescherung durch den Nikolaus in einem namentlich genannten Modehaus berichtet. Die Zeitung erklärt, mit der ersten Nachricht sei man dem veranstaltenden Verein entgegengekommen. Auch die zweite Meldung hält die Redaktion nicht für unerlaubte Werbung. Es handele sich lediglich um die Herausstellung einer besonders kinderfreundlichen Idee eines Einzelhandelsgeschäfts. In letzterem Falle liege nur ein Nachbericht und keine Werbung vor. (1993)